Pressemeldung
OB Nino Haase: „Bauliche Verbesserung der inakzeptablen Situation beginnt nun“ - Baumaßnahme dauert rund drei Monate
Mainz-Altstadt: Instandsetzung des geschützten Einzeldenkmals „Augustinerstraße 22“ per Ersatzvornahme hat begonnen
Das Gebäude Augustinerstraße 22 in der Mainzer Altstadt ist seit nunmehr nahezu 13 Jahren ein sichtbarer Problemfall – und ein großes Ärgernis für umliegende Gewerbetreibende, Passanten und flanierende Touristen. Diese erleben, dass sich das Haus in bester Lage in der Mainzer Altstadt seit vielen Jahren in erschreckender Weise präsentiert, ohne dass der Eigentümer für Abhilfe sorgt. Das denkmalgeschützte Gebäude aus dem 17. Jahrhundert steht leer, droht zusehends zu verfallen – ein Zustand, den die Stadt Mainz aus baurechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht länger hinnehmen kann.
OB Nino Haase hierzu: „Der Zustand des Anwesens ist seit Jahren für alle ein Affront, den wir nicht akzeptieren. Wir haben auf der Basis der Ersatzvornahme nun Arbeiten am Haus beauftragt, die seit vielen Jahren überfällig sind, vom Eigentümer aber trotz zahlreicher Aufforderungen nicht angegangen wurden. Eigentum verpflichtet – dieses Verhalten war nicht länger hinnehmbar, aber leider mit hohen juristischen Hürden verbunden, die zuletzt entschlossen von OB, Dezernentin und Fachamt bewältigt wurden.“
Baudezernentin Marianne Grosse ergänzt: „Nachdem das Bauamt in den vergangenen Jahren alle milderen Mittel vollumfänglich ausgeschöpft hat, waren nach nahezu 13 Jahren nun die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Ersatzvornahme gegeben. Das Handeln der unteren Bauaufsichtsbehörde und der unteren Denkmalschutzbehörde unterliegt gemäß dem im Grundgesetz verankerten Rechtsstaatsprinzip stets den verwaltungsrechtlichen Grundsätzen.“
Im Jahr 2024 hatte das Bauamt gegenüber dem Eigentümer des Anwesens Augustinerstraße 22 die Instandsetzung der straßenseitigen Fassade angeordnet. Da diese baubehördliche Anordnung von Seiten des Eigentümers nicht umgesetzt wurde, setzt das Bauamt die Instandsetzung der Fassade nun im Rahmen der Ersatzvornahme durch. Diese Arbeiten sind beauftragt und beginnen in Kürze.
Darunter fallen Maßnahmen zur Sicherung und zum Erhalt des Gebäudes. Da diese Schritte weiterhin nicht von Seiten des Grundstückseigentümers umgesetzt wurden, hat das Bauamt in seinen Funktionen als untere Bauaufsichtsbehörde und untere Denkmalschutzbehörde die denkmalgerechte Instandsetzung der straßenseitigen Fassade als auch die denkmalgerechte Instandsetzung der Deckenbalken angeordnet. Dies bedeutet, dass das Gebäude dauerhaft statisch ertüchtigt wird und die Straßenfassade einschließlich erforderlicher Verputzarbeiten hergestellt werden wird.
Einschränkungen durch Baugerüst finden ein Ende
Derzeit wird die Standsicherheit des Gebäudes durch eine im Gebäudeinneren errichtete Stahlkonstruktion gewährleistet. Durch umfangreiche statische Ertüchtigungsmaßnahmen im Gebäudeinneren wird dieses Provisorium nicht länger erforderlich sein, sodass der dauerhafte Erhalt des geschützten Einzeldenkmals sichergestellt wird. Zudem wird die Straßenfassade vollständig ertüchtigt, sodass unmittelbar im Anschluss an die Arbeiten das vorhandene Gerüst zurückgebaut werden kann.
Die im Rahmen der Ersatzvornahme durchzuführenden Maßnahmen stellen demnach nicht nur den dauerhaften Erhalt des geschützten Einzeldenkmal sicher, sondern beheben auch die durch das Baugerüst verursachten Einschränkungen im Bereich des Augustinerstraße. Die Dauer der Arbeiten wird von der ausführenden Firma auf drei bis vier Monate veranschlagt.
