Pressemeldung
(rap) Die Landeshauptstadt Mainz setzt auf der Basis von § 12 Ladenöffnungsgesetz mit der angefügten Allgemeinverfügung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier ab sofort folgende Ausnahmen zu den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes in Kraft:
Pressemitteilung: Erweiterte Öffnungszeiten für Verkaufsstellen des grundlegenden Bedarfs an Sonn- und Feiertagen
„Die Verkaufsstellen im Land Rheinland-Pfalz für die Abgabe von Lebensmitteln, Getränken, Sanitätsbedarf, Drogerieartikeln, Bau/Gartenbaubedarf, Zeitungen und Tierbedarf dürfen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs an allen Sonn- und Feiertagen bis einschließlich 19. April 2020 in der Zeit von 12.00 bis 18.00 Uhr für den Verkauf von Waren geöffnet sein.“
(Die Allgemeinverfügung ist als Text angefügt.)
(Die Allgemeinverfügung ist als Text angefügt.)
Herausgeber
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Sarah Heil
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