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Blumenfeld am Leichhof
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Gebäudebrüter willkommen!

Junge Schwalben
Junge Schwalben© Sabine Geißler/pixelio.de

Was sind Gebäudebrüter?

Mehlschwalbennest
Mehlschwalbennest© Jürgen Treiber/pixelio.de

Als "Gebäudebrüter" werden an Gebäuden lebende Tiere bezeichnet. Dies sind bei uns vor allem Vögel und Fledermäuse, ferner der Gartenschläfer und die Wildbienen. Sie sind Kulturfolger oder haben in den Spalten und Winkeln der Gebäude Ersatzquartiere gefunden, die in freier Natur nicht mehr ausreichend zur Verfügung stehen. Besiedelt werden können alle Bauwerkstypen (Einfamilienhaus, Altbauten, Wohnblocks, Hochhäuser, Brücken usw.). Bereits kleine Nischen, Hohlräume und Vorsprünge dienen als Unterschlupf und zur Brut.

Gebäudebrüter beleben die Stadt, tragen zur Bestäubung und Verbreitung von Pflanzen bei und vertilgen Schädlinge. Gerade die geschickten Flieger Mauersegler, Schwalben und Fledermäuse erbeuten z. B. Schnaken in erheblichen Mengen, was für Mainz von besonderer Bedeutung ist. Spatzen sind geschickte Futterfinder, die bei hoher Anzahl der Ansiedlung von Ratten und Tauben vorbeugen. Die Tiere sind extrem standorttreu und kehren viele Jahre in dasselbe Quartier zurück. Bei Verlust weichen sie nicht einfach auf – ohnehin kaum vorhandene – Alternativen aus, sondern irren erfolglos umher. Das Brutgeschäft fällt aus. Zum Teil verbringen die Tiere nur eine sehr kurze Zeit am Gebäude und fallen deshalb kaum auf.

Gebäudebrüter sind derzeit vor allem durch eine unbedachte Vorgehensweise bei Sanierungen bedroht, die zum Wegfall von Niststätten führen können. Dabei ist es gesetzlich verboten, vorhandene Niststätten zu entfernen, zu zerstören oder zu versperren. Gegebenenfalls müssen bei z. B. energetischen Sanierungen auch zusätzliche Nistplätze geschaffen werden, wenn die Naturnester nicht erhalten werden können. So gibt es mittlerweile eine Vielzahl von künstlichen Nisthilfen, die passgenau in Wärmedämmungen eingesetzt werden können. Alle Gebäudebrüter unterliegen dem besonderen Artenschutzrecht nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Es ist verboten, die Tiere, ihre Eier und Nester sowie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten ohne behördliche Genehmigung zu beeinträchtigen (stören, fangen, verletzen, töten, entfernen, beschädigen, zerstören). Dies gilt ganzjährig und auch in Abwesenheit der Tiere. Auch das Versperren des Einfluges ist untersagt (Ausnahme: verwilderte Haustauben, ein kleineres Einflugloch für andere Vögel muss jedoch belassen werden).

Verstöße gegen das Artenschutzrecht stellen Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro und in bestimmten Fällen haftbewährte Straftaten dar.

Sanierung, Renovierungen und sonstige Bautätigkeiten

Bei Bautätigkeiten sind die Niststätten der Gebäudebrüter gemäß § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu erhalten oder zu ersetzen, was technisch leicht möglich und kostengünstig ist. Steht zum Beispiel eine Sanierung bevor, müssen Bauherr:innen gemäß § 24 (3) Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) durch eine faunistisch fachkundige Person prüfen lassen, ob sich in/an seinem Bauwerk Gebäudebrüter oder ihre Niststätten befinden. Hierzu sollte die richtige Jahreszeit gewählt werden, da eine Prüfung oft nur während der Anwesenheit der Tiere möglich ist (Mauersegler z.B. von Mai bis Juli). Ein ausreichender zeitlicher Vorlauf zur Bautätigkeit ist deshalb notwendig. Geschützt sind die Niststätten ganzjährig, d. h. auch in Abwesenheit der Tiere. Eine Liste mit Gutachter:innen ist beim Grün- und Umweltamt erhältlich.

Können Nist- und Ruhestätten nicht erhalten werden, so ist ein Antrag auf Befreiung bei der Oberen Naturschutzbehörde zu stellen. Die Nester und Quartiere ersatzlos zu vernichten, ist nicht gestattet, weshalb die Befreiung in der Regel mit Auflagen für Ersatz- oder Vermeidungsmaßnahmen erteilt wird. Ersatz kann mittels künstlicher Nistkästen oder durch handwerkliche Lösungen (z. B. Einflugöffnungen in Dachtraufkasten oder Ortgang) leicht geschaffen werden (siehe auch Kapitel "Was kann man tun?").

