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Kfz: Kennzeichen für ein Elektrofahrzeug beantragen 

Beschreibung

Mit dem E-Kennzeichen sind Fahrzeuge mit alternativem Antrieb sofort zu erkennen und profitieren von verschiedenen Vorteilen. Zum Beispiel dürfen Sie mit diesen Fahrzeugen in einigen Städten die Busspuren nutzen.

Zu Fahrzeugen mit alternativem Antrieb gehören:

  • reine Batterieelektrofahrzeuge
  • Fahrzeuge, die über ein Ladekabel von außen aufgeladen werden, beispielsweise Plug-In-Hybridfahrzeuge
  • mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge, beispielsweise Brennstoffzellenfahrzeuge

Die allgemeine Kennzeichenkombination erhält den Zusatz "E".

Sie sind nicht verpflichtet, ein E-Kennzeichen zu beantragen. Auf Ihren Antrag teilt die Zulassungsbehörde Ihnen ein E-Kennzeichen zu. Sie können auch ein Wunschkennzeichen beantragen, sofern es verfügbar ist.

Die Prägung der Schilder können Sie bei einer Firma für Schilderprägungen vornehmen lassen, die sich meist in der näheren Umgebung der Zulassungsbehörde befinden, oder Sie können die Schilder in einem Online-Shop Ihrer Wahl bestellen.

Sie müssen die Schilder fest und nach den gesetzlichen Regeln an Ihrem Fahrzeug anbringen. Andernfalls dürfen Sie nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Die Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein.

Mit der 50. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 15.9.2015 (Bekanntgabe am 25.9.2015, Inkrafttreten am 26.9.2015) wurde zur Förderung einer nachhaltigen umwelt- und klimafreundlichen Mobilität eine Kennzeichnungsregelung geschaffen, die die Grundlage für die Kennzeichnung privilegierter elektrisch betriebener Fahrzeuge bildet. 

Wie und wem wird das E-Kennzeichen zugeteilt?

  • Zuteilung erfolgt auf Antrag der Halter:in
  • Zuteilung erfolgt für folgende Fahrzeuge:
    • Batterieelektrofahrzeuge (BEV)
    • von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (PHEV)
    • Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) mit maximal 50 g/km CO2-Ausstoß oder Mindestreichweite von 30 km (für bis Ende 2017 erstmals zugelassene Fahrzeuge) bzw. 40 km (für ab 2018 erstmals zugelassene Fahrzeuge) bei Elektroantrieb
    • Betroffene Fahrzeugklassen:
      1. M1
      2. N1
      3. N2
        Soweit diese Fahrzeuge mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B gefahren werden dürfen. Elektrisch betriebene Kleintransporter bis zu 4.250 kg zulässiger Gesamtmasse, die im Bereich Gütertransport eingesetzt werden. Fahrzeugkombinationen sind nicht zulässig.
      4. L3e
      5. L4e
      6. L5e
      7. L7e

Ist weiterhin eine grüne Feinstaubplakette erforderlich?

Bislang wurde die Feinstaubverordnung noch nicht angepasst. Daher ist aus rein rechtlicher Sicht das Anbringen einer grünen Feinstaubplakette erforderlich!

Da die Begründung für die Notwendigkeit einer Plakette eigentlich auf die fehlende Erkennbarkeit gestützt wurde, wird in Mainz ein Fahrzeug mit E-Kennzeichen ohne Feinstaubplakette akzeptiert und demzufolge nicht verwarnt. 

Beantragung

  • persönlich
  • Vertretung durch bevollmächtigte Person

Vorsprache

  • mit Online-Terminvereinbarung vorab (siehe hierzu Link am Ende dieser Seite)

Voraussetzungen

  • Halter:in des Fahrzeugs hat den Hauptwohnsitz in Mainz.
  • Firmensitz bzw. Sitz der Zweigniederlassung ist in Mainz.
  • Es dürfen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände vorliegen.
  • Alle rückständigen Gebühren, die im Zusammenhang mit einer Zulassung angefallen sind, müssen bezahlt sein.

Wie können Fahrzeuge, die in anderen Staaten zugelassen sind, die Bevorrechtigungen des E-Kennzeichens nutzen?

  • Halter:innen von Fahrzeugen aus anderen Staaten können die Zuteilung einer Plakette beantragen, damit diese als E-Fahrzeuge erkennbar sind.
  • Antragsteller:innen müssen die Voraussetzungen nachweisen durch:
    • Zulassungsbescheinigung Teil I oder
    • Übereinstimmungsbescheinigung oder
    • sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage
  • Die E-Plakette müssen Sie gut sichtbar am Heck (Scheibe oder Karosserie) des Fahrzeugs anbringen.
  • Im Ausland erteilte Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge sind inländischen Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge gleichgesetzt und werden daher anerkannt.
     

 

Adresse

Besucheranschrift

Elly-Beinhorn-Straße 16
55129 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Aktuell:
Termine können Sie zu den unten genannten Zeiten nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung wahrnehmen.

