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Beistandschaft 

Beschreibung

Beim Amt für Jugend und Familie kann ein Antrag auf Beistandschaft gestellt werden, wenn:

  • die Vaterschaft festgestellt werden soll und/oder
  • Unterhaltsansprüche geltend zu machen sind

So wird das Jugendamt Beistand:

  • durch einen formlosen schriftlichen Antrag
  • beim Jugendamt Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes (in der Regel = Wohnort)

Der Beistand soll den Elternteil, der das Kind in seiner Obhut hat, bei den genannten Anliegen unterstützen.

Voraussetzungen

  • Sie leben innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
  • Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt

Adresse

Besucheranschrift

Bonifazius-Turm B
Erthalstraße 1
55118 Mainz

Postanschrift

Postfach 3620
55026 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Alle Ämter für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC

Hinweise

Grundsätzlich gilt: Wenn Sie sich für solch einen Beistand entscheiden, wird damit die elterliche Sorge nicht eingeschränkt.

Aufgaben des Beistandes und rechtliche Folgen:

  • Der Beistand übernimmt die von Ihnen gewünschten / beantragten Aufgaben
  • Der Beistand wird seine Tätigkeit mit Ihnen besprechen
  • Das Jugendamt als Beistand bietet umfassende Hilfe bei der Feststellung der Vaterschaft und Realisierung der Unterhaltsansprüche Ihres Kindes
  • Der Beistand soll dem minderjährigen Kind u. a. zu seinem Recht verhelfen, notfalls auch mit Hilfe eines gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft oder eines Antrages auf Unterhalt / höheren Unterhalt bei Gericht. Allerdings ist in einem gerichtlichen Verfahren lediglich der Beistand zur gesetzlichen Vertretung Ihres Kindes berechtigt.
  • Beendigung der Beistandschaft:
    Die Beistandschaft endet, wenn der antragstellende Elternteil dies schriftlich verlangt. Sie endet automatisch bei Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes.