Wohnberechtigungsschein beantragen
Beschreibung
Der Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe ein Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, in Rheinland-Pfalz eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen.
Der Wohnberechtigungsschein ist für maximal ein Jahr gültig.
Sie können den Wohnberechtigungsschein bei der zuständigen Stelle in zwei Varianten beantragen:
-
Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist berechtigt, eine beliebige Sozialwohnung zu beziehen. -
Spezieller Wohnberechtigungsschein
Wohnungsinteressenten bewerben sich – unter Einhaltung der besonderen Bezugsvoraussetzungen – um eine bestimmte Sozialwohnung. Mit diesem Wohnberechtigungsschein ist die Antragstellerin oder der Antragsteller berechtigt, (nur) diese bestimmte Sozialwohnung zu beziehen.
Der Vordruck ist erhältlich:
- im Amt für soziale Leistungen
- an der Information im Stadthaus
- in den Ortsverwaltungen
Um persönlich mit uns zu sprechen, vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Die Unterlagen können dann per Post, Fax oder E-Mail an das Amt für soziale Leistungen geschickt werden.
Adresse
Besucheranschrift
Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)Kaiserstraße 3–5
55116 Mainz
Postanschrift
Postfach 362055026 Mainz
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Bitte beachten Sie: Wenn Sie mit unserern Sachbearbeitenden persönlich sprechen möchten, vereinbaren Sie bitte vorher telefonisch einen Termin!
Alle Ämter sind für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet.
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport
Zuständige Mitarbeiter/innen
Herr Holger Hupf |
|
+49 6131 12-3143 | Holger.Hupfstadt.mainzde |
Frau Ayse Koc |
|
+49 6131 12-3951 | Ayse.Kocstadt.mainzde |
Herr Erdem Seker | – | +49 6131 12-2474 | Erdem.Sekerstadt.mainzde |
Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (Reisepass nur in Verbindung mit einer Meldebescheingung)
- Heiratsurkunde
- Pflegegeldbescheid (in Kopie)
- bei Schwerbehinderten: Schwerbehindertenausweis (beide Seiten in Kopie)
- Nachweis über häusliche Pflegebedürftigkeit
- Mutterpass
- Nachweis des Finanzamtes über erhöhte Werbungskosten
- Sorgerechtsnachweis
- Nachweis über das Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Geburtsurkunde
- Zinsbescheinigung
- Ärztliche Bescheinigung
- Partnerschaftserklärung
Je nach Lebenssituation:
- bei Erwerbstätigen: Verdienstbescheinigung (ggf. Nachweis über Ausbildungsvergütung)
- bei Personen in Rente: Rentenbescheide mit den jeweils letzten Änderungsmitteilungen
- bei Einkommensteuerpflichtigen (soweit der Nachweis nicht durch Verdienstbescheinigungen zu erbringen ist):
Einkommensteuerbescheid, letzte Einnahmeüberschussrechnung/betriebswirtschaftliche Auswertung - sonstige Einnahmen
(z. B. Nachweis über geringfügige Beschäftigung, Arbeitslosengeld, Krankengeld) - bei Personen, die Unterhaltsleistungen erhalten: Nachweis über Art, Höhe und zahlungspflichtige Person angeben
- bei Aufwendungen aufgrund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen
(evtl. gerichtlicher Beschluss und Angaben über Art, Höhe und empfangsberechtigter Person der Leistung angeben, Leistungsnachweise durch Kontoauszüge) - bei Studierenden: Nachweis über Ausbildungsförderung (z. B. BAföG)
- bei Schüler:innen ab dem 16. Lebensjahr: aktuelle Schulbescheinigung
- bei Empfang von Sozialleistungen:
- Bescheid über Wohngeld
- Bescheid über Bürgergeld
- Bescheid über Sozialgeld
- Bescheid über Grundsicherung im Alter- und bei Erwerbsminderung
- Bescheid über Sozialhilfe
- Bescheid über Asylbewerberleistung
- Bescheid über Kinder- und Jugendhilfe-Leistungen
- Bescheid über ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (BVG)
- Je nach Einzelfall können die Mitarbeitenden noch weitere Dokumente anfordern.
Bearbeitungsdauer
Wir sind bemüht, ihren Antrag schnell zu bearbeiten, jedoch kann es in einigen Fällen zu Verzögerungen kommen. Falls benötigte Unterlagen fehlen, werden wir uns bei Ihnen melden. Wegen der Vielzahl der Anträge können wir keine Auskünfte zum Eingang oder Sachstand eines Antrages geben.
Rechtsgrundlagen
§ 13 Landeswohnraumförderungsgesetz
Hinweise
Das Amt für soziale Leistungen der Landeshauptstadt Mainz vermittelt keine Wohnungen.
Die abschließende Entscheidung, ob ein Mietverhältnis eingegangen wird, trifft allein der jeweilige Wohnungsgebende (in der Regel ist das die Wohnbau Mainz GmbH oder andere Wohnungsgesellschaften).
Voraussetzungen
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 LWoFG nicht überschreitet. Siehe hierzu auch "Wohnberechtigungsschein Anspruch berechnen".
Das Gesamtjahreseinkommen setzt sich aus dem Bruttojahreseinkommen aller zum Haushalt gehörender Personen zusammen. Es wird nach Maßgabe des Landeswohnraumförderungsgesetzes ermittelt.
In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommensgrenzen zur Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse einer haushaltsangehörigen Person oder zur Vermeidung besonderer Härten erteilt werden. Dies muss nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
Die Wohnungssuchenden müssen zur Wohnbevölkerung gehören,
d. h. sie müssen entweder Deutsche oder EU-Bürger:innen sein oder
über einen Aufenthaltstitel verfügen, der mindestens ein Jahr gültig ist.
Zuständige Stelle
Für die Ausstellung allgemeiner Wohnberechtigungsscheine: Die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des Wohnortes oder des zukünftigen Wohnortes.
Für die Ausstellung spezieller Wohnberechtigungsscheine: Die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des zukünftigen Wohnortes.
Bei Umzug innerhalb von RLP:
Den Wohnberechtigungsschein beantragen Sie in der bisherigen Heimatgemeinde.
Bei Zuzug aus einem anderen Bundesland:
Den Wohnberechtigungsschein beantragen Sie beim Amt für soziale Leistungen in Mainz.