Pressemeldung
(rap) Zulässige Personenzahl bei Veranstaltungen wird weiter reduziert - Aufenthalt im öffentlichen Raum nur mit maximal 5 Personen oder zwei Hausständen Alkoholverkaufsverbot zwischen 23.00 und 6.00 Uhr, Sperrzeit ab 23.00 Uhr.
Pressemitteilung: Landeshauptstadt Mainz erreicht "Gefahrenstufe Rot"
In den letzten drei Tagen lag der 7-Tage-Inzidenzwert – mithin die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner pro Woche - in der Landeshauptstadt Mainz bei über 50, heute sogar bei 64. Der Verwaltungsstab tagte heute erneut unter der Leitung von Oberbürgermeister Michael Ebling und unter Beteiligung des Gesundheitsamtes. Hierbei wurden ergänzende Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung gegen Coronavirus-Infektionen beschlossen, die die aktuellen Regelungen der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) ergänzen.
Die Corona-Warn-Ampel für Mainz hat damit die „Gefahrenstufe Rot“ erreicht. Der Corona Warn- und Aktionsplan Rheinland-Pfalz empfiehlt, dass diese Stufe dann erreicht wird, wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 50 Fällen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern an mehr als 5 Tagen überschritten wird. Da davon auszugehen ist, dass die Fallzahlen in den nächsten Tagen weiterhin hoch bleiben werden, hat der Verwaltungsstab der Landeshauptstadt Mainz am heutigen Tage entschieden, die Stufe Rot auszurufen, um auf diesem Wege zielgenau und frühzeitig auf die aktuellen Erfordernisse zu reagieren. Auch die allgemeine Lage in Deutschland zeigt, dass die Infektionszahlen allerorts kontinuierlich und schnell steigen.
Oberbürgermeister Michael Ebling: „Die allgemeine Infektionslage ist in der gesamten Republik, im Rhein-Main-Gebiet als auch in Rheinhessen und Mainz zunehmend angespannt. Diese Entwicklung dürfen wir nicht auf die leichte Schulter nehmen‚ die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache. In den vergangenen Wochen haben sich insbesondere private Zusammenkünfte und Feiern als jene Plattform erweisen, die dazu führen, dass die Anzahl der Coronavirus-Infektionen wieder spürbar ansteigt. Ein Trend, der in den letzten Tagen nochmals massiv an Fahrt gewonnen hat.
Die Situation muss daher als sehr ernst bezeichnet werden. Wir müssen der dynamischen Infektionslage mit zielgerichteten, deutlich verschärften Maßnahmen entgegenwirken, die ab heute Nacht um 0.00 Uhr in Kraft treten werden. Dies betrifft sowohl Veranstaltungen mit einem größeren Personenkreis, die Beschränkung des Ausschanks alkoholhaltiger Getränke, die Einführung einer Sperrstunde und den beschränkten Aufenthalt im öffentlichen Raum. Es wird zugleich Auswirkungen auf sportliche Betätigungen geben, auch der Besuch im Gottesdienst oder der Theaterbesuch wird am Platz nur noch mit Maske erfolgen können.
Uns allen ist bewusst, dass sich sehr viele Bürgerinnen und Bürger während der Corona-Pandemie überaus verantwortungsbewusst verhalten haben und diese verschärften Schutzauflagen nun erneut mittragen müssen. Dennoch gilt die Maxime, dass wir mit einem Bündel an Maßnahmen auf die aktuelle Infektionslage reagieren müssen, damit sich die Gesamtlage nicht weiter verschärft. Die Maßnahmen gelten zum Schutz aller Bürgerinnen und Bürger - und fordern von uns allen erneut schmerzliche Zugeständnisse. Ich appelliere deshalb an jede und jeden Einzelnen: Beachten Sie auch weiterhin die Abstands- und Hygieneregeln und vermeiden Sie große Zusammenkünfte. Denn nur so schützen wir uns selbst, unsere nächsten Angehörigen und Familien sowie die Menschen, die aufgrund ihres Alters oder einer Vorerkrankung besonders gefährdet sind, vor einer Ansteckung. Mehr denn je zuvor ist jede Bürgerin und jeder Bürgerin zu verantwortungsvollem Handeln aufgerufen. Nur wenn wir uns alle an die Hygienevorgaben halten, können wir einen zweiten Lockdown wie im Frühjahr verhindern und das Infektionsgeschehen reduzieren. Das sollte unser aller Ziel sein.“
Mit dem Erreichen der „Gefahrenstufe Rot“ wurden für das Stadtgebiet Mainz folgende Maßnahmen beschlossen, die ab Dienstag, 13. Oktober 2020, 00.00 Uhr in Kraft treten:
• Veranstaltungen im Freien (ohne fest zugeordnete Sitzplätze mit Kontaktnachverfolgung) sind anstatt wie bisher mit 500 Personen nur noch mit bis zu 250 gleichzeitig anwesenden Personen zulässig.
• Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (ohne fest zugeordnete Sitzplätze mit Kontaktnachverfolgung) sind anstatt wie bisher mit 75 Personen nur noch mit bis zu 50 gleichzeitig anwesenden Personen zulässig.
• Privatveranstaltungen, zum Beispiel Hochzeiten oder Geburtstage, sind statt wie bisher mit 25 Personen nur noch mit bis zu 20 gleichzeitig anwesenden Personen auch in angemieteten/zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten oder Flächen zulässig.
• Gaststätten, zum Beispiel Restaurants, Kneipen, Straußwirtschaften, Kantinen, Hotelrestaurants und -bars, Eisdielen und Eiscafés, ist es an jedem Wochentag untersagt, in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr alkoholhaltige Getränke auszuschenken oder zum Außerhaus-Verzehr abzugeben.
• Gleiches gilt für Tankstellen, Kioske, Einzelhandelsgeschäfte und Supermärkte. Auch diesen ist es untersagt, an jedem Wochentag in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr alkoholhaltige Getränke zu verkaufen und abzugeben.
• Gastronomische Betriebe dürfen keine Buffets anbieten.
• Die Öffnungszeiten der gastronomische Einrichtungen werden an jedem Wochentag auf den Zeitraum von 06.00 bis 23.00 Uhr begrenzt. Der Verzehr von Speisen oder Getränken erfolgt ausschließlich an Tischen. Bar- und Thekenbereich können für den Verkauf und die Abgabe von Speisen und Getränken geöffnet werden; für den Verbleib von Gästen sind diese Bereiche jedoch geschlossen. Eine freie Platzwahl durch die Gäste ist nicht zulässig. An einem Tisch dürfen höchsten fünf Personen aus unterschiedlichen Haushalten oder die Angehörigen zweier Hausstände sitzen.
• Der Aufenthalt im öffentlichen Raum darf nur mit maximal 5 Personen oder zwei Hausständen erfolgen.
• Sport im Freien ist mit maximal 20 Personen in festen Kleingruppen erlaubt. Kontaktsport sowie Wettkampfsimulationen sind nicht zulässig - Zuschauer ebenfalls nicht (Ausnahme Profisport). Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden.
• Sportliche Betätigungen im Innenbereich sind nur noch mit max. 5 Personen in festen Kleingruppen erlaubt, kein Kontaktsport, keine Wettkampfsimulation, keine Zuschauer (Ausnahme Profisport). Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden.
• Für Fitnessstudios gilt: Gruppenkurse mit maximal 5 Personen sind zugelassen bei getrennten Duschen und Umkleiden. Tanzsport: Gruppenkurse maximal mit 6 Personen, getrennte Duschen und Umkleiden.
• Bei der Nutzung von Hallenbädern gilt die Personenbegrenzung mit der Maßgabe, dass die Zahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt wird. Es gilt für die Betreiber von Hallenbädern zur Gewährleistung der Steuerung des Zutritts und zur Wahrung des Abstandsgebots, den Badebetrieb so zu organisieren, dass für Badegäste feste Zeiträume (Zeitslots) zur Verfügung stehen. Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden.
• Wellnessangebote / Saunabetrieb: Die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen ist auf eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt.
• Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen sowie Internetcafés und ähnlichen Einrichtungen: Die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen wird auf eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt. Die Öffnungszeiten werden auf den Zeitraum von 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr beschränkt.
• Bordelle und Prostitutionsbetriebe bleiben grundsätzlich geschlossen. Die Durchführung von jeglicher Form des Prostitutionsgewerbes wird wieder untersagt.
• Bei dem Besuch von Kirchen und Gottesdiensten von Religions- oder Glaubensgemeinschaften oder deren Versammlungen gilt die Maskenpflicht auch am Platz.
