Fundbüro, Fundsache abholen und abgeben
Beschreibung
Das Fundbüro befindet sich im Stadthaus Kaiserstraße, Kreyßig-Flügel, Kaiserstr. 3 - 5, 1. Stock, Zimmer 107
Verlorene Gegenstände im Mainzer Stadtgebiet
- Anfragen nach verlorenen Gegenständen können Sie persönlich, telefonisch, per Fax oder per E-Mail stellen.
- Zur Glaubhaftmachung muss der verloren gegangenem Gegenstand eingehend beschrieben werden.
- Aushändigung an den Eigentümer:
- persönlich nach vorheriger Terminvereinbarung während der Öffnungszeiten des Fundbüros
- oder in Vertretung durch Bevollmächtigten nach vorheriger Terminvereinbarung während der Öffnungszeiten des Fundbüros
- Termine können telefonisch (+49 6131 12-2432 oder +49 6131 12-3088) oder per E-Mail (fundbuerostadt.mainzde) vereinbart werden.
Fundsache abgeben
Für die Abgabe von Fundsachen ist keine Terminvereinbarung notwendig. Die Fundsachen können auch bei der Security oder an der Pforte abgegeben werden. Diese Fundsachen werden dann ans Fundbüro weitergeleitet.
Wichtige Informationen bei der Abgabe von Fundsachen sind das Funddatum und der Fundort, optional können Sie auch noch Ihre eigenen Daten für eine eventuelle Danksagung oder Finderlohn hinterlegen. Diese Daten würden dann auch an den Eigentümer bei Abholung ausgegeben werden, sofern Sie dies nicht verneinen. Nutzen Sie hierzu auch das angehängte Formular.
Verlorene Gegenstände in öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse und S-Bahnen)
- Zuständigkeit: Fundbüro der Mainzer Mobilität
- Anlaufstelle: RMV-Mobilitäts-Beratung im Verkehrs Center Mainz am Hauptbahnhof, Bahnhofplatz 6A
Verlorene Gegenstände im Zug
Zuständige Mitarbeiter/innen
Herr Lars Gille | +49 6131 12-2432 | fundbuerostadt.mainzde |
Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- ggf. Eigentumsnachweis des verlorenen Gegenstandes (Kaufvertrag, Rechnung etc.)
Gebühren
- Liegt der Wert der Fundsache unter 50 Euro, beträgt die Gebühr ein Prozent des Wertes, mindestens 3,20 Euro
- Handy/Smartphone, Tablet oder Laptop 5 Euro
- Finderlohn
Der Finder hat grundsätzlich Anspruch auf Finderlohn in Höhe von fünf Prozent vom Wert der Fundsache bis zum Betrag von 500 Euro, vom Mehrwert drei Prozent. Hier handelt es sich um einen privatrechtlichen Anspruch gegen den Verlierer.
Zahlungsart
- EC
- Bar
EC-Kartenzahlung erwünscht
Rechtsgrundlagen
- § 965-984 BGB
- VV vom 30.10.1995 Behandlung von Fundsachen
Hinweise
- Meldet sich der Eigentümer nicht innerhalb der Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten, hat der Finder Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht nicht wahrgenommen, wird die Stadt Eigentümer.
- Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäß § 973 BGB kommen die Fundsachen zur Versteigerung:
- Diese Versteigerungen werden nach Bedarf festgesetzt.
- In der Regel finden Versteigerungen einmal jährlich statt.
- Die Versteigerungstermine können Sie im Internet unter "www.mainz.de" oder in der lokalen Presse erfahren.
- Fundsachen werden mindestens sechs Monate aufbewahrt
- Die Versteigerungsbedingungen werden vor Beginn der Versteigerung bekannt gegeben.
- Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Stadt.
Bearbeitungszeit
Fallbezogen individuell