Zweitwohnungsabgabe, Erklärung abgeben
Kurzbeschreibung
Wenn Sie im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Mainz eine Zweitwohnung haben, müssen Sie eine Zweitwohnungsabgabe zahlen.Beschreibung
Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die Ihnen neben Ihrer Hauptwohnung als Nebenwohnung dient. Hierbei ist es unerheblich, ob Sie die Nebenwohnung für den eigenen Lebensbedarf oder den Lebensbedarf Ihrer Familie nutzen.
Die Zweitwohnungsabgabe beträgt 10 % der jährlichen Nettokaltmiete. Sie ist eine Jahresabgabe, die sich auf das jeweilige Kalenderjahr bezieht. Sie wird in vierteljährlichen Raten am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres fällig.
Auf schriftlichen Antrag können Sie die Zweitwohnungsabgabe auch am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichten. Das müssen Sie spätestens zum 15. November für das Folgejahr beantragen.
Im Falle der nachträglichen Veranlagung für vergangene Zeiträume ist der Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.
Für ausführliche Informationen beachten Sie bitte das angehängte Merkblatt.
Adresse
Besucheranschrift
Stadthaus Große BleicheGroße Bleiche 46
55116 Mainz
Postanschrift
Postfach 382055028 Mainz
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Alle Ämter sind für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet.
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linien: 6, 28, 62, 64, 65, 68, 78, 79, 93
Neubrunnenplatz/Römerpassage, Linien: 6, 64, 65, 78
Münsterplatz, Linien: 6, 50, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 60, 62, 63, 64, 65, 78, 80, 81, 90, 91, 653, 654, 660
Zuständige Mitarbeiter/innen
| Frau Susanne Bothur |
Zweitwohnungsabgabe
|
+49 6131 12-2425 | susanne.bothurstadt.mainzde |
| Frau Tanja Eppelmann |
Zweitwohnungsabgabe
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+49 6131 12-2344 | tanja.eppelmannstadt.mainzde |
Rechtsgrundlagen
- Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsabgabe in der Landeshauptstadt Mainz
- Bezüglich einer möglichen Befreiung von der Zweitwohnungsabgabe beachten Sie bitte § 7 der Satzung.
Hinweise
In folgenden Fällen sind Sie von der Zweitwohnungsabgabe befreit:
- Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung eine Nebenwohnung innehaben.
- Verheiratete Personen, die nicht dauernd getrennt von der Familie leben, deren eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet und die ausschließlich aus beruflichen Gründen überwiegend eine Nebenwohnung in Mainz bewohnen.
