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Blumenfeld am Leichhof
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Ausnahmegenehmigung für bestimmte Fahrten

Wenn eine Nachrüstung nicht möglich ist, der Halter oder die Halterin des Fahrzeugs kein anderes schadstoffarmes (=grünes) KFZ für diesen Fahrtzweck besitzt, wirtschaftlich eine Ersatzbeschaffung nicht zumutbar ist, wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt, wenn die Umweltzone aus folgenden Gründen befahren werden muss:

  • Fahrten zur Wahrnehmung überwiegender, unaufschiebbarer Einzelinteressen wie zum Beispiel regelmäßige medizinische Behandlungen (Dialyse oder ähnliches), Schichtdienstleistende, deren Anfangs- oder Endzeiten regelmäßig nachts zu Zeiten liegen, zu denen kein öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) verkehrt.
  • Fahrten zur Überbrückung eines Zeitraumes von maximal sechs Monaten wegen Lieferengpässen bei nachgewiesener Bestellung einer Ersatzbeschaffung oder Nachrüstung.
  • Fahrten mit Fahrzeugen, die ab Erstzulassung mindestens 27 volle Jahre alt sind und bei denen durch ein formloses Gutachten eines Kfz-Sachverständigen nachgewiesen wird, dass sie sich in einem Erhaltungszustand befinden, der zum heutigen Zeitpunkt eine Anerkennung als Oldtimer und Führung eines H-Kennzeichens ermöglichen würde, wenn die 30-Jahre-Frist bereits überschritten wäre.
  • Fahrten mit Reisebussen, soweit durch eine technische Umrüstung die Garantie des Herstellers für die Motorlaufleistung erlischt.
  • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen wie zum Beispiel Aufzugsnotdienste, Transport von Blutkonserven, Ärzte mit regelmäßigen Patientennotdiensten, Behebung von Gebäudeschäden und ähnlichem.
  • Fahrten zur Aufrechterhaltung von Produktionsprozessen zum Beispiel Reparatur betriebsnotwendiger Anlagen, hierzu zählen beispielsweise Fahrten mit Fahrzeugen für Spezialzwecke (Schwerlasttransporter, Kranwagen, Betonpumpen und ähnliches), soweit diese nicht als selbst fahrende Arbeitsmaschine zugelassen sind.
  • Fahrten von Schaustellern zu und von Veranstaltungen in der Umweltzone.
  • Spezialfahrzeuge wie zum Beispiel Schwerlasttransporter, Kranwagen und vergleichbare Fahrzeuge, soweit nicht als selbst fahrende Arbeitsmaschinen zugelassen.
  • Fahrten mit Sonderfahrzeugen, die bauartbedingt eine Geschäftsidee verkörpern oder direkt als Verkaufsstätte genutzt werden, zum Beispiel London-Taxi, Eisverkaufswagen, historische Fahrzeuge für Hochzeits- oder Stadtrundfahrten, Marktverkaufsfahrzeuge und Spezialfahrzeuge für Filmaufnahmen.