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Baugenehmigung (Werbeanlagen) 

Beschreibung

Antrag auf Baugenehmigung für Werbeanlagen

Eine Baugenehmigung ist notwendig, wenn:

  • Werbeanlagen errichtet werden,
  • Werbeanlagen geändert werden,
  • sofern diese nicht nach § 62 Landesbauordnung (LBauO) baugenehmigungsfrei sind.

Den Antrag auf Baugenehmigung stellen Sie schriftlich beim Bauamt. Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Die Baugenehmigung erlischt, innerhalb von vier Jahren nach ihrer Zustellung, wenn

  • mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder
  • die Ausführung vier Jahre unterbrochen worden ist.
  • Die Ausführung eines Vorhabens gilt nur dann als begonnen oder als nicht unterbrochen, wenn innerhalb der Frist wesentliche Bauarbeiten ausgeführt wurden.

Adresse

Besucheranschrift

Zitadelle, Bau C
Am 87er Denkmal
55131 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Am Gautor
Linien: 50, 52, 53, 78, 653, 654, 660
Haltestelle: Eisgrubweg
Linien: 70, 71
Haltestelle: Bahnhof Mainz - Römisches Theater
Linien: 64, 65, 66, 93

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
 Herr Hierse Werbeanlagen und Warenautomaten (Altstadt, Oberstadt, Weisenau, Laubenheim)

Unterlagen

Es ist ein schriftlicher Bauantrag erforderlich.

Die Inhalte richten sich nach der Landesbauordnung (LBauO), der Bauunterlagenprüfverordnung (BauuntPrüfV) und anderen Vorschriften.

Gebühren

  • Die Gebühren richten sich nach dem jeweiligen Bauvorhaben und
  • werden auf Grundlage einer Verordnung des Landes (Besonderes Gebührenverzeichnis) berechnet.

Rechtsgrundlagen

  • Landesbauordnung
  • Baugesetzbuch

Weitere Regelungen können sich aus Gestaltungssatzungen oder Festsetzungen in Bebauungsplänen ergeben.

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