Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen beantragen
Kurzbeschreibung
Wenn Sie eine Anlage errichten und betreiben möchten, die die Umwelt schädigen oder die Allgemeinheit gefährden könnte, benötigen Sie eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung.
Beschreibung
Anlagen können aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen.
Wenn Sie eine solche Anlage errichten und betreiben wollen, benötigen Sie eine Genehmigung von der zuständigen Behörde.
Ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen sind ebenfalls genehmigungspflichtig.
Adresse
Besucheranschrift
Grün- und UmweltamtGeschwister-Scholl-Straße 4, Haus C
55131 Mainz
Postanschrift
Postfach 382055028 Mainz
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 9 Uhr bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 15.30 Uhr
Freitag: 9 Uhr bis 13 Uhr
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linien: 50, 52, 53, 66, 67, 69, 74, 660
Zuständige Mitarbeiter/innen
| Frau Sandra Hetzert | +49 6131 12-3229 | sandra.hetzertstadt.mainzde |
| Herr Stefan Rodi | +49 6131 12-3912 | stefan.rodistadt.mainzde |
Unterlagen
- Zeichnungen, Pläne, Gutachten
- Erläuterungen
Weitere erforderliche Unterlagen erfragen Sie bitte bei der zuständigen Stelle.
Gebühren
Die Höhe der Gebühr ist variabel und richtet sich in der Regel maßgeblich nach den Errichtungskosten.
Fristen
Sie müssen die Anlage vor Errichtung und Betrieb bei der zuständigen Behörde beantragen.
Über Ihren Genehmigungsantrag entscheidet die zuständige Behörde innerhalb von 7 Monaten nach Eingang des Antrags und der einzureichenden Unterlagen. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, für die Sie als Antragsteller verantwortli ch sind, erforderlich ist.
Rechtsgrundlagen
- § 4 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)
- § 5 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)
- § 10 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)
- § 6 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)
- Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 4. BImSchV
An wen muss ich mich wenden?
In Abhängigkeit der Verwaltungsleistung liegt die Zuständigkeit bei einer dieser Genehmigungsbehörden:
- Struktur und Genehmigungsdirektion ( SGD)
- Landesamt für Geologie und Bergbau RheinlandPfalz (LGB)
- Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt
- Kreisverwaltung
Die jeweilige Zuständigkeitsbehörde können Sie der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO) entnehmen.
Rechtsbehelf
- Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
- Klage
