Führerschein, Berufskraftfahrer - Grundqualifikation und Weiterbildung - Eintragung der Schlüsselzahl 95
Beschreibung
Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz gilt zum Zwecke der Verbesserung insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse.
Erfordernis
Nachweis der Grundqualifikation und Weiterbildungsmaßnahmen, sowie die entsprechende Eintragung der Schlüsselzahl 95. Dies muss alle 5 Jahre wiederholt werden.
Anwendung für Fahrerinnen und Fahrer
die Beförderungen im Güterkraft- und/oder Personenverkehr mit Kraftfahrzeuge durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.
Ausgenommen sind Beförderungen mit Kraftfahrzeugen:
- deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet
- die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaketes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen
- die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden
- die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden
- die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern i. S. d. § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der StVZO übertragen sind, eingesetzt werden
- die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind
- zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeuges nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
- in einer Fahrschule mit Ausbildungsfahrzeugen und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 BKrFQG eingesetzt werden.
- zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken
Die Grundqualifikation und Weiterbildung besteht grundsätzlich für selbständige und angestellte Kraftfahrer/innen, die
- deutsche Staatsangehörige sind,
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder der Schweiz sind, oder
- Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beschäftigt oder eingesetzt werden
Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Kraftfahrer/innen der D-Klassen seit dem 10.09.2008 und für Kraftfahrer/innen der C-Klassen ab dem 10.09.2009.
Sämtliche vor den jeweiligen Daten erteilten Führerscheininhaber sind von dem Erwerb der Grundqualifikation ausgenommen, hier reicht die zukünftige und regelmäßige Teilnahme an den Weiterbildungsveranstaltungen aus.
Die Grundqualifikation wird erworben durch
- die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer Industrie und Handelskammer (IHK), oder
- den Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/in“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“, oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch
- Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung bei einer Industrie und Handelskammer (IHK)
Voraussetzungen
- Fahrer/Fahrerinnen mit ordentlichen Wohnsitz im Inland oder Inhaber einer im Inland erteilten Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind der die Erwerbstätigkeit erlaubt, müssen
- die Grundqualifikation im Inland erwerben.
- die Weiterbildung abschließen
- im Inland,
- in dem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie beschäftigt sind, oder
- in der Schweiz wenn sie dort beschäftigt sind.
- Grundqualifikation: Erfolgreiche Ablegung der theoretischen Prüfung (240 Minuten) und einem praktischen Teil (210 Minuten) bei der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen IHK
- beschleunigte Grundqualifikation: Durch Teilnahme am Unterricht, Dauer: 140 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten (Unterrichtseinheiten), mindestens 10 Unterrichtseinheiten praktische Fahrübungen und anschließender erfolgreicher Ablegung einer 90-minütigen theoretischen Prüfung bei einer IHK
Für den Zugang zum Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis nicht erforderlich.
Die ersten regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen (35 Unterrichtseinheiten) werden erforderlich:
- 5 Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation
- sodann immer zwischen der letztmaligen Weiterbildung und vor Ablauf der 5-Jahresfrist
- abweichend zur Wiederholung nach 5 Jahren, kann die Weiterbildung einmalig zum Zwecke der „Synchronisierung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis mit der Qualifikation zum Berufskraftfahrer“ zu einem früheren (nicht kürzer als 3 Jahre) oder späteren Zeitpunkt (nicht länger als 7 Jahre) abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Gültigkeit der Fahrerlaubnis übereinstimmt
Der Nachweis der bestehenden Qualifikation erfolgt über Eintragung der Schlüsselzahl 95 zusammen mit dem Datum, bis zu dem die nächste Weiterbildung abzuschließen ist, in Spalte 12 der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse im Führerscheindokument (z. B. 95.01.01.2018).
Durch die vorzunehmende Eintragung ist in jedem Fall die Ausfertigung eines neuen Führerscheindokumentes erforderlich.
Die Grundqualifikationen und Weiterbildungen der verschiedenen Führerscheinklassen (C-Klassen, bzw. D-Klassen) sind identisch.
