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Betreuungsbehörde 

Beschreibung

Im Bereich des örtlichen Betreuungswesens erfüllt die Betreuungsbehörde koordinierende und qualitätssichernde Aufgaben und übernimmt damit eine Steuerungsfunktion für diesen Bereich.

In der nachfolgenden Beschreibung erhalten Sie einen kurzen Überblick zum Thema Betreuungsbehörde und rechtlicher Betreuung. Da es sich hierbei um ein sehr komplexes und umfangreiches Themengebiet handelt, kann es in diesem Rahmen nicht ausführlich behandelt werden. Unter der Überschrift Ansprechpartner und Kontakte finden Sie aber kompetente Ansprechpartnerinnen und -partner, die Ihre weitergehenden Fragen gerne beantworten. Ferner können Sie über die Querverweise „Link & Downloads“ Hintergrundinformationen eruieren.

Voraussetzungen der Betreuung (§ 1814 BGB):

Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn eine/n Betreuer/in.

Gegen den Willen einer betroffenen Person kann eine Betreuung nur dann eingerichtet werden, wenn diese nicht mehr in der Lage ist ihren Willen frei zu bestimmen. Das heißt, die geistigen oder psychischen Einschränkungen müssen so stark ausgeprägt sein, dass die Person zu keiner realistischen und vernunftgeleiteten Entscheidung mehr fähig ist.

Aufgaben der Betreuungsbehörde sind die Beratung (§ 5 BtOG) sowie die Aufklärung der relevanten Sachverhalte in einem Betreuungsverfahren (§ 9 BtOG und § 11 BtOG).

Neben der Fallarbeit ist die Querschnittsarbeit ein großer Bestandteil der Aufgaben der Betreuungsbehörde.

Interesse an beruflicher Tätigkeit als Betreuer:In:

Bei Interesse an einer Tätigkeit als berufliche/r Betreuer:In können Sie sich zwecks Beratung an Herrn Bohn, Frau Nussbaum, Frau Hahn und Frau Toprak wenden (Kontaktdaten siehe unten).

Nach den Veränderungen im Rahmen der Betreuungsrechtsreform (Betreuungsorganisationsgesetz – BtOG) ist seit dem 01.01.2023 ein Registrierungsverfahren erforderlich, um eine Tätigkeit als rechtliche/r Betreuer:In zu beginnen. Informationen hierzu entnehmen Sie bitte §§ 23-24 BtOG und der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV).

Auf Nachfrage können weitere Informationen zur Antragstellung von den Mitarbeiter:Innen der Betreuungsbehörde erteilt werden.

Interesse an ehrenamtlicher Tätigkeit als rechtliche/r Betreuer:in

Sie haben Interesse an einer Tätigkeit als ehrenamtliche/r rechtliche/r Betreuer:in für Betreute in Mainz, die nicht zu ihren Angehörigen oder dem Bekanntenkreis zählen? 

Bitte wenden Sie sich dann an einen der fünf Mainzer Betreuungsvereine (http://btv-mainz.de/). Dort erhalten Sie weitere Informationen und Unterstützung auf dem Weg zur Aufnahme des Ehrenamts. 

Die Betreuungsvereine bieten u. a. Einführungskurse zum Thema rechtliche Betreuung an. 

Seit dem 01.01.2023 ist der Abschluss einer sogenannten Vereinbarung zur Begleitung und Unterstützung (§ 22 BtOG) mit einem anerkannten Betreuungsverein Voraussetzung für die Bestellung als ehrenamtliche/r rechtliche/r Betreuer:in, wenn keine persönliche oder familiäre Bindung zu der betreuten Person besteht. 

Grundsätzlich können Sie sich bei Fragen zur ehrenamtlichen Betreuung zwecks Beratung auch an Frau Schmoch, Frau Maier, Frau Tümen und Frau Madiane-Bouchabchoub wenden (Kontaktdaten siehe unten). 

 

Einrichtung einer rechtlichen Betreuung:

Eine rechtliche Betreuung wird durch das Betreuungsgericht bestellt.

Der Betroffene kann die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung selbst beantragen. Wer körperlich behindert ist, kann nur auf seinen Antrag hin eine rechtliche Betreuung beantragen. In allen Fällen kann das Betreuungsgericht auch ohne Antrag des Betroffenen von Amts wegen ermitteln. Wenn beispielsweise Dritte (etwa Familienangehörige, Nachbarn oder auch Behörden) eine entsprechende Anregung bei dem Betreuungsgericht aufgezeigt haben.

Zuständiges Gericht

Für das Mainzer Stadtgebiet ist das Amtsgericht Mainz zuständig.

Amtsgericht Mainz
Betreuungsgericht
Diether-von-Isenburg-Str. 1
55116 Mainz

Tel.: 06131/141-0
Fax: 06131/141-63 40

Das Gericht entscheidet auf Grundlage von:

Fachärztliches Gutachten

Ein Betreuer darf - von Ausnahmefällen abgesehen - nur bestellt werden, wenn das Gericht ein fachärztliches Gutachten über die Notwendigkeit und den Umfang der Betreuung eingeholt hat.

Stellungnahme der Betreuungsbehörde

Die Betreuungsbehörde ermittelt den Unterstützungsbedarf, schließt daraus die notwendigen Aufgabenkreise und benennt einen geeigneten Betreuer.

Durch das Betreuungsgericht kann die Betreuungsbehörde mit einer detaillierten Fragestellung zur Sachverhaltsermittlung wie z.B. der Eignungsprüfung eines Betreuers hinzugezogen werden.

Persönliche Anhörung des Betroffenen

Das Betreuungsgericht muss vor einer Entscheidung in Betreuungsangelegenheit den Betroffenen - von wenigen Ausnahmefällen abgesehen - persönlich anhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich das Betreuungsgericht hinreichend über die Person informiert. Den unmittelbaren Eindruck soll sich das Betreuungsgericht wenn möglich in der gewöhnlichen Umgebung des Betroffenen verschaffen.

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)
Kaiserstraße 3-5
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3620
55026 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Bitte beachten Sie: Für ein persönlicher Vorsprache bei Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter müssen Sie vorher telefonisch einen Termin vereinbaren!

Alle Ämter für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC