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  7. Ausnahmegenehmigung Lärm (auch bei Nachtarbeit)

Ausnahmegenehmigung Nachtarbeit 

Beschreibung

  • Von 22 Uhr bis 6 Uhr (Nachtzeit) sind Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können (§ 4 Landes-Immissionsschutzgesetz).
  • Ausnahmen von diesem Verbot sind nur dann zulässig, wenn die störende Betätigung in der Nacht im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. Typische Beispiele für Tätigkeiten im öffentlichen Interesse sind wiederkehrende Instandsetzungsarbeiten an Gleiskörpern der privaten oder öffentlichen Verkehrseinrichtungen. Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung kann beim Grün- und Umweltamt gestellt werden
  • Für den Betrieb von lärmintensiven Geräten und Maschinen ist ggf. zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung bei der Gewerbeaufsicht der SGD-Süd zu beantragen. Das Antragsformular ist als Download unter folgendem Link abrufbar: sgdsued.rlp.de

Adresse

Besucheranschrift

Geschwister-Scholl-Str. 4, Haus C
55131 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Kurmainz-Kaserne/Akademie der Wissenschaften
Linien: 50, 52, 53, 66, 67, 69, 74, 660

Gebühren

Eine Nachtarbeitsgenehmigung kostet 50 Euro pro Nacht.

Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Grundlage ist § 4 das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG).