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Bus und Staßenbahn in Mainz (Bild: Landeshauptstadt Mainz)
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Verkehrsregeln

Wir wünsche uns alle ein entspanntes Miteinander von Rad, Fuß- und Autoverkehr. Mehr Gelassenheit und Rücksichtnahme aber auch die Kenntnis wichtiger Verkehrsregeln helfen hierbei.

Radwegebenutzungspflicht

Die Landeshauptstadt Mainz hat sich zur Aufgabe gemacht alle Radwege nach und nach im Hinblick auf die Radwegbenutzungspflicht hin zu überprüfen. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.

Radwege und Benutzungspflicht

Radwege

Eine Benutzungspflicht besteht für einen "Radweg" immer dann, wenn dieser mit einem der drei abgebildeten Verkehrszeichen der Straßenverkehrsordnung (Zeichen 237, 240 oder 241 StVO) beschildert ist.
Steht keines der drei Verkehrszeichen, ist für Radler auch das Fahren auf der Fahrbahn erlaubt. Der Fahrradfahrer kann also in diesem Fall entscheiden, ob er auf der Straße radelt oder einen vorhandenen Radweg benutzt.
Auch bei benutzungspflichtigen Radwegen darf in Ausnahmefällen auf die Fahrbahn ausgewichen werden, zum Beispiel wenn der Radweg durch Schnee, Sperrmüll, eine Baustelle, parkende Autos oder andere Hindernisse blockiert oder unbenutzbar ist.

Auf der Fahrbahn am sichersten

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom Herbst 2010 dürfen Radfahrer nur dort zur Benutzung der Radwege gezwungen werden, wo das Fahren auf der Straße eine "konkrete Gefahr" bedeutet. Vielmehr sollen Radfahrer überall dort, wo es möglich ist, auf der Straße im fließenden Verkehr mitfahren dürfen.

Die häufigste Unfallursache unter Beteiligung von Radfahrern ist, dass sie auf dem Radweg an Einmündungen und Zufahrten von Autofahrern übersehen werden. Auf der Fahrbahn sind Radfahrer häufig sicherer. Dies mag im subjektiven Empfinden des einzelnen Radfahrers manchmal anders erscheinen, aber objektiv gesehen ist es eine Tatsache.

Die wenigsten Unfälle mit Radfahrern passieren auf Straßen ohne Radweg. Um Konflikte zwischen Autofahrern und Radlern zu vermeiden, ist Aufklärungsarbeit sehr wichtig. Am einfachsten merkt man sich: Ein benutzungspflichtiger Radweg ist beschildert (rundes blaues Schild mit weißem Fahrrad-Symbol). Fehlen die blauen Schilder, dann dürfen Radfahrer die Fahrbahn benutzen. Dies müssen auch die Autofahrer beachten. Denn vermehrt werden Radfahrer auf der Fahrbahn fahren, obwohl auch ein Radweg vorhanden ist.

Rad fahren in Fußgängerzonen

Fußgängerzonen sind für Radfahrer nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) in der Regel tabu. Damit Radler nicht auf stark befahrene Straße ausweichen müssen, wurden in Mainz einige weitere Fußgängerzonen für den Radverkehr probeweise geöffnet. Die freigegebenen Fußgängerbereich wurden mit dem Zusatzschild "Radfahrer frei" und "Schritttempo" gekennzeichnet. So wird für eine Reduzierung von Gefährdungen für Radfahrer gesorgt, damit diese nicht auf die stark befahrenen Straßen ausweichen müssen.

Zu den auf Probe freigegebenen Zonen gehören zum Beispiel die Steingasse, die Spritzengasse, die Hintere Christophsgasse, die Verbindung zwischen Tritonplatz und Alte Universität hinter dem Staatstheater und die Emmeransstraße zwischen Große Langgasse und Schillerstraße. Mit dem informativen Faltblatt "Rad fahren in Fußgängerzonen" erhalten alle Verkehrsteilnehmer sowohl Anregungen als auch eine klare Orientierung für ein besseres Miteinander in unseren Fußgängerzonen. Ein Innenstadtplan zeigt explizit, wo Radler im Schritttempo und mit Rücksicht auf Fußgänger fahren dürfen - jedoch zugleich auch, wo und wo klar vorgegeben wird, dass das Fahrrad zu schieben ist.

Weitere wichtige Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Fuß- und Gehwege

Fußwegebenutzung durch Rad fahrende Kinder

Fußwege sind tabu für Radfahrer / innen mit Ausnahme von Kindern. Kinder auf Fahrrädern müssen bis zum 8. Lebensjahr Gehwege benutzen, auch dann, wenn Radwege vorhanden sind. Acht- und neunjährige Kinder haben die Wahl zwischen Fahrbahn und Fußweg.

