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Teilgenehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer Anlage beantragen 

Kurzbeschreibung

Wenn Sie einen Teil einer neuen Anlage errichten und beziehungsweise oder betreiben möchten, müssen Sie eine Teilgenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen.

Beschreibung

Teile von Anlagen können auf Grund ihrer Beschaffenheit oder des Betriebs schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder belästigen.

Wenn Sie eine Anlage errichten oder betreiben wollen, benötigen Sie eine Teilgenehmigung von der zuständigen Behörde. Eine Teilgenehmigung kann beantragt und erteilt werden, wenn die vollständige Genehmigung einer beantragten Anlage noch nicht erfolgt ist, aber folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Es besteht ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung,
  • die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung liegen vor und
  • eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse bezüglich der Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen.

Adresse

Besucheranschrift

Grün- und Umweltamt
Geschwister-Scholl-Straße 4, Haus C
55131 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag: 9 Uhr bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 15.30 Uhr
Freitag: 9 Uhr bis 13 Uhr

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Kurmainz-Kaserne/Akademie der Wissenschaften
Linien: 50, 52, 53, 66, 67, 69, 74, 660

Unterlagen

  • Zeichnungen, Pläne, Gutachten
  • Erläuterungen

Weitere erforderliche Unterlagen erfragen Sie bitte bei der zuständigen Stelle.

Gebühren

Die Höhe der Gebühr ist variabel und richtet sich in der Regel maßgeblich nach den Errichtungskosten.

Fristen

Sie müssen die Genehmigung beantragen, bevor Sie mit dem Vorhaben beginnen.

Voraussetzungen

  • Das Teilvorhaben erfüllt die Anforderungen aus dem BundesImmissionsschutzgesetz.
  • Dem Teilvorhaben stehen keine anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes entgegen.
  • Eine vorläufige Beurteilung hat ergeben, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigung entgegenstehen.
    • Die vorläufige Gesamtbeurteilung ist nicht mehr bindend, wenn sich die Sach- oder Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmigungen verändern und sich dadurch auch die Beurteilung verändert. In dem Fall kann die Behörde die Genehmigung oder weitere Teilgenehmigungen versagen.

An wen muss ich mich wenden?

In Abhängigkeit der Verwaltungsleistung liegt die Zuständigkeit bei einer dieser Genehmigungsbehörden:

  • Struktur und Genehmigungsdirektion ( SGD)
  • Landesamt für Geologie und Bergbau RheinlandPfalz (LGB)
  • Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt
  • Kreisverwaltung

Die jeweilige Zuständigkeitsbehörde können Sie der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO) entnehmen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
  • Klage