Verstöße gegen das Artenschutzrecht stellen Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro und in bestimmten Fällen haftbewährte Straftaten dar.

Wen findet man an Gebäuden?

Großes Mausohr
Großes Mausohr© Manuel Werner

Typische Gebäudebrüter sind Vögel wie der Mauersegler, Rauch- und Mehlschwalben, Dohlen, Hausrotschwanz und Haussperling, auch "Spatz" genannt. Größere Vögel, wie der Weißstorch, der Turmfalke oder auch verschiedene Eulenarten nutzen ebenfalls Bauwerke als Brutplätze.

Auch unterschiedliche Fledermausarten (in Deutschland gibt es 21 Arten) nutzen Gebäude als Bleibe. Einige davon beziehen in ihrem Jahreszyklus unterschiedliche Quartiere (Sommer- und Winterquartier). Exemplarisch zu nennen sind das Große Mausohr als größte heimische Art, die Breitflügelfledermaus, das Graue Langohr und die Zweifarbfledermaus. Häufigste Art ist die Zwergfledermaus, die sich im Spätherbst auf der Suche nach geeigneten Quartieren oft in Wohnungen verirrt.

Angenommen werden von den Gebäudebrütern bereits kleine Nischen und Hohlräume, bspw. an Fassaden, im Giebel, unter Dachziegeln, im Ortgang, Dach- und Traufkasten. Doch auch hinter Regenfallrohren oder Fensterläden, hinter Fassadenplatten und Stuckornamenten können sich Quartiere befinden. Vor allem Mauerseglernester sind schwer zu entdecken, da die Nester unscheinbar und meist nur an den an- und abfliegenden Elterntieren zu erkennen sind, die sich zudem überwiegend in der Luft aufhalten und oft nur ca. Anfang Mai bis Mitte Juli im Land sind.

Wildbienen legen ihre Brut in kleine Legeröhren in passenden Putz oder Holzbauteile, die sie mit geeignetem Material verstopfen. Wildbienen bilden im Gegensatz zu bestimmten Wespen keine Staaten, ihr Stachel kann die menschliche Haut nicht durchdringen. Sie haben kein Interesse an menschlicher Nahrung und sind friedlich, was das Zusammenleben unproblematisch macht. Vögel und Fledermäuse sind für den Mensch ungefährlich und verursachen keine Krankheiten.

Was kann man tun?

Das Anbringen von Nisthilfen oder das Bereitstellen von geeigneten Fledermausquartieren ist nicht schwer und kann an fast allen Gebäuden problemlos erfolgen. Künstliche Nisthilfen kann man im Handel erwerben oder auch selbst herstellen. Sie müssen der Art entsprechend angebracht werden. Auch gibt es Möglichkeiten, die Nistquartiere in die Wärmedämmung zu integrieren.

Als Beispiel seien hier sogenannte Einbausteine genannt. Diese lassen sich so in die Fassade einbauen, dass nur noch der Einflug sichtbar ist. Die Nistkästen für Gebäudebrüter sind wartungsfrei, können mit atmungsaktiver Fassadenfarbe farblich passend gestrichen werden und verursachen keinen Schmutz. Gegen den "klecksenden" Star hilft eine Starensperre.

Für Schwalben kann, in mind. 40 cm Abstand unterhalb der Nester, ein Kotbrett angebracht werden. Der getrocknete Kotkegel kann im Herbst heruntergestoßen werden. Mauersegler sind besonderes unproblematisch: Die Alttiere transportieren Kotballen heraus und halten das Nest und die Umgebung sauber.

Gebäudebrüter melden

Zur Umsetzung des gesetzlichen Schutzes und zur Einhaltung der Schutzvorschriften müssen die Quartiere der Gebäudebrüter bekannt sein. Deshalb sind wir auf die Hilfe der Mitbürger:innen angewiesen. Wenn Sie uns Quartiere oder Nistplätze von Gebäudebrütern kennen, bitten wir diese zu melden. Den Meldebogen finden Sie hier zum Herunterladen.

Adresse

Umweltplanung
Geschwister-Scholl-Str. 4, Haus A
55131 Mainz
Telefon
+49 6131 12-3893
E-Mail
gruen-umweltamtstadt.mainzde

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Kurmainz-Kaserne/Akademie der Wissenschaften
Linien: 50, 52, 53, 66, 67, 69, 74, 660

Barrierefreier Zugang vorhanden