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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung beantragen 

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Beschreibung

Ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten können eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken erhalten, wenn die Bundesagentur für Arbeit  zugestimmt hat.

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Kaiserstraße Lauteren-Flügel
Kaiserstraße 3–5
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3620
55026 Mainz

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
 Herr Blind  +49 6131 12-3726
 Herr Dernbach
 Herr Levent Heise Allgemeines Aufenthaltsrecht Buchstaben: Al, K  +49 6131 12-3275  levent.heisestadt.mainzde
 Frau Maia Italliantseva
 Frau Mariami Sieben
 Frau Michelle Simon Allgemeines Aufenthaltsrecht Buchstabe: A  +49 6131 12-3478  michelle.simonstadt.mainzde
 Herr Olivar Zaya Allgemeines Aufenthaltsrecht Buchstaben: Ah-Ak, G, R, U  +49 6131 12-3376

Unterlagen

  • Ein aktuelles biometrisches Passbild
  • Nachweis, dass der Lebensunterhalt gesichert ist
  • Nachweis, dass die Zugangsvoraussetzungen für die entsprechende Ausbildung vorliegen 

Gebühren

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

  • mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr 100 €,
  • mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr 110 €

für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

  • für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 65 €
  • für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten 80 €.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung kann mehrere Wochen beanspruchen.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

  • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert (Bemessungsgrenze ist der Förderungshöchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG).
  • Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie erfüllen die Zugangsvoraussetzungen für die entsprechende Ausbildung.

An wen muss ich mich wenden?

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie möglicherweise in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.

Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Kreisverwaltung oder die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt.

Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können – unabhängig von Zweck und Dauer des Aufenthalts – ohne Visum einreisen. Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise in das Bundesgebiet innerhalb von drei Monaten bei der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragen. 

Was sollte ich noch wissen

Sie möchten die Ausbildung teilweise hier absolvieren und haben bereits eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken in einem anderen EU-Mitgliedstaat erhalten: In den meisten Fällen erhalten Sie für Deutschland ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis.

Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken (z.B. aus familiären Gründen) oder eine Niederlassungserlaubnis: In diesem Fall können Sie ohne zusätzliche Aufenthaltserlaubnis eine Ausbildung in Deutschland aufnehmen.

Absolvieren Sie in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung, dürfen Sie unabhängig von der Ausbildung einer Beschäftigung von bis zu zehn Stunden pro Woche nachgehen. Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Behörde Ihre Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu ein Jahr verlängern. In dieser Zeit

  • können Sie einen Ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz, sofern dieser mit ausländischen Staatsangehörigen besetzt werden darf, suchen und
  • dürfen uneingeschränkt arbeiten.

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