Mobilfunkkoordinierung in Mainz
Grundlagen der Mobilfunkkoordinierung
Im Rahmen der „Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze“ (Mobilfunkvereinbarung) aus dem Jahr 2001 haben sich die Netzbetreiber dazu verpflichtet, die Kommunen frühzeitig über Ausbauplanungen zu informieren und sie bei der Standortwahl zu beteiligen. Im Jahr 2020 erfolgte die Fortschreibung der Mobilfunkvereinbarung, welche eine Anpassung an den neuen technischen und gesellschaftlichen Rahmen der Mobilfunknutzung vornahm.
Zudem legt § 7a der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Verordnung über elektromagnetische Felder) fest, dass Kommunen bei der Standortauswahl für Hochfrequenzanlagen gehört werden sollen, sie eine Möglichkeit zur Stellungnahme bekommen und die Ergebnisse zu berücksichtigen sind.
Bewertungsrahmen zur Koordinierung von Suchkreisen/Standorten
Auf Basis dessen findet die Mobilfunkkoordinierung in der Stadt Mainz statt. Zur Beurteilung eines Suchkreises oder eines vorgeschlagenen Standortes für eine Mobilfunkanlage werden die Belange aus Bau- und Planungsrecht, Stadtbild, Denkmalschutz, Immissionsschutz, Natur- und Artenschutz und Liegenschaften zusammengetragen.
Für die Beurteilung eines vorgeschlagenen Standortes wurde folgender Bewertungsrahmen in Abstimmung mit den städtischen Gremien erarbeitet:
- In einem Abstand von ca. 100 m zum Antennenstandort soll sich keine empfindliche Einrichtung befinden
(z. B. Kindertagesstätte, Schule, Wohnheim usw.). - In Höhe der Antenne soll sich im Umkreis von ca. 100 m keine Wohnung befinden.
- Mobilfunkanlagen an oder auf denkmalgeschützten Gebäuden oder stadtgestalterisch wichtigen Objekten sollen vermieden werden. Sollten sich keine Alternativen ergeben, so ist die Technik so anzubringen, dass der geringstmögliche Eingriff ins Stadtbild erfolgt.
- Ebenso sollen Antennen an oder in städtischen Parkanlagen oder in Gebieten des Natur- und Landschaftsschutzes vermieden werden.
- Aus stadtgestalterischen Gründen wird eine Mitbenutzung bereits vorhandener Standorte durch mehrere Dienste befürwortet, um die Zahl der Standorte auf die Mindestzahl zu begrenzen.
Handelt es sich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben, ist ein Bauantrag bei der Abteilung Bauaufsicht des Bauamtes zu stellen.
Aufgaben und weitere Informationen der Bundesnetzagentur
Als unabhängige Behörde prüft die Bundesnetzagentur die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern von Funkanlagen und stellt Standortbescheinigungen aus. Ortsfeste Funkanlagen dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn eine Standortbescheinigung vorliegt.
Informationen zu den Standorten von Funkanlagen in Deutschland und damit auch auf Mainzer Stadtgebiet können über die EMF-Datenbank (Datenbank für elektromagnetische Felder) der Bundesnetzagentur abgerufen werden: http://emf3.bundesnetzagentur.de (Öffnet in einem neuen Tab). Das Gigabit-Grundbuch der Bundesnetzagentur stellt Informationen zur Mobilfunknetzabdeckung und Mobilfunkversorgung bereit: https://gigabitgrundbuch.bund.de (Öffnet in einem neuen Tab).
