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Pressemeldung

(rap) In der heutigen Nacht 0.00 Uhr stellte die Landeshauptstadt Mainz mit Blick auf die stark gestiegene Zahl der Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner pro Woche die Gefahrenstufe auf „Rot“. Damit einhergehend trat eine Allgemeinverfügung „zur Anordnung von notwendigen, weiteren Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von SARS-CoV-2-Infektionen in Mainz vom 13.10.2020“ mit spürbaren Einschränkungen in Kraft, um die Gefahr von Neuinfektionen zu reduzieren.

Pressemitteilung: Landeshauptstadt Mainz: Klarstellende Änderungen in der Allgemeinverfügung den Sportbetrieb betreffend

Dabei wurden unter anderem auch Restriktionen bei der Ausübung von Sport im Trainingsbetrieb (Innen-/Außenbereich, Ziffern 10 bis 13) dargelegt. Da es aus dem Bereich der Sportvereine zahlreiche Nachfragen gab, modifiziert die Stadt Mainz daher zur Klarstellung einige Passagen mittels einer neuerlichen Allgemeinverordnung, die ab dem morgigen Mittwoch, 14.10.2020 (0.00 Uhr) Gültigkeit erlangt.
Die klärenden Regelungen betreffen ausschließlich den Sportbetrieb - alle weiteren Bereiche der gestrigen Allgemeinverfügung bleiben unberührt.

Die Ziffern 10 bis 13 der Allgemeinverfügung der Stadtverwaltung Mainz zur Anordnung von notwendigen Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von SARS-CoV-2-Infektionen in Mainz vom 12.10.2020 werden mit Ablauf des 13.10.2020 aufgehoben.
Diese werden durch die nachfolgenden Regelungen ersetzt:

Neue Ziffer 10
Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 der 11. CoBeLVO ist das gemeinsame sportliche Training in festen Kleingruppen von insgesamt bis zu 20 Personen auf Sportanlagen im Freien zulässig.
Der Wettkampfbetrieb bleibt weiterhin zulässig.
Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden.
Abweichend von § 10 Abs. 3 der 11. CoBeLVO sind Zuschauer nicht zugelassen.

Von den Beschränkungen ausgenommen ist der Trainings- und Wettkampfbetrieb im Spitzen- und Profisport. Hierunter fallen:
a) olympische und paralympische Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1), die an Bundesstützpunkten, anerkannten Landesleistungszentren und Landesstützpunkten trainieren,
b) Profimannschaften der 1. und 2. Bundesligen aller Sportarten und
c) wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und Profisportler ohne Bundeskaderstatus.

Neue Ziffer 11
Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 der 11. CoBeLVO ist das gemeinsame sportliche Training in festen Kleingruppen von insgesamt bis zu 5 Personen auf Sportanlagen im Innenbereich zulässig.
Der Wettkampfbetrieb bleibt weiterhin zulässig.
Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden. Liegt keine feste Kleingruppe vor, so gilt das Abstandsgebot gem. § 1 Abs. 2 CoBeLVO. Beim Training mit mehr als 5 Personen muss die Personenbegrenzung (1 Person je 20 qm Fläche) eingehalten werden.
Abweichend von § 10 Abs. 3 der 11. CoBeLVO sind Zuschauer nicht zugelassen.

Von den Beschränkungen ausgenommen ist der Trainings- und Wettkampfbetrieb im Spitzen- und Profisport. Hierunter fallen:
a) olympische und paralympische Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1), die an Bundesstützpunkten, anerkannten Landesleistungszentren und Landesstützpunkten trainieren,
b) Profimannschaften der 1. und 2. Bundesligen aller Sportarten und
c) wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und Profisportler ohne Bundeskaderstatus.

Neue Ziffer 12

In Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen dürfen Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden nur von einer Person zeitgleich genutzt werden.
Die Durchführung von Gruppenkursangeboten ist in diesen Einrichtungen nur mit maximal 5 Personen (zzgl. Trainer/in) zulässig.

Neue Ziffer 13
In Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen dürfen Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden nur von einer Person zeitgleich genutzt werden.
Die Durchführung von Gruppenkursangeboten ist in diesen Einrichtungen nur mit maximal 6 Personen (zzgl. Trainer/in) zulässig.

Hinweis
Durch die Streichung der früheren Regelung „Die Durchführung von Wettkampfsimulationen sowie Kontaktsport ist nicht zulässig“ wird klargestellt, dass auch während des Trainings das Abstandsgebot in zulässigen Kleingruppen nicht gilt.
Bei den Gruppenkursangebote (Ziffern 12/13) wurde die höchstzulässige Personenzahl nun exakt definiert – der/die Trainer/in wird nicht mitgezählt.

Herausgeber

Stadtverwaltung Mainz
Pressestelle | Kommunikation (Hauptamt)
Sarah Heil
Abteilungsleiterin und Pressesprecherin der Stadt Mainz
Stadthaus 'Große Bleiche' (Große Bleiche 46/Löwenhofstr. 1)
55116 Mainz
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