Landeshauptstadt Mainz

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Führungszeugnisse

Kurzbeschreibung

Beantragung von Führungszeugnissen

Amt/ausführende Stelle

Kontakt

Stadtverwaltung Mainz
Ortsverwaltung Mainz-Hechtsheim
Morschstraße 1
55129 Mainz
Telefon: 06131/50 40 69 und 06131/58 23 77
Telefax: 06131/59 25 35
e-mail: ortsverwaltung.hechtsheim@stadt.mainz.de

Erreichbarkeit

Haltestelle: Bürgerhaus
Linien: 50, 51, 52

Anzeige eines Stadtplanausschnitts (neues Fenster) Fahrplanauskunft des RMV (neues Fenster) Behinderten-WC

Rollstuhlfahrer bitte klingeln. Anliegen bearbeitet die Ortsverwaltung dann im Erdgeschoss. Behinderten-WC mit Spezialschlüssel außerhalb der OV, rechts vor der Eingangstür.

Öffnungszeiten


Tabelle der Öffnungszeiten
amvonbis
Montag07.30 Uhr12.00 Uhr
Dienstag07.30 Uhr
16.00 Uhr
12.00 Uhr
18.30 Uhr
Mittwoch07.30 Uhr12.00 Uhr
Donnerstag07.30 Uhr12.00 Uhr
Freitag07.30 Uhr12.00 Uhr
Die Ortsverwaltung ist am 01. September 2010 geschlossen. Am Montag, den 06.09.2010 ist die Ortsverwaltung nur von 09.00 bis 12.00 Uhr und am Dienstag, den 07.09.2010 von 07.30 bis 12.00 Uhr geöffnet und Nachmittags geschlossen.

Ansprechperson(en)

Tabelle der Ansprechpersonen
NameFunktionTelefonZNr.

Fristen

ca. 1-2 Wochen

Gebühren

Tabelle enthält Gebühreninformationen
FallGebühr
Führungszeugnis13,00 €

Voraussetzungen

Sie müssen mit Haupt- oder Nebenwohnung in Mainz gemeldet sein
Der Antrag kann nur persönlich gestellt werden. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung ist nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes ausgeschlossen.

Ihnen wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,

1. wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder

2. wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für

a) die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -,

b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder

c) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
Bei Antragstellung müssen Sie eine schriftliche Aufforderung vorlegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis von Ihnen verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen vorliegen.

Rechtsgrundlagen

§ 30 Antrag

(1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Zentralregisters erteilt (Führungszeugnis). Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt.

(2) Der Antrag ist bei der Meldebehörde zu stellen. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Der Betroffene und sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.

(3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Übersendung des Führungszeugnisses an eine andere Person als den Antragsteller ist nicht zulässig.

(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Der Antragsteller kann verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Die Meldebehörde hat den Antragsteller in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls der Antragsteller dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.

(6) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.

§ 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis

(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,

1. wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder

2. wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für

a) die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -,

b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder

c) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend."

Benötigte Dokumente

Personalausweis oder Reisepass