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Pressemeldung

(rap) Die Landeshauptstadt Mainz konkretisiert die Handlungsanleitungen zur am 17. März in Kraft getretenen Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus.

Pressemitteilung: Konkretisierungen der Stadtverwaltung Mainz zur gültigen Allgemeinverfügung vom 17. März 2002

„Es gilt der Grundsatz: Für den Publikumsverkehr zu schließen sind sämtliche Einrichtungen, die nicht der Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfes dienen“, betont Oberbürgermeister Michael Ebling. „Um eine Ansteckungsgefahr zu minimieren ist eine restriktive Handhabung der Allgemeinverfügung zwingend geboten. Ihre Einhaltung ist erforderlich, um weitere Maßnahmen – etwa eine dauerhafte Ausgangssperre, die die Bevölkerung wesentlich stärker einschränkt – möglichst zu vermeiden“, so Ebling.

Die Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus bleibt für die Gesellschaft lebenswichtig: Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist mit einer Ansteckungsrate von 60 bis 70 Prozent zu rechnen. Mehr als jede zweite beschäftigte Person - auch und gerade im kontaktintensiven Gesundheitsbereich, darunter Rettungsdienste und Pflege - wird also zeitweilig der Arbeit nicht nachgehen können.
Ebling: „Das bundesweite und regionale Gesundheitssystem hat nur dann eine Chance, die Zahl der betroffenen Menschen versorgen zu können, wenn die Ansteckungskurve so flach gehalten werden kann, dass die Zahl der jeweils akut betroffenen Menschen beherrschbar bleibt. Liebe Mainzerinnen und Mainzer, bitte nehmen Sie die Maßnahmen zu unser aller Schutz sehr ernst. Bitte bleiben Sie zu Hause!“.

Folgende Betriebe müssen geschlossen sein:
- Eisdielen mit reinem Eisverkauf (wenn kleinere warme Speisen mit abgegeben werden, dann darf geöffnet sein), Mindestabstand der Tische: 2 Meter.
- Verkauf von losem Speiseeis an anderer Stelle, z.B. in Bäckereien
- Wein- und Spirituosenhandel
- Süßwarengeschäfte (z.B. Hussel, Bärentreff (Bahnhof, Brandzentrum)
- Tabakläden ohne Zeitungs- und Zeitschriftensortiment
- Perückengeschäfte
- Nagel- und Kosmetikstudios
- Versicherungsbüros
- Reine Schreibwarengeschäfte
- Cocktailbar, Shisha und alle reinen Schankwirtschaften
- Einzelhandel, der nicht nur aber auch Lebensmittel verkauft
(„Schnäppchenmärkte“ wie z.B. Ein-Euro-Läden, etc.)



Folgende Betriebe dürfen geöffnet bleiben:

- Feinkostläden
- Coffeshops (z. B. Starbucks, Coffeefellows) wie Gaststätten bis max. 18.00 Uhr und Abstand mind. 2 Meter
- Optiker und Hörgeräteakustiker
- Kioske
- Paketshops
- Schädlingsbekämpfung
- Einrichtungen für physiotherapeuthische Leistungen


Teilweise Öffnung möglich:

- (Medizinische) Fußpflege – Kundenbeschränkung
 nur medizinisch notwendige Behandlungen
- Fahrradladen mit Werkstatt
 Verkauf nein – Reparatur ja
- Autohaus mit Werkstatt
 Verkauf nein – Reparatur ja
- Einzelhandel mit Reparaturservice, z.B. für Waschmaschinen und TV
 Verkauf nein – Reparatur ja
- Floristikgeschäfte
 Verkaufsladen muss geschlossen werden, Lieferung / Abholung auf Bestellung möglich
- Telekommunikationsgeschäfte (Vodafone, etc.)
 Verkauf nein – Reparatur ja

Bei einer teilweisen Öffnung ist darauf zu achten, dass nur die jeweils erlaubten Dienstleistungen angeboten und erbracht werden. Dies kann etwa durch Schilder und Plakate im Geschäft bzw. Schaufenster angezeigt werden.


Abhängig von der jeweiligen Prägung (ca. 50 % des Warenangebotes):

- Buchhandel / Schreibwarengeschäft mit Zeitungs- und Zeitschriftensortiment
 muss geschlossen werden, wenn der Buchhandel prägend ist
- Geschenkladen mit Weinverkauf und Reformhausprodukten
 Muss geschlossen werden, wenn Geschenkladen / Weinverkauf prägend ist

Gastronomie:
- Um 18:00 Uhr ist das Lokal zu schließen.
- Nach 18:00 Uhr können Speisen bestellt und abgeholt bzw. geliefert werden. Bei der Abholung ist darauf zu achten, dass die gleichen Hygienemaßnahmen wie während der Öffnungszeiten eingehalten werden, bspw. Abstände von mindestens zwei Metern.

Weitere Fallgruppen:
- Eheschließungen
Dürfen nur noch vom engsten Familienkreis, jedoch maximal von 8 Personen, begleitet werden.

Beisetzungen
Dürfen nur noch vom engsten Familienkreis, jedoch maximal von 10 Personen, begleitet werden.

- Private Feiern mit mehr als 10 Personen sind untersagt
(vgl. Ziffern 6 und 7 der Allgemeinverfügung und Begründung auf S. 6 der Veröffentlichung der Allgemeinverfügung im Amtsblatt).

- Sonstige Ansammlungen im Freien mit mehr als 10 Personen sind untersagt und werden daher aufgelöst (z.B. Winterhafen, Volkspark, Rheinufer und sonstigen Grünanlagen). Dies gilt auch auf privaten Flächen (vgl. Ziffern 6 und 7 der Allgemeinverfügung und Begründung auf S. 6 der Veröffentlichung der Allgemeinverfügung im Amtsblatt).


Allgemeiner Hinweis: Aktuelle Informationen der Stadtverwaltung Mainz zu den Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Infektionen unter www.mainz.de/coronavirus.

Herausgeber

Stadtverwaltung Mainz
Pressestelle | Kommunikation (Hauptamt)
Sarah Heil
Abteilungsleiterin und Pressesprecherin der Stadt Mainz
Stadthaus 'Große Bleiche' (Große Bleiche 46/Löwenhofstr. 1)
55116 Mainz
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