Erdbestattung
Beschreibung
Unter einer Erdbestattung versteht man die Beisetzung einer verstorbenen Person in einem Sarg.
Beisetzungstermine können je nach Verfügbarkeit von Montag bis Donnerstag im Zeitraum 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr und freitags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr immer zur vollen Stunde stattfinden.
Eine Übersicht der verschiedenen Grabarten und Beisetzungsmöglichkeiten finden Sie auf den Seiten des Friedhofsträgers, dem Wirtschaftsbetrieb Mainz.
Den Link dorthin finden Sie weiter unten (siehe Internetverweise).
Adresse
Besucheranschrift
Wirtschaftsbetrieb Mainz - Anstalt des öffentlichen RechtsIndustriestraße 70
55120 Mainz
Postanschrift
Postfach 382055028 Mainz
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag und Donnerstag: 8.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr
Mittwoch und Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr
Damit wir uns persönlich für Sie Zeit nehmen können, vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin unter 06131 - 97 15 326.
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanUnterlagen
Voraussetzung zur Durchführung der Beisetzung:
- Antrag zur Beisetzung vollständig ausgefüllt und unterschrieben. Der Antrag wird vom Bestatter gestellt.
- Todesbescheinigung (nicht vertraulicher Teil) mit eingetragener Sterbebucheintragsnummer sowie dem mit Siegel vom zuständigen Standesamt versehen.
Gebühren
- Erdbeisetzung Erwachsener im Wahlgrab 1.348 Euro.
(inkl. Öffnen und Schließen) - Erdbeisetzung Erwachsener im Reihengrab 944 Euro.
(inkl. Öffnen und Schließen) - Erdbeisetzung Kind 190 Euro.
(inkl. Öffnen und Schließen) - Bestattungsgenehmigung 19 Euro.
Zu den oben genannten Gebühren kommen zusätzlich die Erwerbs- bzw. Verlängerungsgebühren der gewählten Grabstätte hinzu.
Zahlungsart
Per Gebührenbescheid.
Rechtsgrundlagen
- Bestattungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (BestG)
- Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (DVO Bestattungsgesetz)
- Friedhofssatzung des Wirtschaftsbetriebes Mainz
- Friedhofsgebührensatzung des Wirtschaftsbetriebes Mainz
Hinweise
Die Beisetzung darf frühestens 48 Stunden und muss spätestens 10 Tage nach Eintritt des Todes erfolgen.
