Bevölkerungsschutz
Die Zuständigkeiten für den Zivil- und Katastrophenschutz ergeben sich aus dem Grundgesetz. Danach ist für den Zivilschutz, der ausschließlich die Gefahren in einem Verteidigungsfalle umfasst, der Bund zuständig.
Der Katastrophenschutz in Friedenszeiten, d. h. der Schutz vor den alltäglichen Gefahren, ist hingegen Sache der Länder und der Kommunen. Das Land Rheinland-Pfalz hat diese Aufgabe als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen.
Aus personellen, technischen und finanziellen Gründen, wäre es jedoch nicht sinnvoll, wenn Bund und Länder für die Bekämpfung von Schadenssituationen, die zwar unterschiedliche Ursachen, aber ähnliche Auswirkungen haben, voneinander unabhängige Hilfeleistungssysteme unterhalten würden.
Es besteht daher eine enge Zusammenarbeit von Bund und Ländern in der Art, dass der friedensmäßige Katastrophenschutz auch im Verteidigungsfall Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung wahrnimmt. Umgekehrt steht das durch den Bund finanzierte Ergänzungspotential für den Zivilschutz auch den Ländern für die alltägliche Gefahrenabwehr zur Verfügung.

