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Zweitwohnungsabgabe, Erklärung abgeben 

Kurzbeschreibung

Wenn Sie im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Mainz eine Zweitwohnung haben, müssen Sie eine Zweitwohnungsabgabe zahlen.

Beschreibung

Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die Ihnen neben Ihrer Hauptwohnung als Nebenwohnung dient. Hierbei ist es unerheblich, ob Sie die Nebenwohnung für den eigenen Lebensbedarf oder den Lebensbedarf Ihrer Familie nutzen.

Die Zweitwohnungsabgabe beträgt 10 % der jährlichen Nettokaltmiete. Sie ist eine Jahresabgabe, die sich auf das jeweilige Kalenderjahr bezieht. Sie wird in vierteljährlichen Raten am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres fällig.

Auf schriftlichen Antrag können Sie die Zweitwohnungsabgabe auch am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichten. Das müssen Sie spätestens zum 15. November für das Folgejahr beantragen.

Im Falle der nachträglichen Veranlagung für vergangene Zeiträume ist der Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.

Für ausführliche Informationen beachten Sie bitte das angehängte Merkblatt.

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Große Bleiche
Große Bleiche 46
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Alle Ämter sind für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Bauhofstraße/ Landesmuseum
Linien: 6, 28, 62, 64, 65, 68, 78, 79, 93
Neubrunnenplatz/Römerpassage, Linien: 6, 64, 65, 78
Münsterplatz, Linien: 6, 50, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 60, 62, 63, 64, 65, 78, 80, 81, 90, 91, 653, 654, 660

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC
Der barrierefreie Zugang befindet sich in der Löwenhofstraße 1.
Ein rollstuhlgerechtes WC ist im Foyer, den Schlüssel erhalten Sie an der Pforte.

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
 Frau Susanne Bothur Zweitwohnungsabgabe
  • Buchstabenbereich: A bis K
 +49 6131 12-2425  susanne.bothurstadt.mainzde
 Frau Tanja Eppelmann Zweitwohnungsabgabe
  • Buchstabenbereich: L bis Z
 +49 6131 12-2344  tanja.eppelmannstadt.mainzde

Rechtsgrundlagen

  • Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsabgabe in der Landeshauptstadt Mainz
  • Bezüglich einer möglichen Befreiung von der Zweitwohnungsabgabe beachten Sie bitte § 7 der Satzung.

Hinweise

In folgenden Fällen sind Sie von der Zweitwohnungsabgabe befreit:

  • Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung eine Nebenwohnung innehaben.
  • Verheiratete Personen, die nicht dauernd getrennt von der Familie leben, deren eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet und die ausschließlich aus beruflichen Gründen überwiegend eine Nebenwohnung in Mainz bewohnen.