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Pressemeldung

Bekanntmachung über die Auslegung des Planes für die oben genannte Straßenbaumaßnahme.

Pressemitteilung: Planfeststellungsverfahren für den sechsstreifigen Ausbau der BAB A 643 zwischen der AS Mainz-Gonsenheim und der AS Mainz-Mombach in den Gemarkungen Gonsenheim, Mombach und Finthen

Bekanntmachung

über die Auslegung des Planes für die oben genannte Straßenbaumaßnahme.

Der Landesbetrieb Mobilität Worms hat für das o. a. Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt. Für das Bauvorhaben einschließlich der naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Gonsenheim. Mombach und Finthen beansprucht. Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen in der Zeit vom 12. August 2019 bis 11. September 2019 bei der Stadtverwaltung Mainz, Zitadelle Bau B, Raum 106 während der Dienststunden montags bis donnerstags von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr sowie freitags von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen sind ab dem 12. August 2019 auch auf der Internetseite lbm.rlp.de des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz in der Rubrik „Themen/Baurecht/Straßenrechtliche Planfeststellung“ sowie im UVP-Portal des Landes Rheinland-Pfalz (www.uvp-verbund.de/rp) zugänglich gemacht. Maßgeblich ist allerdings der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

1. Jeder kann Einwendungen gegen den Plan erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, können gemäß § 73 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eine Stellungnahme zu dem Plan abgeben.

Die Einwendungen und die Stellungnahmen sind bis 1 Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis spätestens
Freitag, den 11. Oktober 2019
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Planfeststellungsbehörde beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Friedrich-Ebert-Ring 14-20 in 56068 Koblenz oder bei der Stadtverwaltung Mainz, Rathaus, Jockel-Fuchs-Platz 1, 55116 Mainz einzureichen.
Einwendungen und Stellungnahmen können auch in elektronischer Form durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an lbm@poststelle.rlp.de eingereicht werden.
Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung bzw. der Stellungnahme, nicht das Datum des Poststempels.
Die Einwendungen gegen das Vorhaben müssen den Namen und die Anschrift der Einwenderin/des Einwenders enthalten, den geltend gemachten Belang und das Maß ihrer/seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Bei Eigentumsbeeinträchtigungen sind möglichst die Flurstücksnummern und Gemarkungen der betroffenen Grundstücke zu benennen.

Mit Ablauf der oben genannten Frist sind gemäß § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG i.V.m. § 21 Abs. 4 UVPG Einwendungen ausgeschlossen, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich nur auf dieses Verwaltungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG von der Auslegung des Planes.

3. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen und die Stellungnahmen der Behörden werden gegebenenfalls mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert, der dann noch ortsüblich bekannt gemacht wird.

Die Behörden, der Träger des Vorhabens, die Vereinigungen sowie diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter, werden von diesem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist der Planfeststellungsbehörde durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 Bundesfernstraßengesetz, FStrG).

4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwenderinnen/Einwender und an diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Nach dem Ergebnis einer UVP-Vorprüfung des Einzelfalles, welche auf der Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Planunterlagen unter Berücksichtigung der Merkmale des Vorhabens, seinem Standort sowie seinen möglichen Umweltauswirkungen durchgeführt wurde, ist nach überschlägiger Prüfung der Anhörungsbehörde nicht auszuschließen, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Entscheidung über seine Zulässigkeit zu berücksichtigen wären. Daher ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen.

Diese Feststellung ist nicht selbständig angreifbar.

Die Nrn. 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach dem UVPG entsprechend. Der Plan besteht insbesondere aus folgenden, auch für die Beurteilung der Umweltauswirkungen maßgeblichen Planunterlagen sowie das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichten und Empfehlungen:

• Lagepläne (Unterlage 5)
• Unterlagen landschaftspflegerische Maßnahmen (Unterlage 9)
• Regelungsverzeichnis (Unterlage 11)
• Unterlagen Straßenquerschnitt (Unterlage 14)
• Unterlagen Leitungsverlegung Hochspannungsfreileitung (Unterlage 16)
• Immissionstechnische Untersuchungen (Unterlage 17)
• Wassertechnische Untersuchungen (Unterlagen 8 und 18)
• Landschaftspflegerischer Begleitplan (Unterlage 19.1)
• Fachbeitrag Artenschutz (Unterlage 19.2)
• Verträglichkeitsprüfung für das VS 6014-401 „Dünen- und Sandgebiet Mainz-Ingelheim“ (Unterlage 19.3)
• Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet 6014-302 „Kalkflugsandgebiet Mainz-Ingelheim“ (Unterlage 19.4)
• Ausnahmeprüfung für das FFH-Gebiet 6014-302 „Kalkflugsandgebiet Mainz-Ingelheim“ (Unterlage 19.5)
• Fachbeitrag Gewässerschutz (Unterlage 19.6)
• UVP-Bericht (Unterlage 19.7)
• Faunistische Gutachten (Unterlage 19.8)
• Gutachten zum Strömungsgeschehen - Windfeldgutachten (Unterlage 19.9)
• Stickstoffdepositionsberechnung (Unterlage 19.10)
• Umweltverträglichkeitsstudie (Unterlage 19.11)
• Geotechnische Untersuchungen (Unterlage 20)
• Verkehrsgutachten (Unterlage 21.1)

Es wird darauf hingewiesen,

- dass die für das Verfahren und die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Planfeststellungsbehörde beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz ist,
- dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird,
- dass die ausgelegten Planunterlagen die nach dem UVPG notwendigen Angaben enthalten und
- dass innerhalb der Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen die Öffentlichkeit auch hinsichtlich der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach dem UVPG beteiligt wird.

8. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und die Veränderungssperre nach § 9 a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast gem. § 9 a Abs. 6 FStrG ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu.

9. Im Rahmen dieses straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens werden u.a. auch personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) verarbeitet. Hinweise zum Datenschutz finden Sie auf der Internetseite lbm.rlp.de des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz in der Rubrik „Themen/Baurecht/Straßenrechtliche Planfeststellung/Allgemeine Informationen/Hinweise zum Datenschutz“.


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Herausgeber

Stadtverwaltung Mainz
Pressestelle | Kommunikation (Hauptamt)
Sarah Heil
Abteilungsleiterin und Pressesprecherin der Stadt Mainz
Stadthaus 'Große Bleiche' (Große Bleiche 46/Löwenhofstr. 1)
55116 Mainz
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