Pressemeldung
(rap) Beim Jugendmaskenzug (dieser findet in diesem Jahr bereits am Samstag, 16.02.2019 statt) sowie am Rosenmontag, 4.03.2019, hat die Stadt Mainz per Allgemeinverfügung (auf Basis des § 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung) Lkw-Fahrverbote für die Innenstadt erlassen. Das Fahrverbot gilt für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen.
Pressemitteilung: LKW-Fahrverbote in Mainz zum Jugendmaskenzug sowie am Rosenmontag
Es gilt am Samstag, 16.02.2019 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr für das Stadtgebiet, umgrenzt von:
Holzhofstraße – Weißliliengasse - Windmühlenstraße - Eisgrubweg - Pariser-Straße - Fichteplatz - Am Römerlager - Augustusstraße – Mombacher Straße – Osteinunterführung - Kaiser-Wilhelm-Ring - Goethestraße - Hindenburgstraße - Bauhofstraße - Große Bleiche - Peter-Altmeier-Allee - Rheinstraße - Holzhofstraße
(vgl. Grafiken: Anlage 1).
sowie am Rosenmontag, 04.03.2019, in der Zeit von 08.00 bis 19.00 Uhr für das Stadtgebiet umgrenzt von
Hohlstraße - Göttelmannstraße - Am Stiftswingert - An der Goldgrube - Pariser Straße - Fichteplatz - Am Römerlager - Augustusstraße - Mombacher Straße - Rheingauwall - Hattenbergstraße - Zwerchallee.
(vgl. Grafiken: Anlage 2).
Die aufgeführten Straßen sind selbst nicht vom Fahrverbot betroffen.
Die Sicherheitslage erfordert, dass ein Befahren der Bereiche mit Lastkraftwagen zum Schutze der Teilnehmer/innen und der Besucher/innen des Jugendmaskenzuges und des Rosenmontagszuges verhindert wird.
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Für das LKW Fahrverbot wird gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 i.V.m. § 80 Abs. 3 der VWgO die sofortige Vollziehung angeordnet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im besonderen öffentlichen Interesse geboten, da nur durch die Einhaltung des Fahrverbotes ein geordneter sicherer Ablauf der Veranstaltungen gewährleistet werden kann. Mithin besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Holzhofstraße – Weißliliengasse - Windmühlenstraße - Eisgrubweg - Pariser-Straße - Fichteplatz - Am Römerlager - Augustusstraße – Mombacher Straße – Osteinunterführung - Kaiser-Wilhelm-Ring - Goethestraße - Hindenburgstraße - Bauhofstraße - Große Bleiche - Peter-Altmeier-Allee - Rheinstraße - Holzhofstraße
(vgl. Grafiken: Anlage 1).
sowie am Rosenmontag, 04.03.2019, in der Zeit von 08.00 bis 19.00 Uhr für das Stadtgebiet umgrenzt von
Hohlstraße - Göttelmannstraße - Am Stiftswingert - An der Goldgrube - Pariser Straße - Fichteplatz - Am Römerlager - Augustusstraße - Mombacher Straße - Rheingauwall - Hattenbergstraße - Zwerchallee.
(vgl. Grafiken: Anlage 2).
Die aufgeführten Straßen sind selbst nicht vom Fahrverbot betroffen.
Die Sicherheitslage erfordert, dass ein Befahren der Bereiche mit Lastkraftwagen zum Schutze der Teilnehmer/innen und der Besucher/innen des Jugendmaskenzuges und des Rosenmontagszuges verhindert wird.
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Für das LKW Fahrverbot wird gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 i.V.m. § 80 Abs. 3 der VWgO die sofortige Vollziehung angeordnet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im besonderen öffentlichen Interesse geboten, da nur durch die Einhaltung des Fahrverbotes ein geordneter sicherer Ablauf der Veranstaltungen gewährleistet werden kann. Mithin besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung.
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Herausgeber
Stadtverwaltung Mainz
Pressestelle | Kommunikation (Hauptamt)
Sarah Heil
Abteilungsleiterin und Pressesprecherin der Stadt Mainz
Stadthaus 'Große Bleiche' (Große Bleiche 46/Löwenhofstr. 1)
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