„Historisches Erbe bewahren, Attraktivität erhalten“
Oberbürgermeister Nino Haase: „Das Bauamt der Stadt Mainz hat in den letzten zwei Jahren mit meiner ausdrücklichen Unterstützung alle rechtlichen Möglichkeiten ausgenutzt, um nun die Instandsetzung der Fassade des Kulturdenkmals veranlassen zu können. Diese Maßnahmen, die seit geraumer Zeit vom Eigentümer versäumt wurden, sind überfällig, um das historische Erbe zu bewahren und die hohe Attraktivität der Augustinerstraße zu erhalten. Wir werden alle Hebel in Bewegung setzen, damit die entstehenden Kosten für diese Schritte vom Eigentümer zurückerstattet werden.“
Erläuterung „Ersatzvornahme“
Bei einer „Ersatzvornahme“ handelt es sich um ein Zwangsmittel, welches seine Rechtsgrundlage in § 63 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) hat. Daher hat das Bauamt Fachbetriebe mit der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen im Namen der Stadt Mainz beauftragt - und wird die dabei entstehenden Kosten dem Grundstückseigentümer auferlegen.
Bei der Anwendung der Ersatzvornahme handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Maßnahme auf Grundlage des allgemeinen Verwaltungsrechts sowie des öffentlichen Baurechts.
Oberbürgermeister Nino Haase betont: „Wir beklagen diesen Missstand an exponierter Stelle nun bereits seit geraumer Zeit. Ich bin optimistisch, dass nach intensiven Bemühungen der Verwaltung nun durch die Anwendung der Ersatzvornahme eine sichtbare Verbesserung der Situation in greifbare Nähe rückt.“
Das Bauamt handelt hier in seiner Funktion als untere Denkmalschutzbehörde und untere Bauaufsichtsbehörde.
Historie
Bereits im Jahr 2016 hatte der Ortsbeirat Altstadt die Verwaltung aufgefordert, stärkere Zwangsmittel zu ergreifen, da der Eigentümer trotz mehrfacher Aufforderungen keine ausreichenden Sanierungen durchführte.
Solche Schritte sind jedoch stets mit hohen juristischen Hürden belegt. Da nach den rechtlichen Bestimmungen immer zunächst das mildeste und zugleich geeignete Zwangsmittel zu wählen ist, konnte die Verwaltung erst Ende 2019 eine erste Ersatzvornahme durchführen.
Nun hat das Bauamt auch für die notwendige Instandsetzung der straßenseitigen Fassade eine weitere Ersatzvornahme in die Wege geleitet.
OB Nino Haase hierzu: „Der Zustand des Anwesens ist seit Jahren für alle ein Affront, den wir nicht akzeptieren. Wir haben auf der Basis der Ersatzvornahme nun Arbeiten am Haus beauftragt, die seit vielen Jahren überfällig sind, vom Eigentümer aber trotz zahlreicher Aufforderungen nicht angegangen wurden. Eigentum verpflichtet – dieses Verhalten war nicht länger hinnehmbar, aber leider mit hohen juristischen Hürden verbunden, die zuletzt entschlossen von OB, Dezernentin und Fachamt bewältigt wurden.“
Baudezernentin Marianne Grosse ergänzt: „Nachdem das Bauamt in den vergangenen Jahren alle milderen Mittel vollumfänglich ausgeschöpft hat, waren nach nahezu 13 Jahren nun die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Ersatzvornahme gegeben. Das Handeln der unteren Bauaufsichtsbehörde und der unteren Denkmalschutzbehörde unterliegt gemäß dem im Grundgesetz verankerten Rechtsstaatsprinzip stets den verwaltungsrechtlichen Grundsätzen.“
Im Jahr 2024 hatte das Bauamt gegenüber dem Eigentümer des Anwesens Augustinerstraße 22 die Instandsetzung der straßenseitigen Fassade angeordnet. Da diese baubehördliche Anordnung von Seiten des Eigentümers nicht umgesetzt wurde, setzt das Bauamt die Instandsetzung der Fassade nun im Rahmen der Ersatzvornahme durch. Diese Arbeiten sind beauftragt und beginnen in Kürze.
