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Pressemeldung

(gl) In der Landeshauptstadt Mainz übersteigt die Sieben-Tage-Inzidenz die in der vom Bundestag beschlossenen Notbremse festgelegten Schwellenwerte von 100, 150 und 165 seit mehr als drei Tagen. Deshalb greift ab dem morgigen Samstag, 24. April 2021 die „Bundes-Notbremse“ aus § 28b Infektionsschutzgesetz und es gelten die dort vorgeschriebenen Maßnahmen.

Pressemitteilung: Regelungen der „Bundes-Notbremse“ gelten ab dem morgigen Samstag, 24. April 2021 in Mainz

Die Landeshauptstadt Mainz weist insbesondere auf folgende Regelungen hin:

Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen: Private Zusammenkünfte sind auf den Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person beschränkt. Kinder unter 14 Jahren werden nicht hinzugerechnet.

Ausgangsbeschränkungen: Im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr gilt eine Ausgangssperre. Es darf nur das Haus verlassen, wer einen guten Grund hat – also etwa zur Arbeit geht, medizinische Hilfe braucht oder den Hund ausführen muss. Bis 24 Uhr wird es weiterhin möglich sein, alleine draußen zu joggen oder spazieren zu gehen.

Schulen und Kindertagesstätten: Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas ist untersagt. Mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen. Über die Regelungen der Notbetreuung in den Kitas wird in einer separaten Pressemitteilung informiert.

Einzelhandel: Die Geschäfte des Einzelhandels müssen schließen. Es ist nur noch click&collect (=Abholung) möglich. Davon ausgenommen sind Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und Großhandel. In allen Fällen bleiben natürlich die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung.

Gastronomische Betriebe dürfen nur außer Haus verkaufen.

Körpernahe Dienstleistungen – nur in Ausnahmen: Körpernahe Dienstleistungen können nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Ausnahme: der Friseurbesuch und die Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können – und natürlich nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sind nicht mehr möglich.

Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen - wie gehabt ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten. Für alle anderen gilt: Sport ja, aber nur draußen und alleine, zu zweit (wenn zwei Hausstände) oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen.

Darüber hinaus hat der Verwaltungsstab der Landeshauptstadt Mainz beschlossen, dass folgende für das Stadtgebiet Mainz über das Bundesgesetz hinausgehende Maßnahme gemäß § 28b Abs. 5 weiter gilt:

Maskenpflicht: In den Fußgängerzonen der Altstadt sowie auf dem Bahnhofsvorplatz gilt von 8.00 bis 18.00 Uhr weiterhin eine Maskenpflicht an allen Tagen außer an Sonntagen und Feiertagen. Die Maskenpflichtzone am Rheinufer gilt für das gesamte Rheinufer von der Auffahrt zur Eisenbahnbrücke (Südbrücke) am Victor-Hugo-Ufer bis hin zur Drehbrücke am Zollhafen am Ende der Taunusstraße in der Zeit von 12.00 bis 21.00 Uhr an allen Tagen.

Eine entsprechende Allgemeinverfügung, die auf die Bundesnotbremse und die dann auch vorliegenden Vorgaben des Landes abgestimmt sein wird, wird im Laufe des Wochenendes veröffentlicht.

Herausgeber

Stadtverwaltung Mainz
Pressestelle | Kommunikation (Hauptamt)
Sarah Heil
Abteilungsleiterin und Pressesprecherin der Stadt Mainz
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