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Pressemeldung

(rap) Seit Erlass der verschärfenden Allgemeinverfügung am Montag erreichten das Ordnungsamt zahlreiche Anfragen, wie die „vorherige Terminvereinbarung“ im Rahmen des sogenannten „Click and Meet“ im Einzelhandel ausgestaltet sein muss.

Pressemitteilung: Terminshopping: Was ist zulässig?

Ordnungsdezernentin Manuela Matz erläutert hierzu, dass es das zentrale Ziel der Maßnahme sei, Warteschlangen vor den Geschäften zu vermeiden und aufgrund der strengeren Quadratmetervorschriften auch die Anzahl der Kundinnen und Kunden, die sich im Geschäft aufhalten dürfen, zu reduzieren, um potenzielle Kontakte zwischen Personen zu minimieren.

„Es ist zulässig, neben den Möglichkeiten per Telefon oder Internet, z.B. über einen QR-Code, also tatsächlich vor dem Aufsuchen des Geschäfts, auch ad hoc am Eingang einen Termin zu vereinbaren, wenn die Einrichtung noch freie Kapazitäten aufweist. Hierbei darf es aber nicht zu Ansammlungen und Warteschlangen vor dem jeweiligen Geschäft kommen“, erläutert Matz. Auch müssten die Betreiberinnen und Betreiber sicherstellen, dass das Geschäft nicht eigenmächtig betreten wird und somit auch die notwendige Kontaktdatenerfassung erfolgen könne. Auch der Einhaltung der Maskenpflicht, sowohl in den Geschäften als auch in Wartebereichen, komme hierbei eine große Bedeutung zu.

„Ich hoffe, dass wir es schaffen, durch die leider notwendigen Maßnahmen die Fallzahlen schnell reduzieren, um dann wieder Lockerungen ermöglichen zu können“, so Manuela Matz.

Herausgeber

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Abteilungsleiterin und Pressesprecherin der Stadt Mainz
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