Verkehrsregeln
Radwegebenutzungspflicht
Radwege und Benutzungspflicht
Radwege
Auf der Fahrbahn am sichersten
Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom Herbst 2010 dürfen Radfahrer nur dort zur Benutzung der Radwege gezwungen werden, wo das Fahren auf der Straße eine "konkrete Gefahr" bedeutet. Vielmehr sollen Radfahrer überall dort, wo es möglich ist, auf der Straße im fließenden Verkehr mitfahren dürfen.
Die häufigste Unfallursache unter Beteiligung von Radfahrern ist, dass sie auf dem Radweg an Einmündungen und Zufahrten von Autofahrern übersehen werden. Auf der Fahrbahn sind Radfahrer häufig sicherer. Dies mag im subjektiven Empfinden des einzelnen Radfahrers manchmal anders erscheinen, aber objektiv gesehen ist es eine Tatsache.
Die wenigsten Unfälle mit Radfahrern passieren auf Straßen ohne Radweg. Um Konflikte zwischen Autofahrern und Radlern zu vermeiden, ist Aufklärungsarbeit sehr wichtig. Am einfachsten merkt man sich: Ein benutzungspflichtiger Radweg ist beschildert (rundes blaues Schild mit weißem Fahrrad-Symbol). Fehlen die blauen Schilder, dann dürfen Radfahrer die Fahrbahn benutzen. Dies müssen auch die Autofahrer beachten. Denn vermehrt werden Radfahrer auf der Fahrbahn fahren, obwohl auch ein Radweg vorhanden ist.
Rad fahren in Fußgängerzonen
Fußgängerzonen sind für Radfahrer nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) in der Regel tabu. Damit Radler nicht auf stark befahrene Straße ausweichen müssen, wurden in Mainz einige weitere Fußgängerzonen für den Radverkehr probeweise geöffnet. Die freigegebenen Fußgängerbereich wurden mit dem Zusatzschild "Radfahrer frei" und "Schritttempo" gekennzeichnet. So wird für eine Reduzierung von Gefährdungen für Radfahrer gesorgt, damit diese nicht auf die stark befahrenen Straßen ausweichen müssen.
Zu den auf Probe freigegebenen Zonen gehören zum Beispiel die Steingasse, die Spritzengasse, die Hintere Christophsgasse, die Verbindung zwischen Tritonplatz und Alte Universität hinter dem Staatstheater und die Emmeransstraße zwischen Große Langgasse und Schillerstraße. Mit dem informativen Faltblatt "Rad fahren in Fußgängerzonen" erhalten alle Verkehrsteilnehmer sowohl Anregungen als auch eine klare Orientierung für ein besseres Miteinander in unseren Fußgängerzonen. Ein Innenstadtplan zeigt explizit, wo Radler im Schritttempo und mit Rücksicht auf Fußgänger fahren dürfen - jedoch zugleich auch, wo und wo klar vorgegeben wird, dass das Fahrrad zu schieben ist.
Weitere wichtige Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO)
Fuß- und Gehwege
Fußwegebenutzung durch Rad fahrende Kinder
Fußwege für Radfahrer frei
Fußweg frei für Fahrradfahrer Fußwege, die zusätzlich zu Zeichen 239 (Fußgänger) auch mit dem Zeichen "Radfahrer frei" beschildert sind, dürfen mit dem Fahrrad befahren werden. Radfahrer/innen müssen jedoch besondere Rücksicht auf die Fußgänger nehmen und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Es besteht aber keine Benutzungspflicht.
Radfahrstreifen / Schutzstreifen
Das blaue Verkehrszeichen mit weißem Fahrradsymbol (Z. 237) kennzeichnet auch Radfahrstreifen. Darunter versteht man einen auf der Fahrbahn markierten, für den Radverkehr vorgesehenen Teil der Straße.
Der Schutzstreifen ist ein mittels einer Leitlinie (unterbrochene Fahrbahnmarkierung) von der Fahrbahn abmarkierter Teil der Straße für den Radverkehr. Im Unterschied zum Radfahrstreifen sind Schutzstreifen nicht speziell beschildert und dürfen von breiteren Fahrzeugen mitbenutzt werden. Schutzstreifen befinden sich immer am rechten Fahrbahnrand. Beide Streifen sind grundsätzlich nur in eine Richtung befahrbar!
Für den Radverkehr kann an Lichtzeichenanlagen eine zweite Haltlinie mit einer aufgeweiteten Aufstellfläche vor dem Kraftfahrzeugverkehr markiert werden. Die vorgezogene Aufstellfläche eröffnet dem Radverkehr eine sichere Möglichkeit, sich während der Rotphase der Lichtsignalanlage vor dem Kraftfahrzeugverkehr aufzustellen. Hierdurch entstehen gute Sichtbeziehungen und es wird Konflikten mit links abbiegendem Radverkehr und gleichzeitig geradeaus fahrendem Kraftfahrzeugverkehr weitestgehend entgegen gewirkt.
Verkehrsberuhigte Bereiche / Tempo-30-Zonen
In Tempo-30-Zonen gibt es keine benutzungspflichtigen, d.h. mit Zeichen 237, 240, 241 StVO speziell ausgewiesenen Radwege. Die Radfahrer / -innen fahren hier in der Regel zusammen mit dem Kraftfahrzeugverkehr auf der Fahrbahn. In manchen Tempo-30-Zonen sind aus früheren Zeiten noch "andere Radwege" vorhanden.
Verkehrsberuhigte Bereiche stehen allen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung, Vorrang hat der Fußverkehr. Innerhalb dieser Bereiche dürfen Fußgänger die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; auch Kinderspiele sind erlaubt. Der Fahrzeug- und Radverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten (4 bis 7 km/h). Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger nicht gefährden oder behindern; wenn nötig, müssen sie warten. Fußgänger dürfen den Fahrverkehr jedoch ebenso nicht unnötig behindern.
Radfahren gegen die Einbahnstraße
Die Landeshauptstadt Mainz war eine der ersten Städte Deutschlands, die ausgewählte Einbahnstraßen für Fahrradfahrer in beiden Richtungen freigegeben hat. Erkennbar ist dies an den zusätzlich zur Beschilderung "Einbahnstraße" (am Beginn der Straße) und "Verbot der Einfahrt" (am Ende der Straße) angebrachten Zusatzzeichen "Radfahrer in beiden Richtungen" bzw. "Radfahrer frei". An gleichberechtigten Kreuzungen oder Einmündungen gilt Rechts-vor-Links.
Fahrradstraße
Fahrbahnen können als Fahrradstraße beschildert werden. Radfahrer / innen dürfen hier nebeneinander fahren. Kraftfahrzeuge können ausnahmsweise zugelassen werden, soweit dies durch Zusatzschild zugelassen ist. Alle Fahrzeuge dürfen nicht schneller als mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h fahren. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit weiter verringern.