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Führungszeugnis beantragen 

Online-Services

Beschreibung

Polizeiliche Führungszeugnisse geben Auskunft darüber, ob die im Zeugnis bezeichnete Person vorbestraft ist oder nicht. Arbeitgeber verlangen daher häufig vor der Einstellung eines neuen Arbeitnehmers oder einer neuen Arbeitnehmerin die Vorlage eines Führungszeugnisses.

Die Daten des Führungszeugnisses stammen aus dem Bundeszentralregister.

Beantragung erfolgt beim Bürgeramt, die ausstellende Behörde ist jedoch das Bundesamt für Justiz in Bonn.

Die Ausstellung erfolgt immer dreisprachig. In deutscher, englischer und französischer Sprache.
Beglaubigungen von Kopien sind im Bürgeramt möglich.

Versand erfolgt in der Regel an die Adresse des Antragstellers. 

Arten des Führungszeugnisses

  • Privates Führungszeugnis – Belegart NB
    Zur Vorlage beim Arbeitgeber, Unternehmen, Vereine oder sonstige Stellen.
  • Führungszeugnis für Behörden – Belegart O
    Dient ausschließlich der Vorlage bei deiner deutschen Behörde oder öffentlich rechtlichen Anstalt (z.B. Universitätsmedizin, Universitäten, öffentliche Schulen, Ministerien)
  • Erweitertes Führungszeugnis
    für Private – Belegart NE
    für Behörden – Belegart OE
    Wird bei Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verlangt. (z.B. Kitas, Schulen)

Beantragung

  • Persönliche Vorsprache ist erforderlich
  • Bevollmächtigung eines Dritten ist nicht möglich
  • Bei geschäftsunfähigen Personen ist nur der gesetzliche Vertreter bzw. die gesetzliche Vertreterin antragsberechtigt
  • Schriftliche Beantragung nur möglich, wenn die Unterschrift amtlich oder öffentlich beglaubigt ist
  • Online Beantragung

Wohnsitz im Ausland:
Beantragung direkt beim Bundesamt für Justiz

 Voraussetzungen

  • Über 14 Jahre alt
  • Haupt- oder Nebenwohnsitz in Mainz
  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Mainz (ohne festen Wohnsitz)

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)
Kaiserstraße 3-5
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3620
55026 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Eine Vorsprache ist nur mit Termin möglich. Termin online vereinbaren

Die Öffnungszeiten des Bürgerservices im Bürgeramt sind:

Montag: 8 Uhr bis 12.30 Uhr und 14 Uhr bis 18 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 12.30 Uhr und 14 Uhr bis 17 Uhr
Mittwoch: 7.30 Uhr bis 13 Uhr
Donnerstag: 7.30 Uhr bis 13 Uhr
Freitag: 7.30 Uhr bis 13 Uhr

Terminkunden legen bitte die ihnen per E-Mail übermittelte Terminbestätigung am Informationsschalter vor. Dann wird ihnen Einlass gewährt. Die Terminkunden werden gebeten, pünktlich zum Termin zu erscheinen, d.h. nicht zu früh, aber auch nicht verspätet. Nur so können die Sicherheitsmaßnahmen gewährleistet werden.

Bitte beachten Sie, dass fast alle Dienstleistungen auch in den Ortsverwaltungen erbracht werden können.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass

bei Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses:

  • Dokument über Aufforderung des Arbeitgebers/Vereins
  • wenn das Führungszeugnis für ein Ehrenamt benötigt wird, hat die Ehrenamtlichkeit in der schriftlichen Aufforderung vermerkt zu sein

bei Online-Beantragung auf Mainz.de:

  •    keine

bei Online-Beantragung über rlpdirekt:

  •    Besitz eines neuen Personalausweises
  •    freigeschaltete Online-Ausweis-Funktion
  •    Kartenlesegerät wird benötigt

bei schriftlicher Beantragung:

  • formloser Antrag
  • Ausweiskopie
  • Unterschrift auf dem Antrag amtlich oder öffentlich beglaubigen lassen

Gebühren

  • Führungszeugnis: 13 Euro
  • Führungszeugnis erweitert: 13 Euro
  • Auf Antrag kann das Führungszeugnis gebührenfrei beantragt werden
     - Wegen Mittellosigkeit
      
    Bezug von ALG II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag

     - Wegen besonderem Verwendungszweck, wie z.B. die ehrenamtliche Mitarbeit bei einer gemeinnützigen Einrichtung 
        -Arbeiterwohlfahrt
        -Caritasverband
        -Deutsche Lebensrettungsgesellschaft
        -Freiwillige Feuerwehr
        -Innere Mission
        -Rotes Kreuz u.Ä.

Zahlungsart

Persönliche Beantragung: Bar / EC / ApplePay / GooglePay / Kreditkarte
Online Beantragung: Paypal, Kreditkarte, Giropay oder Paydirekt

Fristen

aktuell 1-2 Wochen, bei Beteiligung Europäischer Mitgliedsstaaten ca. 6-8 Wochen

Rechtsgrundlagen

§ 30 Antrag Bundeszentralregistergesetz

(1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Zentralregisters erteilt (Führungszeugnis).
Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt.
Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt.

(2) Der Antrag ist bei der Meldebehörde zu stellen. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Der Betroffene und sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.

(3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Übersendung des Führungszeugnisses an eine andere Person als den Antragsteller ist nicht zulässig.

(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Der Antragsteller kann verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Die Meldebehörde hat den Antragsteller in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls der Antragsteller dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.

(6) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.



§ 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis

(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,

1. wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder

2. wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für

a) die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -,

b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder

c) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend."

Hinweise

- in besonders dringenden Fällen kann (auf Nachfrage im Bürgerservice / Ortsverwaltungen!) das Führungszeugnis per Fax beantragt werden

Ein erweitertes Führungszeugnis wird ausgestellt, wenn:
1. die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder
2. dieses Führungszeugnis benötigt wird für:

a) die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe
b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
c) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
Bei Antragstellung müssen Sie eine schriftliche Aufforderung vorlegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis von Ihnen verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen vorliegen.

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