Fußwege für Radfahrer frei

Fußweg frei für Fahrradfahrer Fußwege, die zusätzlich zu Zeichen 239 (Fußgänger) auch mit dem Zeichen "Radfahrer frei" beschildert sind, dürfen mit dem Fahrrad befahren werden. Radfahrer/innen müssen jedoch besondere Rücksicht auf die Fußgänger nehmen und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Es besteht aber keine Benutzungspflicht.

Radfahrstreifen / Schutzstreifen

Das blaue Verkehrszeichen mit weißem Fahrradsymbol (Z. 237) kennzeichnet auch Radfahrstreifen. Darunter versteht man einen auf der Fahrbahn markierten, für den Radverkehr vorgesehenen Teil der Straße.

Der Schutz­strei­­fen ist ein mittels einer Leitlinie (unter­­bro­chene Fahrbahn­­mar­kie­rung) von der Fahrbahn abmar­kier­ter Teil der Straße für den Radverkehr. Im Unter­­schied zum Radfahr­strei­­fen sind Schutz­strei­­fen nicht speziell beschil­­dert und dürfen von breiteren Fahrzeugen mitbenutzt werden. Schutz­strei­­fen befinden sich immer am rechten Fahrbahn­rand. Beide Streifen sind grundsätzlich nur in eine Richtung befahrbar!

Für den Radverkehr kann an Licht­­zei­chen­an­la­­gen eine zweite Haltlinie mit einer aufgeweiteten Aufstell­flä­che vor dem Kraft­fahr­­zeug­­ver­­kehr markiert werden. Die vorge­­zo­­gene Aufstell­flä­che eröffnet dem Radverkehr eine sichere Möglich­keit, sich während der Rotphase der Licht­­si­­gnal­an­lage vor dem Kraft­fahr­­zeug­­ver­­kehr aufzu­s­tel­len. Hierdurch entstehen gute Sicht­­be­­zie­hun­­gen und es wird Konflik­ten mit links abbie­­gen­­dem Radverkehr und gleich­­zei­tig geradeaus fahrendem Kraft­fahr­­zeug­­ver­­kehr weitest­­ge­hend entgegen gewirkt.

Verkehrsberuhigte Bereiche / Tempo-30-Zonen

In Tempo-30-Zonen gibt es keine benutzungspflichtigen, d.h. mit Zeichen 237, 240, 241 StVO speziell ausgewiesenen Radwege. Die Radfahrer / -innen fahren hier in der Regel zusammen mit dem Kraftfahrzeugverkehr auf der Fahrbahn. In manchen Tempo-30-Zonen sind aus früheren Zeiten noch "andere Radwege" vorhanden.

Verkehrs­be­ru­higte Bereiche  stehen allen Verkehrs­teil­neh­mern zur Verfügung, Vorrang hat der Fußverkehr. Innerhalb dieser Bereiche dürfen Fußgänger die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; auch Kinder­spiele sind erlaubt. Der Fahrzeug- und Radverkehr muss Schritt­ge­schwin­dig­keit einhalten (4 bis 7 km/h). Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger nicht gefährden oder behindern; wenn nötig, müssen sie warten. Fußgänger dürfen den Fahrver­kehr jedoch ebenso nicht unnötig behindern. 

Radfahren gegen die Einbahnstraße

Die Landeshauptstadt Mainz war eine der ersten Städte Deutschlands, die ausgewählte Einbahnstraßen für Fahrradfahrer in beiden Richtungen freigegeben hat. Erkennbar ist dies an den zusätzlich zur Beschilderung "Einbahnstraße" (am Beginn der Straße) und "Verbot der Einfahrt" (am Ende der Straße) angebrachten Zusatzzeichen "Radfahrer in beiden Richtungen" bzw. "Radfahrer frei". An gleichberechtigten Kreuzungen oder Einmündungen gilt Rechts-vor-Links.

Fahrradstraße

Fahrbahnen können als Fahrradstraße beschildert werden. Radfahrer / innen dürfen hier nebeneinander fahren. Kraftfahrzeuge können ausnahmsweise zugelassen werden, soweit dies durch Zusatzschild zugelassen ist. Alle Fahrzeuge dürfen nicht schneller als mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h fahren. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit weiter verringern.

Sonderstreifen für Linienbusse

Durch das Zusatzschild (Radfahrer frei) kann die Mitbenutzung durch den Radverkehr auf Busspuren zugelassen werden.