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Fliegende Bauten - Gebrauchsabnahme 

Beschreibung

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.

Baustelleneinrichtungen und Gerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.

Fliegende Bauten dürfen regelmäßig unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde (Bauamt, Abteilung Bauaufsicht) des Aufstellungsorts unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt ist und die Fliegenden Bauten von ihr abgenommen sind (Gebrauchsabnahme).

Folgende Fliegende Bauten bedürfen keiner Gebrauchsabnahme:

  • Fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden,
  • Zelte bis zu einer Grundfläche von 75 m²,
  • Kinderfahrgeschäfte mit einer Geschwindigkeit von weniger als 1 m/s und weniger als 5 m Höhe,
  • Bühnen, wenn ihre Grundfläche weniger als 100 m², ihre Fußbodenhöhe weniger als 1,50 m und ihre Höhe einschließlich der Überdachungen und sonstigen Aufbauten weniger als 5 m beträgt,
  • Toilettenwagen.

Adresse

Besucheranschrift

Zitadelle, Bau C
Am 87er Denkmal
55131 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Am Gautor
Linien: 50, 52, 53, 78, 653, 654, 660
Haltestelle: Eisgrubweg
Linien: 70, 71
Haltestelle: Bahnhof Mainz - Römisches Theater
Linien: 64, 65, 66, 93

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
 Frau Zeise Fliegende Bauten, Wiederholungsprüfung (Alt-, Neu-, Oberstadt, Hartenberg-Münchfeld, Gonsenheim, Hechtsheim, Laubenheim, Mombach, Weisenau)  +49 6131 12-3562
 Herr Schröder Bretzenheim, Drais, Ebersheim, Finten, Lerchenberg, Marienborn  +49 6131 12-3014

Rechtsgrundlagen

  • § 76 Landesbauordnung (LBauO)
  • Bauaufsichtliche Anforderungen an Fliegende Bauten, Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 1. Dezember 2015.