• In öffentlichen und gewerblichen Kultureinrichtungen, insbesondere Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen und ähnlichen Einrichtungen gilt ebenfalls die Maskenpflicht am Platz.
• Auch in der öffentlichen Erwachsenenbildung, beruflichen Bildung oder Weiterbildung und in privaten Bildungseinrichtungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht zu tragen.
• In öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen der Museen, Ausstellungen, Galerien und ähnlichen Einrichtungen sowie Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen wird die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt.
• Die Durchführung von Floh- und Trödelmärkten, Spezialmärkten und ähnlichen Märkten, auf denen verschiedene Waren angeboten werden, sind untersagt.
Dies gilt nicht für Wochenmärkte.
• Die Durchführung von Messen und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.
Auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes, in Abstimmung mit der Task-Force des Landes RLP und dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt, erlässt die Landeshauptstadt Mainz daher für die genannten Maßnahmen eine entsprechende Allgemeinverfügung, die noch am heutigen Tag, also am Montag, 12. Oktober 2020 veröffentlicht wird und damit ab Dienstag, 13. Oktober 2020 um 0.00 Uhr Gültigkeit entfaltet.
Die Maßnahmen wurden mit der Corona-Task Force, die auf Grundlage des Warn- und Aktionsplans Rheinland-Pfalz den städtischen Verwaltungsstab berät und Empfehlungen ausspricht, abgestimmt und fand deren ausdrückliche Zustimmung. Die Task Force setzt sich zusammen aus Vertretern der Stadtverwaltung Mainz, des zuständigen Gesundheitsamts Mainz-Bingen, des Gesundheitsministeriums, des Innenministeriums, des Bildungsministeriums, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, des Städtetags Rheinland-Pfalz, der Polizei und tagt unter der Leitung des Präsidenten des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung.
Der Verwaltungsstab der Landeshauptstadt Mainz wird die Entwicklung bei der Ausbreitung der Coronavirus-Infektionen weiterhin kontinuierlich beobachten und die beschlossenen Maßnahmen entsprechend anpassen. Der Verwaltungsstab wird dazu in engen zeitlichen Abständen zusammentreten. Seit März dieses Jahres tagt der Stab regelmäßig und trifft sich ein bis dreimal die Woche.
Aktuelle Informationen der Stadtverwaltung Mainz zu den Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Infektionen unter www.mainz.de/coronavirus
Die Corona-Warn-Ampel für Mainz hat damit die „Gefahrenstufe Rot“ erreicht. Der Corona Warn- und Aktionsplan Rheinland-Pfalz empfiehlt, dass diese Stufe dann erreicht wird, wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 50 Fällen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern an mehr als 5 Tagen überschritten wird. Da davon auszugehen ist, dass die Fallzahlen in den nächsten Tagen weiterhin hoch bleiben werden, hat der Verwaltungsstab der Landeshauptstadt Mainz am heutigen Tage entschieden, die Stufe Rot auszurufen, um auf diesem Wege zielgenau und frühzeitig auf die aktuellen Erfordernisse zu reagieren. Auch die allgemeine Lage in Deutschland zeigt, dass die Infektionszahlen allerorts kontinuierlich und schnell steigen.
Oberbürgermeister Michael Ebling: „Die allgemeine Infektionslage ist in der gesamten Republik, im Rhein-Main-Gebiet als auch in Rheinhessen und Mainz zunehmend angespannt. Diese Entwicklung dürfen wir nicht auf die leichte Schulter nehmen‚ die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache. In den vergangenen Wochen haben sich insbesondere private Zusammenkünfte und Feiern als jene Plattform erweisen, die dazu führen, dass die Anzahl der Coronavirus-Infektionen wieder spürbar ansteigt. Ein Trend, der in den letzten Tagen nochmals massiv an Fahrt gewonnen hat.
Die Situation muss daher als sehr ernst bezeichnet werden. Wir müssen der dynamischen Infektionslage mit zielgerichteten, deutlich verschärften Maßnahmen entgegenwirken, die ab heute Nacht um 0.00 Uhr in Kraft treten werden. Dies betrifft sowohl Veranstaltungen mit einem größeren Personenkreis, die Beschränkung des Ausschanks alkoholhaltiger Getränke, die Einführung einer Sperrstunde und den beschränkten Aufenthalt im öffentlichen Raum. Es wird zugleich Auswirkungen auf sportliche Betätigungen geben, auch der Besuch im Gottesdienst oder der Theaterbesuch wird am Platz nur noch mit Maske erfolgen können.
