Radverkehr im verkehrsberuhigten Geschäftsbereich (Zone 30/Zone 20)
Die Radverkehrsführung in deutschen Kommunen ist an zwei Bedingungen gebunden: Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie an die Straßenräume von Hauswand zu Hauswand.
Diese Voraussetzungen stellen die Radinfrastruktur in innerstädtischen Räumen wie denen der Landeshauptstadt Mainz vor besondere Herausforderungen.
In einigen Straßen ist so wenig Platz, dass neben dem Fußgängersteig (für zu Fuß Gehende, Rollstühle und Kinderwagen) und Bäumen, Sitzbänken sowie Fahrradständern kein Raum vorhanden ist, um extra Radwege anzulegen.
Ein Beispiel:
Die Landeshauptstadt Mainz orientiert sich bei Radverkehrsanlagen an den Regelwerken und den vorgegebenen Regelmaßen. Danach müssen für einen zeitgemäßen und zukunftsfähigen Radweg mindestens zwei Meter je Fahrtrichtung zur Verfügung stehen. Je nach Fußverkehrsfrequenz sind dem weitere drei bis fünf Meter Gehwegbreiten hinzuzurechnen.
Nicht nur für den Pkw-Verkehr, sondern auch für den umweltfreundlichen Linienverkehr der Busse sollte zudem eine Kernfahrbahn von sechs Metern verbleiben. In Summe würde dies 16 Meter breite Straßenräume erfordern, die der historische Stadtraum von Mainz an vielen Stellen nicht hergibt.
Enge Straßenräume zukunftsfähig gestalten
Wie kann die Stadt trotz limitierender, aber nicht änderbarer Bedingungen vor Ort Straßenräume zukunftsfähig gestalten und alle Belange an den öffentlichen Raum berücksichtigen?
Eine alternative und praktikable Lösung bietet die Straßenverkehrsordnung (StVO). Sie ermöglicht beispielsweise so genannte „verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche“ (Zone 20) auf Achsen mit hoher Fuß- und Radverkehrsdichte; wie zum Beispiel in der „Großen Langgasse“ oder der „Boppstraße“.
„Verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche“ stellen den öffentlichen Verkehrsraum allen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern gleichberechtigt zur Verfügung. Außerdem erhöht dieses Konzept die Lebens- und Aufenthaltsqualität: Das geringere Tempo bewirkt Lärm- und Schadstoffausstöße und mehr Sicherheit. Der Umbau dieser Zonen wird durch ihre Gestaltung unterstützt: Die Farbgebung des Asphalts, Kreisverkehre statt Ampeln, Bäume und Sitzbänke.
Gemäß StVO werden in „verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen“ Rad- und Kfz-Verkehr gemeinsam auf der Fahrbahn geführt.
Aufgrund der geringen Geschwindigkeitsunterschiede verbietet § 45 StVO die Markierung von Leitlinien (Schutzstreifen, Radfahrstreifen) oder den Bau benutzungspflichtiger Radwege. Kinder bis zum 10. Lebensjahr benutzen mit ihren Rädern weiterhin die Gehwege.
Große Langgasse und Boppstraße: „Verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche“ als praktikable Lösung!
In der neuen „Großen Langgasse“ und in der neuen „Boppstraße“ sind keine zeitgemäßen Radwege möglich. Der Platz von Hauswand zu Hauswand reicht dazu nicht aus (siehe oben).
Deshalb richtet die Landeshauptstadt Mainz dort verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche ein.
Nach dem Umbau werden für den Fußverkehr breitere Gehwege zur Verfügung stehen. Durch den Erhalt der Bäume und weitere Nachpflanzungen wird die Straße nachhaltig begrünt. Die verbleibende Fahrbahn wird von Kfz- und Radverkehr gleichberechtigt genutzt. Außerdem werden viele neue Radabstellanlagen installiert.
Vorteile: bessere Wahrnehmung und mehr Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer. Radfahrende und zu Fuß Gehende können sich ungestört und ohne einander in die Quere zu kommen fortbewegen; Räder können sicher und komfortabel abgestellt werden.
Mit dieser Herangehensweise kann es in Straßen wie der Boppstraße und der Großen Langgasse gelingen, Stadträume nachhaltig aufzuwerten und im Sinne eines lebenswerten Umfeldes die Wohn- und Aufenthaltsqualität zukunftsfähig zu gestalten.