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Zweckentfremdung von Wohnraum 

Beschreibung

Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn Wohnraum zu anderen Zwecken als dem Wohnen genutzt werden soll. Die ursprüngliche Nutzung wird dabei aufgegeben, um andere Nutzungen unterzubringen. Klassische Beispiele dafür sind die Umnutzung einer Wohnung in eine Ferienwohnung oder in gewerblich genutzte Räume.

Mit der Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Stadt Mainz (ZwEWS MZ) hat die Stadtverwaltung Mainz eine Grundlage geschaffen, um gezielt gegen den bestehenden Wohnraummangel innerhalb des Stadtgebietes vorgehen und eine Zweckentfremdung von Wohnraum verhindern zu können.

Bei einer ungenehmigten Zweckentfremdung kann eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Darüber hinaus kann gegen die bzw. den Verfügungsberechtigte:n eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro festgesetzt werden, wenn die erforderlichen Auskünfte nicht oder fehlerhaft erteilt werden.

Beantragung

Wenn Sie als Eigentümer:in oder als Vermieter:in Wohnraum im Stadtgebiet Mainz zu anderen Zwecken als denen des Wohnens nutzen bzw. nutzen wollen, müssen Sie die Genehmigung beantragen. Diese ist unabhängig von baurechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen. 
Den Antrag auf Genehmigung der Zweckentfremdung können Sie schriftlich oder elektronisch beim Bauamt, Abteilung Bauaufsicht, Sachgebiet Rechtsangelegenheiten und Sonderaufgaben, Bereich Zweckentfremdung der Landeshauptstadt Mainz stellen.

Voraussetzungen

Eine Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum kann erteilt werden, wenn vergleichbarer Ersatzwohnraum nach § 5 ZwEWS MZ geschaffen oder eine Ausgleichszahlung nach § 6 ZwEWS MZ entrichtet wird. Auch eine Kombination beider Maßnahmen ist möglich.

Wohnraum, der bereits vor Inkrafttreten der Satzung am 14. Mai 2022 zulässigerweise überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt war und seitdem ohne Unterbrechung diesen Zwecken dient, fällt nicht unter das Zweckentfremdungsverbot.

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
 Herr Bröker Zweckentfremdung Bereich A (Drais, Finthen, Gonsenheim, Hartenberg-Münchfeld, Lerchenberg, Marienborn, Mombach, Neustadt, Weisenau)  +49 6131 12-3122

Unterlagen

Es ist ein schriftlicher Antrag auf Zweckentfremdung erforderlich.

Die Inhalte richten sich nach dem Landesgesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) vom 11. Februar 2020 und der Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Stadt Mainz (ZwEWS MZ).

Zahlungsart

per Überweisung

Rechtsgrundlagen

  • Landesgesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG)
  • Kappungsgrenzenverordnung
  • Mietpreisbegrenzungsverordnung
  • Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Stadt Mainz (Zweckentfremdungsverbotssatzung) vom 14.05.2022

Hinweise

Grundlage der Satzung ist das Landesgesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) vom 11. Februar 2020. Eine Begrenzung der Geltungsdauer der Zweckentfremdungsverbotssatzung ist auf fünf Jahre festgelegt. In Mainz ist die Satzung demnach zunächst befristet bis zum 31. März 2027.