Uns allen ist bewusst, dass sich sehr viele Bürgerinnen und Bürger während der Corona-Pandemie überaus verantwortungsbewusst verhalten haben und diese verschärften Schutzauflagen nun erneut mittragen müssen. Dennoch gilt die Maxime, dass wir mit einem Bündel an Maßnahmen auf die aktuelle Infektionslage reagieren müssen, damit sich die Gesamtlage nicht weiter verschärft. Die Maßnahmen gelten zum Schutz aller Bürgerinnen und Bürger - und fordern von uns allen erneut schmerzliche Zugeständnisse. Ich appelliere deshalb an jede und jeden Einzelnen: Beachten Sie auch weiterhin die Abstands- und Hygieneregeln und vermeiden Sie große Zusammenkünfte. Denn nur so schützen wir uns selbst, unsere nächsten Angehörigen und Familien sowie die Menschen, die aufgrund ihres Alters oder einer Vorerkrankung besonders gefährdet sind, vor einer Ansteckung. Mehr denn je zuvor ist jede Bürgerin und jeder Bürgerin zu verantwortungsvollem Handeln aufgerufen. Nur wenn wir uns alle an die Hygienevorgaben halten, können wir einen zweiten Lockdown wie im Frühjahr verhindern und das Infektionsgeschehen reduzieren. Das sollte unser aller Ziel sein.“
Mit dem Erreichen der „Gefahrenstufe Rot“ wurden für das Stadtgebiet Mainz folgende Maßnahmen beschlossen, die ab Dienstag, 13. Oktober 2020, 00.00 Uhr in Kraft treten:
• Veranstaltungen im Freien (ohne fest zugeordnete Sitzplätze mit Kontaktnachverfolgung) sind anstatt wie bisher mit 500 Personen nur noch mit bis zu 250 gleichzeitig anwesenden Personen zulässig.
• Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (ohne fest zugeordnete Sitzplätze mit Kontaktnachverfolgung) sind anstatt wie bisher mit 75 Personen nur noch mit bis zu 50 gleichzeitig anwesenden Personen zulässig.
• Privatveranstaltungen, zum Beispiel Hochzeiten oder Geburtstage, sind statt wie bisher mit 25 Personen nur noch mit bis zu 20 gleichzeitig anwesenden Personen auch in angemieteten/zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten oder Flächen zulässig.
• Gaststätten, zum Beispiel Restaurants, Kneipen, Straußwirtschaften, Kantinen, Hotelrestaurants und -bars, Eisdielen und Eiscafés, ist es an jedem Wochentag untersagt, in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr alkoholhaltige Getränke auszuschenken oder zum Außerhaus-Verzehr abzugeben.
• Gleiches gilt für Tankstellen, Kioske, Einzelhandelsgeschäfte und Supermärkte. Auch diesen ist es untersagt, an jedem Wochentag in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr alkoholhaltige Getränke zu verkaufen und abzugeben.
• Gastronomische Betriebe dürfen keine Buffets anbieten.
• Die Öffnungszeiten der gastronomische Einrichtungen werden an jedem Wochentag auf den Zeitraum von 06.00 bis 23.00 Uhr begrenzt. Der Verzehr von Speisen oder Getränken erfolgt ausschließlich an Tischen. Bar- und Thekenbereich können für den Verkauf und die Abgabe von Speisen und Getränken geöffnet werden; für den Verbleib von Gästen sind diese Bereiche jedoch geschlossen. Eine freie Platzwahl durch die Gäste ist nicht zulässig. An einem Tisch dürfen höchsten fünf Personen aus unterschiedlichen Haushalten oder die Angehörigen zweier Hausstände sitzen.
• Der Aufenthalt im öffentlichen Raum darf nur mit maximal 5 Personen oder zwei Hausständen erfolgen.
• Sport im Freien ist mit maximal 20 Personen in festen Kleingruppen erlaubt. Kontaktsport sowie Wettkampfsimulationen sind nicht zulässig - Zuschauer ebenfalls nicht (Ausnahme Profisport). Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden.
