Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen
Kurzbeschreibung
Wenn Sie einen Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen, kann die zuständige Behörde diesen unter gewissen Voraussetzungen erteilen.
Beschreibung
Sie können einen Vorbescheid für einzelne Genehmigungsvoraussetzungen oder den Standort der Anlage beantragen. Dazu müssen Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können und die Auswirkungen der Anlage müssen beurteilt werden können. Die abschließende Beurteilung einzelner Genehmigungsvoraussetzungen ist für die Genehmigungsbehörde im späteren Genehmigungsverfahren bindend.
Der Vorbescheid gestattet weder die Errichtung noch den Betrieb der Anlage.
Adresse
Besucheranschrift
Grün- und UmweltamtGeschwister-Scholl-Straße 4, Haus C
55131 Mainz
Postanschrift
Postfach 382055028 Mainz
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 9 Uhr bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 15.30 Uhr
Freitag: 9 Uhr bis 13 Uhr
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linien: 50, 52, 53, 66, 67, 69, 74, 660
Zuständige Mitarbeiter/innen
| Frau Sandra Hetzert | +49 6131 12-3229 | sandra.hetzertstadt.mainzde |
| Herr Stefan Rodi | +49 6131 12-3912 | stefan.rodistadt.mainzde |
Unterlagen
- Antrag auf Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage
- erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
- Erläuterungen zur Anlage
- sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle erfragen)
Gebühren
Die Höhe der Gebühr ist variabel und richtet sich in der Regel maßgeblich nach den Errichtungskosten.
Fristen
- Geltungsdauer 2 Jahre
Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Jahren die Genehmigung der Anlage beantragen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Geltungsdauer des Vorbescheids bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden.
Voraussetzungen
- Aus dem von Ihnen eingereichten Antrag sowie den erforderlichen Dokumenten muss die zuständige Behörde die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilen können.
- Aus Ihrem Antrag muss ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides hervorgehen
An wen muss ich mich wenden?
In Abhängigkeit der Verwaltungsleistung liegt die Zuständigkeit bei einer dieser Genehmigungsbehörden:
- Struktur und Genehmigungsdirektion ( SGD)
- Landesamt für Geologie und Bergbau RheinlandPfalz (LGB)
- Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt
- Kreisverwaltung
Die jeweilige Zuständigkeitsbehörde können Sie der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO) entnehmen.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
- Klage
