Lastenzuschuss
Beschreibung
Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter und als Lastenzuschuss für Eigentümer einer Wohnung.
Voraussetzungen
Die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe des Wohngeldes hängen von drei Faktoren ab:
- Höhe des Hauseinkommens,
- Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- Höhe der zuschussfähigen Belastung.
Es muss sich um einen Wohnraum in Mainz handeln, der Mittelpunkt der Lebensbeziehung ist.
Fristen:
Wohngeld wird von Beginn des Monats an gewährt, in dem der Antrag gestellt wird. Die Bewilligung erfolgt in der Regel für zwölf Monate.
Adresse
Besucheranschrift
Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)Kaiserstraße 3-5
55116 Mainz
Postanschrift
Postfach 362055026 Mainz
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Bitte beachten Sie: Für eine persönliche Vorsprache bei Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter müssen Sie vorher telefonisch einen Termin vereinbaren!
Aktuelle Information:
Alle Publikumsbereiche der Stadtverwaltung Mainz bleiben bis auf Weiteres geschlossen.
Termine können nur in begründeten Fällen nach vorheriger Vereinbarung wahrgenommen werden.
Wir bitten um Ihr Verständnis.
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 67, 68, 69, 75, 76, 90, 92, 93, 620, 650, 652, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport
Zuständige Mitarbeiter/innen
Herr Bernd Becker | Buchstaben: A - H | +49 6131 12-3185 | Bernd.Beckerstadt.mainzde |
Frau Doris Belak | Buchstaben: I - Q | +49 6131 12-4051 | Doris.Belakstadt.mainzde |
Frau Dorothea Eggers | Buchstaben: R - Z | +49 6131 12-2387 | Dorothea.Eggersstadt.mainzde |
Unterlagen
Antrag auf Lastenzuschuss mit den im Vordruck angegebenen Unterlagen
Rechtsgrundlagen
- Wohngeldgesetz mit Verordnungen und Verwaltungsvorschriften
- SGB I
- SGB X
- u. a.
Hinweise
Einkommensgrenze für Wohngeldanträge:
Nachstehende Übersicht zeigt die Grenzen des monatlichen Netto-Familieneinkommens, bei deren Überschreitung kein Wohngeldanspruch mehr besteht: (unabhängig von der Belastungshöhe). Bei einer niedrigeren Belastung können die Grenzen tiefer liegen.
1 Person - 1.010,00 €
2 Personen - 1.384,00 €
3 Personen - 1.673,00 €
4 Personen - 2.166,00 €
Bei der Einkommensberechnung gibt es besondere Freibeträge, etwa für schwerbehinderte Personen.
Auszubildende/Studenten haben als Alleinstehende dann keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn ihnen grundsätzlich BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Arbeitsförderungsrecht (Sozialgesetzbuch III) zusteht. Es sei denn, die Leistung wird ausschließlich als Darlehen gewährt.