Adresse
Besucheranschrift
Elly-Beinhorn-Straße 1655129 Mainz
Postanschrift
Postfach 382055028 Mainz
Öffnungszeiten
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Aktuell:
Termine können zu den unten genannten Zeiten nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung wahrgenommen werden. Weiterhin ist das Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung zwingend notwendig!
>> Online-Terminvereinbarung Fahrerlaubnisbehörde
Montag 8 bis 12 Uhr
Dienstag 8 bis 15 Uhr
Mittwoch 8 bis 12 Uhr
Donnerstag 8 bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitag 8 bis 12 Uhr
Samstag, Sonn- und Feiertag geschlossen!
Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass Terminbuchungen in Fahrerlaubnisangelegenheiten Personenbeförderungs- und Fahrschulangelegenheiten sowie für digitale EU-Fahrtenschreiberkarten ausschließlich ONLINE möglich sind.
Zusätzlicher Service - Passfotoautomat
- Biometrische Passbilder für alle offiziellen Ausweisdokumente
- Standort Erdgeschoss zwischen "Wartebereich" und "Ausgabebereich"
- 4 Passbilder kosten 6 Euro. Bitte passendes Kleingeld mitbringen, da keine Wechselgeldrückgabe möglich.
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linie: 64, 65, 66, 76
Zuständige Mitarbeiter/innen
Herr Balic | Buchstabenbereich C bis G und N | +49 6131 12-3728 | |
Herr Bossog | Buchstabenbereich A bis B und M | +49 6131 12-3482 | fuehrerscheinstellestadt.mainzde |
Frau Greb | Buchstabenbereich R bis T und O | +49 6131 12-2812 | fuehrerscheinstellestadt.mainzde |
Frau Grimbach | Buchstabenbereich H bis K und P bis Q | +49 6131 12-2193 | fuehrerscheinstellestadt.mainzde |
Frau Kreß | Back-Office | +49 6131 12-2817 | fuehrerscheinstellestadt.mainzde |
Frau Mayer | Buchstabenbereich U bis Z und L | +49 6131 12-2187 | fuehrerscheinstellestadt.mainzde |
Unterlagen
Für die Eintragung der Schlüsselnummer 95 sind
- ein biometrisches Lichtbild und
- der Qualifikationsnachweis bzw. der Weiterbildungsnachweis vorzulegen.
- Soll der Führerschein gleichzeitig in seinen jeweiligen Klassen verlängert werden, sind die hierfür erforderlichen Unterlagen ebenfalls mit einzureichen.
Gebühren
- Die reine Gebühr für die Eintragung der Schlüsselzahl 95 beträgt (Geb.-Nr.: 343 GebOST) 28,60 Euro.
- Zusätzlich werden Gebühren zwischen 10 Euro und 44,70 Euro für die Ausstellung des neuen Führerscheindokumentes, für die Umstellung oder aber für die Verlängerung/Erweiterung der Fahrerlaubnis erhoben.
- Je nach Einzelfall können weitere Gebühren für z.B. Expressbestellung (20,50 Euro) anfallen.
- Ein Direktversand durch die Bundesdruckerei Berlin ist eingeschränkt möglich (5 Euro).
Zahlungsart
Bar / EC
Rechtsgrundlagen
- Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG)
- Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BkrFQV)
Hinweise
Bitte beachten Sie, dass ab dem 10.09.2013 (für alle D-Klassen), bzw. ab dem 10.09.2014 (für alle C-Klassen) eine berufliche Nutzung der entsprechenden Führerscheinklassen nur noch im Rahmen der Ausnahmen möglich ist!!!
Weitere Informationen (Leitfaden) erhalten Sie auf den Internetseiten des rheinlandpfälzischen Ministeriums des Inneren, für Sport und Infrastruktur. Link unten.
Ansprechpartner ist Herr Jörg Holzhäuser, Telefonnummer 0 6131 / 16-2297, Faxnummer 0 6131 / 16-2449 oder 0 6131 / 16-172297, E-Mail: joerg.holzhaeuserisim.rlpde
Informationen erhalten Sie ebenfalls auf den Internetseiten der IHK Rheinhessen. Link unten.