• Sportliche Betätigungen im Innenbereich sind nur noch mit max. 5 Personen in festen Kleingruppen erlaubt, kein Kontaktsport, keine Wettkampfsimulation, keine Zuschauer (Ausnahme Profisport). Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden.
• Für Fitnessstudios gilt: Gruppenkurse mit maximal 5 Personen sind zugelassen bei getrennten Duschen und Umkleiden. Tanzsport: Gruppenkurse maximal mit 6 Personen, getrennte Duschen und Umkleiden.
• Bei der Nutzung von Hallenbädern gilt die Personenbegrenzung mit der Maßgabe, dass die Zahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt wird. Es gilt für die Betreiber von Hallenbädern zur Gewährleistung der Steuerung des Zutritts und zur Wahrung des Abstandsgebots, den Badebetrieb so zu organisieren, dass für Badegäste feste Zeiträume (Zeitslots) zur Verfügung stehen. Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden.
• Wellnessangebote / Saunabetrieb: Die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen ist auf eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt.
• Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen sowie Internetcafés und ähnlichen Einrichtungen: Die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen wird auf eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt. Die Öffnungszeiten werden auf den Zeitraum von 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr beschränkt.
• Bordelle und Prostitutionsbetriebe bleiben grundsätzlich geschlossen. Die Durchführung von jeglicher Form des Prostitutionsgewerbes wird wieder untersagt.
• Bei dem Besuch von Kirchen und Gottesdiensten von Religions- oder Glaubensgemeinschaften oder deren Versammlungen gilt die Maskenpflicht auch am Platz.
• In öffentlichen und gewerblichen Kultureinrichtungen, insbesondere Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen und ähnlichen Einrichtungen gilt ebenfalls die Maskenpflicht am Platz.
• Auch in der öffentlichen Erwachsenenbildung, beruflichen Bildung oder Weiterbildung und in privaten Bildungseinrichtungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht zu tragen.
• In öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen der Museen, Ausstellungen, Galerien und ähnlichen Einrichtungen sowie Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen wird die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt.
• Die Durchführung von Floh- und Trödelmärkten, Spezialmärkten und ähnlichen Märkten, auf denen verschiedene Waren angeboten werden, sind untersagt.
Dies gilt nicht für Wochenmärkte.
• Die Durchführung von Messen und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.
Auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes, in Abstimmung mit der Task-Force des Landes RLP und dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt, erlässt die Landeshauptstadt Mainz daher für die genannten Maßnahmen eine entsprechende Allgemeinverfügung, die noch am heutigen Tag, also am Montag, 12. Oktober 2020 veröffentlicht wird und damit ab Dienstag, 13. Oktober 2020 um 0.00 Uhr Gültigkeit entfaltet.
Die Maßnahmen wurden mit der Corona-Task Force, die auf Grundlage des Warn- und Aktionsplans Rheinland-Pfalz den städtischen Verwaltungsstab berät und Empfehlungen ausspricht, abgestimmt und fand deren ausdrückliche Zustimmung. Die Task Force setzt sich zusammen aus Vertretern der Stadtverwaltung Mainz, des zuständigen Gesundheitsamts Mainz-Bingen, des Gesundheitsministeriums, des Innenministeriums, des Bildungsministeriums, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, des Städtetags Rheinland-Pfalz, der Polizei und tagt unter der Leitung des Präsidenten des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung.
Der Verwaltungsstab der Landeshauptstadt Mainz wird die Entwicklung bei der Ausbreitung der Coronavirus-Infektionen weiterhin kontinuierlich beobachten und die beschlossenen Maßnahmen entsprechend anpassen. Der Verwaltungsstab wird dazu in engen zeitlichen Abständen zusammentreten. Seit März dieses Jahres tagt der Stab regelmäßig und trifft sich ein bis dreimal die Woche.
Aktuelle Informationen der Stadtverwaltung Mainz zu den Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Infektionen unter www.mainz.de/coronavirus
Herausgeber
Stadtverwaltung Mainz
Pressestelle | Kommunikation (Hauptamt)
Sarah Heil
Abteilungsleiterin und Pressesprecherin der Stadt Mainz
Stadthaus 'Große Bleiche' (Große Bleiche 46/Löwenhofstr. 1)
55116 Mainz
- Telefon
- +49 6131 12-22 21
- Telefax
- +49 6131 12-33 83
- pressestellestadt.mainzde
- Internet
- http://www.mainz.de