Darunter fallen Maßnahmen zur Sicherung und zum Erhalt des Gebäudes. Da diese Schritte weiterhin nicht von Seiten des Grundstückseigentümers umgesetzt wurden, hat das Bauamt in seinen Funktionen als untere Bauaufsichtsbehörde und untere Denkmalschutzbehörde die denkmalgerechte Instandsetzung der straßenseitigen Fassade als auch die denkmalgerechte Instandsetzung der Deckenbalken angeordnet. Dies bedeutet, dass das Gebäude dauerhaft statisch ertüchtigt wird und die Straßenfassade einschließlich erforderlicher Verputzarbeiten hergestellt werden wird.
Einschränkungen durch Baugerüst finden ein Ende
Derzeit wird die Standsicherheit des Gebäudes durch eine im Gebäudeinneren errichtete Stahlkonstruktion gewährleistet. Durch umfangreiche statische Ertüchtigungsmaßnahmen im Gebäudeinneren wird dieses Provisorium nicht länger erforderlich sein, sodass der dauerhafte Erhalt des geschützten Einzeldenkmals sichergestellt wird. Zudem wird die Straßenfassade vollständig ertüchtigt, sodass unmittelbar im Anschluss an die Arbeiten das vorhandene Gerüst zurückgebaut werden kann.
Die im Rahmen der Ersatzvornahme durchzuführenden Maßnahmen stellen demnach nicht nur den dauerhaften Erhalt des geschützten Einzeldenkmal sicher, sondern beheben auch die durch das Baugerüst verursachten Einschränkungen im Bereich des Augustinerstraße. Die Dauer der Arbeiten wird von der ausführenden Firma auf drei bis vier Monate veranschlagt.
„Historisches Erbe bewahren, Attraktivität erhalten“
Oberbürgermeister Nino Haase: „Das Bauamt der Stadt Mainz hat in den letzten zwei Jahren mit meiner ausdrücklichen Unterstützung alle rechtlichen Möglichkeiten ausgenutzt, um nun die Instandsetzung der Fassade des Kulturdenkmals veranlassen zu können. Diese Maßnahmen, die seit geraumer Zeit vom Eigentümer versäumt wurden, sind überfällig, um das historische Erbe zu bewahren und die hohe Attraktivität der Augustinerstraße zu erhalten. Wir werden alle Hebel in Bewegung setzen, damit die entstehenden Kosten für diese Schritte vom Eigentümer zurückerstattet werden.“
Erläuterung „Ersatzvornahme“
Bei einer „Ersatzvornahme“ handelt es sich um ein Zwangsmittel, welches seine Rechtsgrundlage in § 63 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) hat. Daher hat das Bauamt Fachbetriebe mit der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen im Namen der Stadt Mainz beauftragt - und wird die dabei entstehenden Kosten dem Grundstückseigentümer auferlegen.
Bei der Anwendung der Ersatzvornahme handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Maßnahme auf Grundlage des allgemeinen Verwaltungsrechts sowie des öffentlichen Baurechts.
Oberbürgermeister Nino Haase betont: „Wir beklagen diesen Missstand an exponierter Stelle nun bereits seit geraumer Zeit. Ich bin optimistisch, dass nach intensiven Bemühungen der Verwaltung nun durch die Anwendung der Ersatzvornahme eine sichtbare Verbesserung der Situation in greifbare Nähe rückt.“
Das Bauamt handelt hier in seiner Funktion als untere Denkmalschutzbehörde und untere Bauaufsichtsbehörde.
Historie
Bereits im Jahr 2016 hatte der Ortsbeirat Altstadt die Verwaltung aufgefordert, stärkere Zwangsmittel zu ergreifen, da der Eigentümer trotz mehrfacher Aufforderungen keine ausreichenden Sanierungen durchführte.
Solche Schritte sind jedoch stets mit hohen juristischen Hürden belegt. Da nach den rechtlichen Bestimmungen immer zunächst das mildeste und zugleich geeignete Zwangsmittel zu wählen ist, konnte die Verwaltung erst Ende 2019 eine erste Ersatzvornahme durchführen.
Nun hat das Bauamt auch für die notwendige Instandsetzung der straßenseitigen Fassade eine weitere Ersatzvornahme in die Wege geleitet.
Herausgeber
Stadtverwaltung Mainz
Pressestelle | Kommunikation (Hauptamt)
Andreas Behringer
Abteilungsleiter und Pressesprecher der Stadt Mainz
Stadthaus 'Große Bleiche' (Große Bleiche 46/Löwenhofstr. 1)
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