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Beglaubigung einholen - beglaubigte Kopie beglaubigen 

Beschreibung

Vereinbaren Sie für diese Dienstleistung gerne einen Termin in Ihrer Ortsverwaltung oder Bürgerservice.
Nutzen Sie dazu gerne die einfache Online-Terminvereinbarung auf www.mainz.de/termin.

Mit der amtlichen Beglaubigung bestätigt die Behörde, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt.
Die zuständige Stelle beglaubigt die Kopie durch einen Beglaubigungsvermerk.  

Die Beglaubigung einer bereits beglaubigten Kopie darf vorgenommen werden, wenn die erste Beglaubigung von einer Behörde getätigt wurde.
Wurde die erste Beglaubigung von einem Notar gemacht, darf das Bürgeramt die Kopie nicht beglaubigen

Beglaubigt werden können:

  • Abschriften
  • Ablichtungen
  • Vervielfältigungen
  • Negative

Beglaubigung von Dokumenten:

  • Vertretung durch eine bevollmächtigte Person möglich

Art der Beglaubigung:
Dokument von einer deutschen Behörde ausgestellt?

  • Ja -> Personenstandsurkunde? (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden)
       Ja: Beglaubigung nur durch das zuständige Standesamt
       Nein: amtliche Beglaubigung durch das Bürgeramt
  • Nein -> Beglaubigung zur Vorlage bei einer deutschen Behörde gedacht?
       Ja: amtliche Beglaubigung durch das Bürgeramt
       Nein: öffentliche Beglaubigung durch Notar

NICHT durch das Bürgeramt können beglaubigt werden:

  • Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden) - Beglaubigung erfolgt durch ausstellendes Standesamt
  • Grundstücksangelegenheiten - Beglaubigung erfolgt durch einen Notar
  • Testaments- und Nachlassangelegenheiten - Beglaubigung erfolgt durch einen Notar
  • Bietvollmacht (im Verfahren über eine Zwangsvollstreckung) -Beglaubigung erfolgt durch einen Notar

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)
Kaiserstraße 3-5
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3620
55026 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Eine Vorsprache ist nur mit Termin möglich. Termin online vereinbaren

Die Öffnungszeiten des Bürgerservices im Bürgeramt sind:

Montag: 8 Uhr bis 12.30 Uhr und 14 Uhr bis 18 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 12.30 Uhr und 14 Uhr bis 17 Uhr
Mittwoch: 7.30 Uhr bis 13 Uhr
Donnerstag: 7.30 Uhr bis 13 Uhr
Freitag: 7.30 Uhr bis 13 Uhr

Terminkunden legen bitte die ihnen per E-Mail übermittelte Terminbestätigung am Informationsschalter vor. Dann wird ihnen Einlass gewährt. Die Terminkunden werden gebeten, pünktlich zum Termin zu erscheinen, d.h. nicht zu früh, aber auch nicht verspätet. Nur so können die Sicherheitsmaßnahmen gewährleistet werden.

Bitte beachten Sie, dass fast alle Dienstleistungen auch in den Ortsverwaltungen erbracht werden können.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC

Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass

Bei Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen und Vervielfältigungen:

  • das entsprechende Original
  • die zu beglaubigende Abschrift / Kopie

Achtung: bei ausländischen Dokumenten:
Sofern andere Schriftzeichen verwendet werden, wird die Kopie immer im Bürgerservice angefertigt

Gebühren

  • Beglaubigungen / Unterschriften amtlich.: 5,00 Euro (je Beglaubigungsvermerk)
  • Beglaubigungen / Unterschriften öffentlich.: 15,00 Euro (je Beglaubigungsvermerk)
  • Beglaubigungen für gemeinnützige Vereine sind nicht gebührenpflichtig

für Studierende, Schüler/Schülerinnen, Auszubildende:

  • wenn für das Studium oder Ausbildung benötigt
    und in Mainz gemeldet: Es fallen keine Gebühren an (dies gilt für max. 3 Beglaubigungen)

Zahlungsart

Bar / EC

Fristen

sofort

Rechtsgrundlagen

  • Landesgesetz über die Beglaubigungsbefugnis vom 21.07.1978 in der Fassung der Änderung vom 12.10.1999 (GVBl. S. 325)
  • Allgemeines Gebührenverzeichnis des Landes Rheinland-Pfalz

Hinweise

In Rheinland-Pfalz gelegene Institutionen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen (gemeinnützige Vereine, Diakonien etc.), sind von den Gebühren befreit.

Welche Zwecke gemeinnützig sind, hat der Gesetzgeber in der Abgabeordnung niedergelegt.