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Allgemeine Informationen zur Grundsteuer

Die Grundsteuer ist objektbezogen und bezieht sich auf den Wert eines Grundstückes einschließlich eventueller Gebäude. Die persönlichen Verhältnisse der Eigentümer/-innen bleiben dabei außer Betracht. Besteuerungsgrundlage ist der sogenannte "Einheitswert" nach den Wertverhältnissen zum 01.01.1964. Der Einheitswert wird von den staatlichen Finanzämtern festgesetzt.

Höhe der Grundsteuer

Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren festgesetzt:

  1. Die staatlichen Finanzämter setzen einen sog. "Einheitswert" fest. Er verkörpert den Wert des Grundstückes und gegebenenfalls des Gebäudes zu den Wertverhältnissen am 01.01.1964.
  2. In einem zweiten Schritt wird aus diesem Einheitswert ein sog. "Grundsteuermessbetrag" errechnet. Die Vorschriften hierzu sind detailliert im Grundsteuergesetz geregelt.
  3. In der dritten Stufe des Verfahrens wird von den Gemeinden die Grundsteuer festgesetzt. In jeder Gemeinde wird ein "Hebesatz" für die Grundsteuer vom Stadtrat bzw. Gemeinderat beschlossen. In Mainz beträgt dieser Hebesatz 480 Prozent für unbebaute Grundstücke und Gebäude, für landwirtschaftlichen Grundbesitz 350 Prozent. Der "Grundsteuermessbetrag" wird mit diesem "Hebesatz" multipliziert und dies ergibt die jährliche Grundsteuer. Sie ist grundsätzlich in Vierteljahresbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten.

Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer auch am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangegangenen Jahres gestellt werden. Einen Online-Antrag finden Sie auf der Serviceseite der Finanzverwaltung unter dem Stichwort "Grundsteuer."