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Teil einer mittelalterlichen Urkunde aus dem Archiv nebst Lupe und Kordel.
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Gebühren und Rechtliches

Datenschutz

Das Archivgut unterliegt einer Sperrfrist von 30 Jahren nach Entstehen der Akten. Bei personenbezogenem Schriftgut darf es erst 10 Jahre nach dem Tod der betreffenden Person, oder, wenn das Todesjahr dem Archiv nicht bekannt ist, erst 100 Jahre nach der Geburt des Betroffenen benutzt werden. Wenn weder das Jahr der Geburt noch das Jahr des Todes des Betroffenen bekannt ist, gilt eine Frist von 60 Jahren nach Entstehung der Unterlagen (LArchG §3). In bestimmten Fällen kann die Sperrfrist auf Antrag verkürzt werden.