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Das Wohngeld richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und dem Gesamteinkommen des Haushaltes. Einen Antrag auf Wohngeld können alle Mieter sowie die Bewohner von selbst genutztem Eigentum für sich und ihre Haushaltsmitglieder stellen. Zum wohngeldrechtlichen Haushalt gehören ab dem 01.01.2009 nicht mehr nur Familienmitglieder, sondern grundsätzlich alle Personen, die zusammen in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben und deren Lebensmittelpunkt die Wohnung ist.
Nach wie vor nicht wohngeldberechtigt sind Transferleistungsempfänger (z. B. Bezieher von Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt), wenn sie trotz Wohngeldbezug weiter auf diese Leistungen angewiesen wären.
Zu Gunsten der Antragsteller wurden die Miethöchstbeträge vereinheitlicht und um mindestens zehn Prozent angehoben. Eine Unterscheidung nach dem Baualter der Wohnung gibt es nicht mehr. Zusätzlich zu dieser Erhöhung werden ab 2009 erstmals auch Heizkosten berücksichtigt. Nach der Haushaltsgröße gestaffelte Festbeträge erhöhen die der Berechnung zugrunde liegenden Wohnkosten und hieraus folgend das Wohngeld.
Eine weitere Leistungsverbesserung ergibt sich aus der Erhöhung der Einkommensgrenzen. Dies wird in vielen Fällen dazu führen, dass Mieter, deren Antrag in der Vergangenheit abgelehnt werden musste, bei unveränderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im neuen Jahr Wohngeld erhalten können.
Die nachstehende Übersicht zeigt die Grenzen des monatlichen Nettoeinkommens (ohne Kindergeld) eines Haushaltes, bis zu der Anspruch auf Wohngeld bestehen kann. Liegt das Haushaltseinkommen unter den genannten Grenzen, ist es von dem Gesamteinkommen und der Miethöhe abhängig, ob und in welcher Höhe gezahlt werden kann. Sind sie überschritten, besteht auf keinen Fall ein Wohngeldanspruch.
1 Person: 870 Euro
2 Personen: 1.190 Euro
3 Personen: 1.450 Euro
4 Personen: 1.900 Euro
Bei der Einkommensberechnung gibt es besondere Freibeträge, etwa für schwerbehinderte Personen.
Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Sind alle nötigen Voraussetzungen erfüllt, beginnt die Bewilligung grundsätzlich am 1. des Monats, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingegangen ist. Antragsformulare nach dem neuen Wohngeldrecht werden in Kürze bei der Wohngeldbehörde im Stadthaus, im Rathaus und bei den Ortsverwaltungen ausliegen.
Haushalte, die bisher kein Wohngeld erhielten, müssen den Antrag mit diesem amtlichen Vordruck stellen und zum Nachweis der Einkommens- und Mietangaben die entsprechenden (Original-)Unterlagen vorlegen. Der Antrag kann per Post an die Stadt Mainz, Amt für soziale Leistungen, Kaiserstr. 3-5, 55116 Mainz, geschickt werden.
Personen, die bereits Wohngeld beziehen, müssen wegen ihrer eventuell höheren Wohngeldansprüche nichts unternehmen. Das Wohngeldgesetz schreibt den Wohngeldbehörden vor, nach Auslaufen des gegenwärtig gültigen Bescheides eine Neuberechnung für die Zeit ab dem 01.01.2009 vorzunehmen. Hierbei sind dann die ab Januar maßgeblichen Verhältnisse des Haushaltes zu berücksichtigen. Ergibt sich ein erhöhter Wohngeldanspruch, wird der Differenzbetrag nachgezahlt.
Informationen: Amt für soziale Leistungen - Wohngeldstelle, Telefon: 12-3147 (allgemeine erste Auskünfte)
(red/ekö)
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Neue Wohngeldregelung ab 1.1.2008 (26 kb)
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