Personalausweis - vorläufig
Kurzbeschreibung
Ausstellung von vorläufigen Personalausweisen
Amt/ausführende Stelle
Kontakt
Stadtverwaltung Mainz
Ortsverwaltung Mainz-Hechtsheim
Morschstraße 1
55129 Mainz
Telefon:
06131/50 40 69 und 06131/58 23 77
Telefax:
06131/59 25 35
e-mail:
ortsverwaltung.hechtsheim@stadt.mainz.de
Erreichbarkeit
Haltestelle: Bürgerhaus
Linien: 50, 51, 52
Rollstuhlfahrer bitte klingeln. Anliegen bearbeitet die Ortsverwaltung dann im Erdgeschoss. Behinderten-WC mit Spezialschlüssel außerhalb der OV, rechts vor der Eingangstür.
Öffnungszeiten
Tabelle der Öffnungszeiten
| am | von | bis |
| Montag | 07.30 Uhr | 12.00 Uhr |
| Dienstag | 07.30 Uhr 16.00 Uhr | 12.00 Uhr 18.30 Uhr |
| Mittwoch | 07.30 Uhr | 12.00 Uhr |
| Donnerstag | 07.30 Uhr | 12.00 Uhr |
| Freitag | 07.30 Uhr | 12.00 Uhr |
Die Ortsverwaltung ist am 01. September 2010 geschlossen.
Am Montag, den 06.09.2010 ist die Ortsverwaltung nur von 09.00 bis 12.00 Uhr
und am Dienstag, den 07.09.2010 von 07.30 bis 12.00 Uhr geöffnet und
Nachmittags geschlossen.
Ansprechperson(en)
Tabelle der Ansprechpersonen
| Name | Funktion | Telefon | ZNr. |
Fristen
Gültigkeit: 3 Monate
Gebühren
Tabelle enthält Gebühreninformationen
| Fall | Gebühr |
| vorläufiger Personalausweis maschinenlesbar | 8,00 € |
| Ausweissichthuellen | 0,50 € |
Voraussetzungen
- Der Antragsteller muss Deutscher sein
- Der Antragsteller muss in Mainz gemeldet sein (bei gemeldeter Nebenwohnung ist die Antragsaufnahme und Weiterleitung an die Hauptwohnungsgemeinde möglich. Die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises ist auch möglich. Über die Ausstellung ist die Hauptwohnnungsgemeinde zu unterrichten).
- Altersmäßig keine Begrenzung. Die Ausweispflicht gilt ab dem 12. Lebensjahr.
- Ist der Antragsteller unter 16 Jahre alt, müssen die Sorgeberechtigten ihre Zustimmung geben.
- Antragsteller, die nicht im Bundesgebiet gemeldet sind, müssen sich regelmäßig in Mainz aufhalten, z. B. Obdachlose.
- Statusdeutsche, das sind Personen, die als Aussiedler oder Vertriebene anerkannt worden sind, aber nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
- Personen mit Aufnahmebescheid aus dem Gebiet der ehemaligen UDSSR (gelten bis zum Abschluß des Aussiedlerverfahrens beim Vertriebenenamt als Statusdeutsche).
Besonderheiten:
Der Personalausweis kann auch ohne Unterschrift gültig sein. Im Unterschriftsfeld ist dann ein waagerechter Strich anzubringen (bei Schreibunkundig- oder -unfähigkeit)
Feststellung der Identität:
Ist kein Identitätsnachweis möglich, kann ein Personenfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Andere Möglichkeiten der Identitätsfeststellung sind:
- andere amtliche Lichtbildausweise
- erkennungsdienstliche Behandlung
- Auskünfte aus der eigenen Ausweis-/Passkartei bzw. auswärtiger Behörden
Für Jugendliche vom vollendeten 12. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der gesetzliche Vertreter verpflichtet, den Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises zu stellen, falls dies der Jugendliche unterläßt.
Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Besorgung aller Angelegenheiten oder die Aufenthaltsbestimmung betrifft, hat der Betreuer den Antrag zu stellen. Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 BGB bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.
Ordnungswidrig handelt:
1. Wer es vorsätzlich oder leichtfertig unterlässt, für sich oder als gesetzlicher Verteter für den Minderjährigen einen Ausweis ausstellen zu lassen.
2. Wer durch falsche Angaben die Ausstellung eines Personalausweises bewirkt.
3. Wer seinen bisherigen Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis beim Empfang des neuen Ausweises nicht abgibt.
4. Wer seinen vorläufigen Personalausweis nach Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht oder nicht rechtzeitig abgibt.
5. Wer seinen Personalausweis, wenn Eintragungen unzutreffend geworden sind, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Rechtsgrundlagen
Bundespersonalausweisgesetz
Benötigte Dokumente
Antragsunterlagen:
- alter Ausweis (oder anderer Identitätsnachweis)
- 1 Lichtbild nicht älter als 6 Monate
- ggf. Staatsangehörigkeitsnachweis
Weitere Hinweise
Der vorläufige Personalausweis kann nur in Verbindung mit dem endgültigen Personalausweis beantragt werden.
Bei Aushändigung des vorläufigen Personalausweis muss der alte eingezogen werden.