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Gewerbezentralregisterauskunft 

Online-Services

Beschreibung

Auf Antrag erhält jede natürliche oder juristische Person Auskunft über die im Gewerbezentralregister eingetragenen Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen gewerberechtlicher Verstöße, soweit sie ihre Person oder den Gewerbebetrieb betreffen.

Das Bundeszentralregister des Bundesamtes für Justiz in Bonn stellt die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister aus.

Die Antragstellung erfolgt beim Bürgeramt der Stadtverwaltung Mainz.

Das Bundesamt für Justiz stellt die Auskünfte postalisch zu.

Beantragung:

  •  persönliche Vorsprache im Bürgerservice oder der Ortsverwaltung
  •  schriftlich, per Post oder Fax
  •  Online-Antrag

Eine Bevollmächtigung ist nicht möglich!

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)
Kaiserstraße 3-5
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3620
55026 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Eine Vorsprache ist nur mit Termin möglich. Termin online vereinbaren

Die Öffnungszeiten des Bürgerservices im Bürgeramt sind:

Montag: 8 Uhr bis 12.30 Uhr und 14 Uhr bis 18 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 12.30 Uhr und 14 Uhr bis 17 Uhr
Mittwoch: 7.30 Uhr bis 13 Uhr
Donnerstag: 7.30 Uhr bis 13 Uhr
Freitag: 7.30 Uhr bis 13 Uhr

Terminkunden legen bitte die ihnen per E-Mail übermittelte Terminbestätigung am Informationsschalter vor. Dann wird ihnen Einlass gewährt. Die Terminkunden werden gebeten, pünktlich zum Termin zu erscheinen, d.h. nicht zu früh, aber auch nicht verspätet. Nur so können die Sicherheitsmaßnahmen gewährleistet werden.

Bitte beachten Sie, dass fast alle Dienstleistungen auch in den Ortsverwaltungen erbracht werden können.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

bei schriftlichem Antrag:

  • Kopie des Ausweises
  • öffentliche oder amtlich beglaubigte Unterschrift
  • Gebühr (Bar/Verrechnungsscheck/Überweisung
    (Sparkasse Mainz, IBAN: DE58 5505 0120 0000 0003 31,Swift-Bic: MALADE51MNZ)

Für eine personenbezogene Auskunft, bzw. Auskunft für eine nicht im Handelsregister eingetragene Firma:

  •  Personalausweis oder Reisepass

Für eine firmenbezogene Auskunft:

  •  ein Auszug aus dem Handelsregister (Amtsgericht Mainz)
  •  der Ausweis des Vertretungsbemächtigten

Gebühren

Auskunft aus dem Gewerbezentralregister: 13 Euro

Zahlungsart

Persönliche Beantragung: Bar / EC
Online Beantragung: Kreditkarte oder Giropay

Fristen

ca. ein bis zwei Wochen

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 150 Absatz 2 Satz 2 Gewerbeordnung

§ 150 Auskunft auf Antrag des Betroffenen

(1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers.

(2) Der Antrag ist bei der gemäß § 155 Abs. 2 bestimmten Behörde zu stellen.
Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen; er kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft entgegen, behält davon drei Achtel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.

(3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Person als den Betroffenen ist nicht zulässig.

(5) Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes oder zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 kann die Auskunft auch zur Vorlage bei einer Behörde beantragt werden. Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, ist sie der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft zu gewähren.

Hinweise

Voraussetzungen

Bei personenbezogener Auskunft oder Auskunft für eine nicht im Handelsregister eingetragene Firma:

  • Wohnsitz in Mainz notwendig
  • Das 18. Lebensjahr muss vollendet sein

Für eine firmenbezogene Auskunft: 

  • Hier richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Firma
  • Ort der Eintragung im Handelsregister (Amtsgericht Mainz)
  • Der Antrag ist durch den gesetzlichen Vertreter der Firma zu stellen

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