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Mobilfunkstandorte
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Wie wird in Mainz geprüft und wer ist Ansprechperson?

Bearbeitungsablauf

Bei kleineren Anlagen (unter 15,00 m Masthöhe, auf Gebäuden, gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut) greifen die "Verbändevereinbarung" (zwischen Mobilfunkbetreibern und kommunalen Spitzenverbänden) vom 09.07.2001 und die "Selbstverpflichtung" (Mobilfunkbetreiber gegenüber der Bundesregierung) vom 06.12.2001. Darin sagen die Netzbetreiber u.a. den Kommunen zu, sie bei der Standortauswahl und ggf. bei der Suche nach Alternativen zu beteiligen.

Die Bearbeitung einer derartigen Anfrage zu einem Mobilfunkstandort in Mainz erfolgt in der Verwaltung nach neben stehendem Grundschema (Einbeziehung der Ämter nach Bedarf).

Wird ein Bauantrag gestellt, so wird er direkt beim Bauamt, Abteilung Bauaufsicht, eingereicht. Dabei handelt es sich um größere Anlagen, deren Mast über 15,00 m, auf Gebäuden, gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, hoch ist. Bei Antennenanlagen mit mehr als 10,00 m Höhe muss sich die Bauherrin oder der Bauherr vor Baubeginn die Standsicherheit der Maßnahme von einer Person nach § 66 Abs. 6 Satz 1 bestätigen lassen.

Die Bauaufsicht schaltet bei Bedarf die nötigen Fachdienststellen ein und informiert ggf. auch den Stadtrat. Aufstellung von Mobilfunkanlagen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen:

Art des Gebietes Zulässigkeit als Hauptanlage Zulässigkeit als Nebenanlage Gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB
Reines Wohngebiet (WR) nur aufgrund Befreiung, § 31 Abs. 2 BauGB nur als Ausnahme, §§ 31 Abs. 1 BauGB; 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO (1990) erforderlich
Allgemeines Wohngebiet (WA) nur als Ausnahme, §§ 31 Abs. 1 BauGB; 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO (1990) nur als Ausnahme, §§ 31 Abs. 1 BauGB, 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO erforderlich
Besonderes Wohngebiet (WB) Ja, § 4 a Abs. 2 Nr. 3 BauNVO da als Hauptanlage zulässig, gilt dies erst recht für Nebenanlagen nicht erforderlich
Dorfgebiet Ja ,§ 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO s.o. nicht erforderlich
Mischgebiet (MI) Ja, § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO s.o. nicht erforderlich
Kerngebiet (MK) Ja ,§ 7 Abs. 2 Nr. 3BauNVO s.o. nicht erforderlich
Gewerbegebiet (GE) Ja ,§ 8 Abs. 2 Nr. 1BauNVO s.o. nicht erforderlich
Industriegebiet (GI) Ja, § 9 Abs. 2 Nr. 1BauNVO s.o. nicht erforderlich

Bewertungsrahmen

In Abstimmung mit den städtischen Gremien wurde ein Bewertungsrahmen beschrieben, von dem die städtischen Ämter bei der Beurteilung eines vorgeschlagenen Standortes ausgehen:

  • In einem Abstand von ca. 100 m zum Antennenstandort soll sich keine empfindliche Einrichtung befinden (z. B. Kindertagesstätte, Schule, Wohnheim usw.).
  • In Höhe der Antenne soll sich im Umkreis von ca. 100 m keine Wohnung befinden.
  • Mobilfunkanlagen an oder auf denkmalgeschützten Gebäuden oder stadtgestalterisch wichtigen Objekten sollen vermieden werden. Sollten sich keine Alternativen ergeben, so ist die Technik so anzubringen, dass der geringst mögliche Eingriff ins Stadtbild erfolgt.
  • Die Stadt Mainz ist bereit, bei der Suche nach Alternativen behilflich zu sein. Dabei muss sich der technische Aufwand für die Beteiligten in vertretbarem Rahmen halten.

Inzwischen kann hinzugefügt werden, dass Gleiches wie für den Denkmalschutz auch für den Natur-/Landschaftsschutz und städtische Parkanlagen gilt.
Bei diesen Grundsätzen handelt es sich nicht um wissenschaftlich abgeprüfte noch um gesetzlich festgelegte Werte, sondern um den Versuch, auf die von verschiedenen Seiten vorgebrachten Befürchtungen angemessen vorsorgend zu reagieren.

Die Einhaltung des Bewertungsrahmens ist nicht Grundlage für die Inbetriebnahme oder Genehmigung einer Mobilfunkanlage. Darüber hinaus ist es aus unterschiedlichen Gründen nicht immer möglich die Kriterien zu 100% zu erfüllen.

Die gesetzlichen Grenzwerte bezüglich der Sendeleistungen werden von der Bundesnetzagentur geprüft und Sicherheitsabstände in der Standortbescheinigung festgelegt.

Kooperation an vorhandenen Standorten

Aus stadtgestalterischen Gründen ist es sinnvoll die Zahl der Standorte auf die Mindestzahl zu begrenzen. Ein Weg dazu ist die Mitbenutzung vorhandener Standorte durch mehrere Dienste.

Mit zunehmender Vervollständigung des Mobilfunknetzes wird stärker von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Einige Mobilfunkanbieter sind bereits dabei, ihr gesamtes GSM-Netz mit UMTS-Anlagen zu ergänzen und damit die vorhandenen Standorte vollständig auszunutzen.

Obgleich alle Betreiber ihre Mitarbeit bei der Kooperation auf vorhandenen Standorten zugesagt haben, gibt es immer noch Einzelfälle, in denen - z. B. durch früher errichtete Anlagen - die räumlichen Verhältnisse beengt und die technischen Alternativen begrenzt sind. Außerdem haben nicht alle bisher aufgebauten Antennen den optimalen Standort und sind deshalb in technischer wie gestalterischer Hinsicht für eine Nachrüstung nicht immer geeignet.

Koordinator für den Mobilfunk

Am 20.11.2001 hat der Stadtvorstand und am 27.11.2001 der Bauausschuss dem Vorschlag des Baudezernats zugestimmt, einen Koordinator für den Mobilfunk in Mainz zu benennen. Er hat sich dabei von dem Gedanken leiten lassen, dass bei einer vielfältig gegliederten Verwaltung ein Ansprechpartner für die Netzbetreiber von Vorteil ist, wenn Mainz zu den Städten gehören soll, die von Anfang an in das neu zu errichtende UMTS-Netz eingebunden werden sollen.

Der Bauausschuss hat außerdem beschlossen, dass dieser Koordinator auch Ansprechpartner für die Bürgerschaft sein müsse. Dabei wird bei den Vorsorgefragen der Gesundheit regelmäßig das Umweltamt im Dezernat für Grün, Umwelt, Landwirtschaft, Entsorgung, Entwässerung, Stadtsanierung, Tiefbau und Brandschutz eingeschaltet.

Die Arbeitsaufnahme fand am 01.12.2001 statt. Die Netzbetreiber und ihre Akquisiteure sind seither in ständigem Dialog mit der Stadt Mainz. Beide Seiten bemühen sich für alle tragbare Standortlösungen zu erarbeiten und umzusetzen.

Grundschema Bearbeitungsablauf
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