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Leistungen für Blinde und stark pflegebedürftige Personen 

Beschreibung

Zu diesen Leistungen gehören das Landesblindengeld und Landespflegegeld. Diese sind einkommens- und vermögensunabhängig.

Anspruchsberechtigt sind Personen, die aufgrund einer Krankheit, Behinderung oder ähnlichen Einschränkungen die Voraussetzungen für die genannten Leistungen erfüllen.

Bitte nehmen Sie vor der ersten Antragstellung Kontakt mit der zuständigen Sachbearbeitung des Amtes für soziale Leistungen auf. Die erforderlichen Antragsunterlagen erhalten Sie bei den o.g. Sachbearbeiter:innen.

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)
Kaiserstraße 3-5
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3620
55026 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Bitte beachten Sie: Für eine persönliche Vorsprache bei Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter müssen Sie vorher telefonisch einen Termin vereinbaren!

Alle Ämter für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC

Hinweise

Voraussetzungen

Landesblindengeld:

Blinde Personen (Merkzeichen „BL“ im Schwerbehindertenausweis), Personen, die Blinden gleichgestellt sind (Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 2 %) oder Personen, bei denen eine gleich zu achtende Beeinträchtigung des Sehvermögens vorliegt, können einen Antrag stellen.

Der Wohnsitz muss in Mainz sein.

Landespflegegeld:

Schwerbehinderte Personen können einen Antrag stellen.

Dazu gehören unter anderem:

  • Personen mit Verlust beider Beine im Oberschenkel, bei denen eine prothetische Versorgung nicht möglich ist oder die eine weitere wesentliche Behinderung haben,
  • Ohnhänder
  • Personen mit Verlust dreier Gliedmaßen
  • Personen mit Lähmungen oder sonstigen Bewegungsbehinderungen, wenn diese Behinderungen denjenigen der in den ersten drei Punkten genannten Personen gleichkommen
  • hirnverletzte Personen mit schweren körperlichen und schweren geistigen oder seelischen Störungen und Gebrauchsbehinderung mehrere Gliedmaßen
  • Personen mit schweren geistigen oder seelischen Behinderungen, die wegen dauernder und außergewöhnlicher motorischer Unruhe ständiger Aufsicht bedürfen