Online-Terminvereinbarung/KFZ-Zulassungsstelle

Montag, Mittwoch und Freitag: 7.30 Uhr bis 12 Uhr
Dienstag: 7.30 Uhr bis 15 Uhr
Donnerstag: 7.30 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17.30 Uhr

Samstag, Sonn- und Feiertag geschlossen 

Bitte beachten Sie außerdem, dass Sie für Fahrerlaubnisangelegenheiten, Personenbeförderungs- und Fahrschulangelegenheiten sowie für digitale EU-Fahrtenschreiberkarten keine ONLINE-TERMINE bei der Kfz-Zulassung buchen können.

Bei den Zulassungen mit Ausfuhrkennzeichen (Exportfahrzeuge) ist der Annahmeschluss immer 30 Minuten vor dem regulären Annahmeschluss!

Der Online-Terminkalender steht nicht für Autohäuser, Zulassungsdienste und Kraftfahrzeughandel zur Verfügung. Diese Vorgänge können Sie zwischen 8 Uhr und 11 Uhr ohne Termin zur Bearbeitung abgeben bzw. abholen.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Heiligkreuzweg/Löhr Automeile
Linie: 64, 65, 66, 76, 93

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang vorhanden.
Rollstuhlgerechtes WC vorhanden.

Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass der Halter:in im Original
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (7-stelliger eVB-Code) nicht erforderlich, sofern lediglich eine Umstellung auf ein E-Kennzeichen erfolgt
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer (Vordruck im Abschnitt „Formulare“ am Ende dieser Seite oder in der Zulassungsbehörde vor Ort erhältlich) (nicht erforderlich, sofern lediglich eine Umstellung auf ein E-Kennzeichen erfolgt)

Bei Vertretung durch eine bevollmächtigte Person zusätzlich:

  • Ausweisdokument der bevollmächtigten Person und der vollmachtgebenden Peroson
  • unterschriebene Vollmachtserklärung

Bei Zulassung auf Minderjährige zusätzlich:

  • schriftliche Einwilligung beider Erziehungsberechtigten
  • Ausweise der Erziehungsberechtigten
  • ggf. Sorgerechtsurteil

Bei gewerblicher Zulassung sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:

  • für im Handelsregister eingetragene Firmen
    • Handelsregisterauszug (beim Amtsgericht) / Gewerbeanmeldung (jeweils nicht älter als 3 Jahre)
    • Vollmacht der Geschäftsführung oder Prokurist:in mit Ausweis(-kopie)
    • bei Zulassung durch eine dritte Person, Ausweis der bevollmächtigten Person

  • für freie Berufe (z.B. Rechtsanwält:innen, Ärzt:innen)
    • aktuelle Bescheinigung des Finanzamtes

  • für Berufe mit Gewerbeanmeldung (z.B. e.K.)
    • Gewerbeanmeldung (nicht älter als 3 Jahre; ggf. beim Gewerbeamt Aktualität bestätigen lassen)

  • für Vereine (e.V.)
    • Auszug aus dem Vereinsregister
    • Vollmacht der vertretenden Person mit Ausweis(-kopien)
    • bei Zulassung durch eine dritte Person, Ausweis der bevollmächtigten Person

  • für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)
    • Übersicht aller Gesellschafter:innen (Gesellschaftervertrag)
    • Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschafter:innen mit Unterschriften)
    • Ausweis aller Gesellschafter:innen

Gebühren

  • Je nach Einzelfall können weitere Gebühren anfallen.
  • Die Gebühren beinhalten nicht die Kosten für Kfz-Kennzeichen.
  • Gebühr für Zuteilung einer E-Plakette: 11 Euro

Zahlungsart

Bar / EC

Fristen

Bei Vorsprache im Regelfall sofort, die Wartezeit ist abhängig vom Publikumsandrang.

Rechtsgrundlagen

  • § 11 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • Gebührenordnung über Maßnahmen im öffentlichen Straßenverkehr (GebOSt)
  • § 5 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
  • Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG)

Hinweise

KFZ-Zulassung nur noch mit Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer

Wer ein Fahrzeug neu zulässt oder ummeldet, muss eine Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer für das Hauptzollamt Ulm erteilen. Die Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer gilt nur für das zugelassene Fahrzeug und erlischt nach dessen Abmeldung.

Durch die Umstellung auf das SEPA-Lastschriftverfahren müssen Sie im Regelfall bei jeder Zulassung ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer vorlegen. Das für die Zulassungsbehörde Mainz gültige SEPA-Lastschriftmandat finden Sie im Abschnitt "Formulare" am Ende dieser Seite und in Papierform vor Ort.

Anträge und Informationen zur Steuervergünstigung für ein Fahrzeug finden Sie unter www.zoll.de. Anträge auf Steuervergünstigung wegen Schwerbehinderung können Sie im Rahmen eines Zulassungsvorganges bei der Zulassungsbehörde einreichen. Dazu müssen Sie Ihren Schwerbehindertenausweis im Original vorlegen.

Rückständige Gebühren bei der Zulassungsbehörde

Die Zulassung ist davon abhängig, dass Sie alle rückständigen Gebühren, die im Zusammenhang mit der Zulassung angefallen sind, bezahlt haben. Rückständige Gebühren können Sie im Rahmen der Zulassung vor Ort begleichen.