Gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung anzeigen
Beschreibung
Einige Arten von Abfall können durch gewerbliche oder gemeinnützige Sammlungen eingesammelt werden. Dazu zählen z.B. Altkleider.
Wer gewerbsmäßig oder für gemeinnützige Zwecke Abfälle innerhalb des Stadtgebietes Mainz einsammeln möchte, muss das mindestens 3 Monate vor Beginn bei der Unteren Abfallbehörde anzeigen.
Eine gewerbliche Sammlung ist eine Sammlung, die den Zweck hat Einnahmen zu erzielen.
Unter einer gemeinnützigen Sammlung versteht man eine Sammlung, die durch eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird. Sie dient gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ein gewerbliches Sammelunternehmen beauftragt. Dieses überlässt den Verkaufserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse.
Die Untere Abfallbehörde prüft die Anzeigen im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Einrichtung und darauf, ob die Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden. Bei gewerblichen Sammlungen prüft sie außerdem, ob überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Adresse
Besucheranschrift
Grün- und UmweltamtGeschwister-Scholl-Str. 4, Haus C
55131 Mainz
Postanschrift
Postfach 382055028 Mainz
- abfallbehoerdestadt.mainzde
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linien: 50, 52, 53, 66, 67, 69, 74, 660
Zuständige Mitarbeiter/innen
Unterlagen
Für gemeinnützige Sammlungen:
- Anzeige einer gemeinnützigen Sammlung (Formular)
- Nachweis der Gemeinnützigkeit in Kopie
Für gewerbliche Sammlungen:
- Anzeige einer gewerblichen Sammlung nach (Formular)
- Anzeigebestätigung der Sammeltätigkeit nach in Kopie
Gebühren
Die Kosten betragen zwischen 50 Euro und 100 Euro.
Anlage zum besonderen Gebührenverzeichnis auf dem Gebiet des Umweltrechts unter 2.1.1; einschließlich der Anordnungen nach § 18 Abs.5 Satz 1 KrWG.