Wohnberechtigungsschein beantragen
Beschreibung
Ein Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, die eine Mietpartei benötigt, um eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zu beziehen. Er ist ab dem Tag der Ausstellung für ein Jahr gültig.
Vordruck ist erhältlich:
- im Amt für soziale Leistungen
- an der Information im Stadthaus
- in den Ortsverwaltungen
Für eine persönliche Vorsprache ist eine telefonische Terminvereinbarung erforderlich!
Die Unterlagen können dann per Post, Fax oder E-Mail zurückgeschickt werden.
Auswärtige Wohnungssuchende:
- Bei Umzug innerhalb von RLP:
Wohnberechtigungsschein wird in der bisherigen Heimatgemeinde beantragt - Bei Zuzug aus einem anderen Bundesland:
Wohnberechtigungsschein wird beim Amt für soziale Leistungen in Mainz beantragt
Voraussetzungen
- Die Wohnungssuchenden müssen zur Wohnbevölkerung gehören,
d.h. sie müssen entweder Deutsche oder EU-Bürger:innen sein oder
über einen Aufenthaltstitel verfügen, der mindestens ein Jahr gültig ist. - Wegen unterschiedlichen Förderungsarten gelten grundsätzlich unterschiedliche Einkommensgrenzen, die von der Größe und der Struktur des Haushalte abhängig sind.
- Nach der allgemeinen Einkommensgrenze darf das bereinigte Bruttoeinkommen aller zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen folgende maßgebliche Höhe nicht übersteigen.
Sie beträgt bei der Förderung für Personen mit einfachem Einkommen
1-Personenhaushalt: 18.500 Euro
2-Personenhaushalt: 26.500 Euro
jede weitere Person: 6.151,43 Euro
je Kind zusätzlich: 1.230,28 Euro
In Einzelfällen kann aber auch ein Wohnberechtigungsschein bei entsprechender Haushaltsgröße und Förderungsart bei höheren Einkommen erteilt werden.
Die maßgebliche Einkommensgrenze ist für jeden Haushalt individuell zu berechnen. So kann beispielsweise bei einem Haushalt von zwei Erwachsenen und drei Kindern und einer Förderung für mittlere Einkommen ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt werden, wenn das bereinigte Bruttoeinkommen 54.200 Euro beträgt. Bitte wenden Sie sich bezüglich näherer Auskünfte an die unten genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Adresse
Besucheranschrift
Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)Kaiserstraße 3-5
55116 Mainz
Postanschrift
Postfach 362055026 Mainz
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Bitte beachten Sie: Für eine persönliche Vorsprache bei Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter müssen Sie vorher telefonisch einen Termin vereinbaren!
Alle Ämter für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet.
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport
Zuständige Mitarbeiter/innen
Frau Ute Frank-Boden | Buchstaben: A-G, P, Q | +49 6131 12-2474 | Ute.Frank-Bodenstadt.mainzde |
Herr Holger Hupf | Buchstaben: H-M, S | +49 6131 12-3143 | Holger.Hupfstadt.mainzde |
Frau Ayse Koc | Buchstaben: N,O,R.T-Z | +49 6131 12-3445 | Ayse.Kocstadt.mainzde |
Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (Reisepass nur in Verbindung mit Meldebescheingung)
- Heiratsurkunde
- Pflegegeldbescheid (in Kopie)
- bei Schwerbehinderten: Schwerbehindertenausweis (beide Seiten in Kopie)
- Nachweis über häusliche Pflegebedürftigkeit
- Mutterpass
- Nachweis des Finanzamtes über erhöhte Werbungskosten
- Sorgerechtsnachweis
- Nachweis über das Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Geburtsurkunde
- Zinsbescheinigung
- Ärztliche Bescheinigung
- Partnerschaftserklärung
Je nach Lebenssituation:
- bei Erwerbstätigen: Verdienstbescheinigung (ggf. Nachweis über Ausbildungsvergütung)
- bei Personen in Rente: Rentenbescheide mit den jeweils letzten Änderungsmitteilungen
- bei Einkommensteuerpflichtigen (soweit der Nachweis nicht durch Verdienstbescheinigungen zu erbringen ist):
Einkommensteuerbescheid, letzte Einnahmeüberschussrechnung/betriebswirtschaftliche Auswertung - sonstige Einnahmen
(z. B. Nachweis über geringfügige Beschäftigung, Arbeitslosengeld, Krankengeld) - bei Personen, die Unterhaltsleistungen erhalten: Nachweis über Art, Höhe und zahlungspflichtige Person angeben
- bei Aufwendungen aufgrund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen
(evtl. gerichtlicher Beschluss und Angaben über Art, Höhe und empfangsberechtigter Person der Leistung angeben und Leistungsnachweise durch Kontoauszüge) - bei Studierenden: Nachweis über Ausbildungsförderung (z.B. BAföG)
- bei Schüler:innen ab dem 16. Lebensjahr: aktuelle Schulbescheinigung
- bei Empfängern von Sozialleistungen:
- Bescheid über Wohngeld
- Bescheid über Arbeitslosengeld II
- Bescheid über Sozialgeld
- Bescheid über Grundsicherung im Alter- und bei Erwerbsminderung
- Bescheid über Sozialhilfe
- Bescheid über Asylbewerberleistung
- Bescheid über Kinder- und Jugendhilfe-Leistungen
- Bescheid über ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (BVG)
- Je nach Einzelfall kann die Sachbearbeitung noch weitere Dokumente anfordern.
Bearbeitungsdauer
Wir sind bemüht, die Anträge möglichst schnell zu bearbeiten. In vielen Fällen wird es jedoch zu Verzögerungen kommen. Wegen der Vielzahl zu bearbeitender Anträge können keine Auskünfte zum Eingang oder Sachstand eines Antrages gemacht werden. Falls noch Unterlagen fehlen, werden wir uns melden.
Rechtsgrundlagen
§ 13 Landeswohnraumförderungsgesetz
Hinweise
Eine Wohnungsvermittlung durch das Amt für soziale Leistungen der Landeshauptstadt Mainz findet nicht statt.
Die abschließende Entscheidung, ob ein Mietverhältnis mit dem/der Bewerber/in eingegangen wird, trifft allein der jeweilige Wohnungsgeber
(in der Regel die Wohnbau Mainz GmbH oder andere Wohnungsgesellschaften).