Ummeldung
Kurzbeschreibung
Ummeldung innerhalb von Mainz
Ausführende Stellen
Diese Dienstleistung wird von mehreren Stellen erbracht. Für weitere Informationen (Ansprechpersonen, Adressen, Öffnungszeiten, ...) wählen Sie bitte die gewünschte ausführende Stelle:
BürgerserviceOrtsverwaltung Mainz-AltstadtOrtsverwaltung Mainz-BretzenheimOrtsverwaltung Mainz-DraisOrtsverwaltung Mainz-EbersheimOrtsverwaltung Mainz-FinthenOrtsverwaltung Mainz-GonsenheimOrtsverwaltung Mainz-Hartenberg/MünchfeldOrtsverwaltung Mainz-HechtsheimOrtsverwaltung Mainz-LaubenheimOrtsverwaltung Mainz-LerchenbergOrtsverwaltung Mainz-MarienbornOrtsverwaltung Mainz-MombachOrtsverwaltung Mainz-NeustadtOrtsverwaltung Mainz-OberstadtOrtverwaltung Mainz-Weisenau
Fristen
unverzüglich
Gebühren
Tabelle enthält Gebühreninformationen
| Fall | Gebühr |
| KfZ-Scheinänderung | 12,00 € |
Voraussetzungen
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche umzumelden
Rechtsgrundlagen
Meldegesetz Rheinland-Pfalz
Melderechtsrahmengesetz
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Benötigte Dokumente
- Einzugsbestätigung des Wohnungsgebers oder Mietvertrag bzw. Kaufvertrag
- Personalausweis bzw. Reisepaß
_ bei Bedarf KfZ-Schein
Formulare (öffnen ein neues Browserfenster)
Weitere Hinweise
Allgemeine Meldepflicht § 13 MG Rheinland-Pfalz
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde umzumelden.
Begriff der Wohnung § 15 MG Rheinland-Pfalz
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutz wird.
Auskunftspflicht des Meldepflichtigen § 19 MG Rheinland-Pfalz
Der Meldepflichtige hat der Meldebehörde die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen, die zum Nachweis seiner Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie persönlich zu erscheinen.
Bußgeldvorschriften § 36 MG Rheinland-Pfalz
Ordnungswidrig handelt, wer sich für eine Wohnung anmeldet, die er nicht bezieht, seiner Meldepflicht nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nachkommt und nach § 19 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.
Meldeversäumnisse können mit einem Bußgeld bis zu 500,00 € geahndet werden.