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Begrünungs- und Gestaltungssatzung gültig ab 01.10.2022 (Erläuterung)

Satzung über die Begrünung und Gestaltung von bebauten Grundstücken innerhalb der Stadt Mainz (Begrünungs- und Gestaltungssatzung) vom 25. Juni 2022.

Die Satzung ist am 1.10.2022 in Kraft getreten und regelt die Begrünung und Gestaltung der bebauten Grundstücke und baulichen Anlagen im Stadtgebiet der Stadt Mainz. Zu diesem Zeitpunkt trat gleichzeitig die bisher geltende Satzung über Grünflächen innerhalb der Stadt Mainz außer Kraft.
Ziel ist die Gestaltung des Ortsbildes unter Beachtung des Klimawandels und der Erhalt gesunder Lebensverhältnisse. 

Erläuterung der Satzung

Die Stärkung der grünen Infrastruktur ist auch in Mainz ein zentrales Thema, sie

  • schafft Lebensräume für Tiere und Pflanzen, fördert die Biotopvernetzung und stärkt die Biodiversität.
  • fördert die Bindung von Feinstäuben sowie von Kohlenstoffdioxid und produziert Sauerstoff.
  • dient dem Klimaschutz und wirkt dem Klimawandel entgegen. Durch die Beschattung versiegelter Flächen werden extreme Oberflächentemperaturen vermieden, die Verdunstung der Vegetationsoberflächen reduziert aktiv die Temperatur der Umgebungsluft. Klimaextreme im Bereich Hitze und Abflussspitzen nach Starkregen werden verringert.
  • trägt zur Verbesserung des Arbeits- und Wohnumfelds bei. Grünstrukturen haben positiven Einfluss auf das Ortsbild sowie die bauliche Gestaltung und prägen städtische Strukturen. Versiegelte Funktionsflächen und Parkplätze werden durch das Pflanzen von Bäumen optisch aufgelockert und durch Grünelemente strukturiert.

Der Stadtrat der Stadt Mainz hat mit Beschluss des „Klimanotstandes“ am 25.09.2019 die Verwaltung beauftragt, die Grünsatzung zu aktualisieren. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 GemO Rheinland-Pfalz sowie § 88 Abs. 1 Nr. 3 und 7 LBauO Rheinland-Pfalz ist die Stadt Mainz ermächtigt, eine Satzung über die Begrünung und Gestaltung von bebauten Grundstücken zu beschließen.

Die Satzung gilt im gesamten Stadtgebiet für die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke einschließlich der unterbauten Freiflächen der bebauten Grundstücke (wie z.B. Tiefgaragen u.a.) und die äußere Gestaltung baulicher Anlagen. Die Satzung ist auf Vorhaben anzuwenden, für die ein Bauantrag gestellt wird sowie für genehmigungsfreie Vorhaben nach LBauO und Vorhaben im Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO.

In der Satzung werden Anforderungen zur Gestaltung und Begrünung der bebauten Grundstücke, von Vorgärten, Stellplätzen, Abstellplätzen, Flachdächern, Außenwänden sowie gewerblich genutzten Lagerplätzen formuliert. Auch die Qualität und der Zeitpunkt der Begrünung sowie eine notwendige Ersatzpflanzung werden festgelegt.

Gemäß der Satzung sind alle nicht mit oberirdischen Gebäuden überbauten Flächen sowie die durch unterirdische Geschosse unterbauten Freiflächen der bebauten Grundstücke vollständig zu begrünen, soweit sie nicht für eine zulässige Nutzung benötigt werden. Zugänge, Zufahrten, Wege, Flächen für die Feuerwehr und Kfz-Stellplätze sind dabei auf das funktional notwendige Maß zu beschränken.

Flachdächer und Außenwände sind zu begrünen. Sowohl bei der Begrünung von Flachdächern als auch bei Außenwänden findet zudem ein sog. „Baukastensystem“ Anwendung (vgl. Abb. 1), um Alternativen anzubieten und individuelle Lösungen zu ermöglichen. Es besteht die Option alternativ zur Begrünung von Flachdächern und Außenwänden zusätzliche Sträucher auf dem Baugrundstück zu pflanzen. Im Falle der Dachbegrünung ist alternativ zur geforderten Extensivbegrünung zudem auch eine Intensivbegrünung im Verhältnis von 2:1 möglich. Diese Alternativen sichern die Grünsubstanz auf den bebauten Grundstücken und ermöglichen gleichzeitig mehr Flexibilität und individuelle Lösungen. Die dadurch entstehenden abwechslungsreichen grünen Strukturen – Dachbegrünung, Fassadenbegrünung, Sträucher – sind zudem stadtgestalterische Elemente, die die entstehenden Räume gliedern, auflockern und akzentuieren. Eine Kombination mit Solaranlagen, insbesondere Photovoltaik, ist möglich.

Die Begrünungs- und Gestaltungssatzung regelt auch die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern. Ab einer Mindestanzahl von zwei Stellplätzen je angefangener vier oberirdischer Stellplätze ist mindestens ein Baum zu pflanzen (vgl. Abb. 2).

Je angefangene 200 m² der nicht mit oberirdischen Gebäuden überbauten Grundstücksfläche ist ein Baum erforderlich. Zudem sind 15 % des Baugrundstücks mit Sträuchern zu bepflanzen, soweit die Bepflanzung einer ansonsten zulässigen Nutzung nicht entgegensteht. Überdachte Kfz-/Fahrradabstellplätze sowie weitere Abstell-/Aufstellplätze (insb. Abfall- und Wertstoffbehälter) sind zu begrünen. Gewerbliche Lagerplätze sind zu angrenzenden Grundstücken mit anderer Nutzung durch Sträucher abzuschirmen. Sowohl bei den Sträuchern als auch bei den Bäumen werden vorhandene und aufgrund anderer Verpflichtungen (z.B. Festsetzungen aus Bebauungsplänen) zu pflanzende Bäume/Sträucher angerechnet.

Aus klimatischen und gestalterischen Gründen werden auch einige Nutzungen und Materialien für das gesamte Stadtgebiet ausgeschlossen. So wird klar geregelt, dass Vorgärten nicht als Arbeits- oder Lagerfläche genutzt werden dürfen und dass Schüttungen aus Kies, Schotter und ähnlichen Materialien, Rasengittersteine und Schotterrasen sowie flächige Abdeckungen mit Vlies, Folien, Textilgeweben und Ähnlichem nicht als Begrünung zählen. Die Herstellung von sog. "Schottergärten" ist somit nicht mehr möglich.

Abb. 2 Systematische Darstellung der Regelungen zur Anzahl der Bäume bei Stellplätzen: Vergleich der "Satzung über Grünflächen innerhalb der Stadt Mainz vom 30.03.1983" mit der Begrünungs- und Gestaltungssatzung Landeshauptstadt Mainz
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