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Gesamtabschlussprüfung des Revisionsamtes

Nach § 109 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) hat die Landeshauptstadt Mainz einen Gesamtabschluss zu erstellen, wenn zum Ende eines Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres mindestens eine Tochterorganisation der Gemeinde unter dem beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss der Gemeinde steht.

Nach Art. 8 § 15 KomDoppikLG ist der erste Gesamtabschluss zum 31. Dezember 2015 aufzustellen. Die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 GemO liegen bei der Landeshauptstadt Mainz vor, so dass für das Haushaltsjahr 2015 erstmals ein Gesamtabschluss zu erstellen war.

Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Revisionsamt der Landeshauptstadt Mainz haben gemäß §§ 112 und 113 GemO die Aufgabe und die Befugnis, die örtliche Rechnungsprüfung vorzunehmen.

Der Rechnungsprüfungsausschuss stellt das Ergebnis seiner Prüfung gemäß §§ 110 Abs. 2, 112 Abs. 1, 4, 7 und 113 Abs. 3, 5 GemO durch Beschluss fest. Ebenso wie beim Jahresabschluss hat auch der Gesamtabschluss die tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Finanz und Ertragslage der Gemeinde darzustellen.

Zu dem Gesamtabschluss hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss und die Jahresabschlüsse

a) der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
b) der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit (ausgenommen Sparkassen an denen die Gemeinde beteiligt ist),
c) der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen,
d) der Zweckverbände, bei denen die Gemeinde Mitglied ist; ausgenommen Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an Sparkassen halten,
e) der sonstigen rechtlich selbständigen Aufgabenträger mit

kaufmännischer Rechnungslegung oder einer Rechnungslegung nach den Vorschriften des kommunalen Rechnungswesens, deren finanzielle Grundlage wegen rechtlicher Verpflichtung wesentlich durch die Gemeinde gesichert wird, zusammenzufassen (§ 109 Abs. 4 GemO). Eine Konsolidierung mit Sparkassen und Sparkassenzweckverbänden erfolgt nicht.

Der Gesamtabschluss besteht aus
a) der Gesamtergebnisrechnung
b) der Gesamtfinanzrechnung,
c) der Gesamtbilanz,
d) dem Gesamtanhang.
Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen:
a) der Gesamtrechenschaftsbericht,
b) die Anlagenübersicht,
c) die Forderungsübersicht