Oberbürgermeister Nino Haase: Einkünfte und Abführungen
Besoldung
Die Besoldung und Einstufung des Oberbürgermeisters und der Beigeordneten ist in der Landesverordnung über die Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Kommunal-Besoldungsverordnung) geregelt.
Der Oberbürgermeister ist in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft. Dies entspricht nach der Landesbesoldungsverordnung einem Grundgehalt von 11.570,77 Euro, beziehungsweise ab November 11.770,77 Euro.
Außerdem erhalten der Oberbürgermeister und die Beigeordneten eine Dienstaufwandsentschädigung. Diese ist ebenfalls in der Kommunal-Besoldungsverordnung festgelegt.
Der Oberbürgermeister erhält eine Dienstaufwandsentschädigung i. H. v. 437,15 Euro.
Sonstige Einkünfte
Einkünfte aus Nebentätigkeiten
Nach dem Bericht gemäß § 8 der Nebentätigkeitsverordnung gab es 2024 folgende genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten:
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst |
Vergütung/Aufwandsentschädigung | Sitzungsgeld |
Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG, stv. Vorsitzender des Aufsichtsrates | 2.160,00 Euro | 200,00 Euro |
insgesamt |
2.160,00 Euro |
200,00 Euro |
davon unterliegen nicht der Abführung | 9.600,00 Euro | 1.900,00 Euro |
abzuführen | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder ihm gleichgestellten Dienst besteht eine Ablieferungspflicht, sofern ein Höchstwert von 9.600 Euro überschritten wird. Sitzungsgelder sind anzurechnen, soweit sie im Einzelfall 160 Euro oder im Kalenderjahr insgesamt den Betrag von 1.900 Euro übersteigen.
Einkünfte aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Hauptamt
Im Kalenderjahr 2024 wurden folgende Tätigkeiten ausgeübt, die dem Hauptamt des Oberbürgermeisters zuzurechnen sind:
Art der Nebentätigkeit | Höhe der Vergütung | Sitzungsgeld |
Mainzer Stadtwerke AG, Mitglied des Aufsichtsrates | 2.000,00 Euro | 400,00 Euro |
Mainz-Worms-Energiebündnis GmbH, Mitglied des Aufsichtsrates | 0,00 Euro | 200,00 Euro |
Zweckverband Layenhof/Münchwald, Verbandsvorsteher |
0,00 Euro |
0,00 Euro |
Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe, Mitglied des Regionalvorstandes und der Regionalvertretung |
0,00 Euro |
50,00 Euro |
Zentrale Beteiligungsgesellschaft Mainz mbH,
|
500,00 Euro |
400,00 Euro |
Staatstheater Mainz GmbH, stv. Vorsitzender des Aufsichtsrates, ab 10/2023 Vorsitzender des Aufsichtsrates |
0,00 Euro |
200,00 Euro |
Life Science Zentrum Mainz GmbH, Mitglied des Aufsichtsrates /bis April 2024: Technologiezentraum Mainz GmbH) |
0,00 Euro |
200,00 Euro |
Zweckverband zur Erhaltung des Lennebergwaldes, Verbandsvorsteher |
0,00 Euro |
75,00 Euro |
Internationale Gutenberg-Gesellschaft in Mainz e. V., Präsident |
0,00 Euro |
0,00 Euro |
Mainzer Altertumsverein e.V., Ehrenvorsitz |
0,00 Euro |
0,00 Euro |
SchUM Städte Speyer,Worms, Mainz e. V., Vorstandsmitglied |
0,00 Euro |
0,00 Euro |
Zweckverband ZIDKOR, stv. Verbandsvorsteher |
0,00 Euro |
0,00 Euro |
Freunde der Universität Mainz e. V., Kuratoriumsmitglied |
0,00 Euro |
0,00 Euro |
Volkshochschule Mainz e. V., Vorsitzender des Vorstandes |
0,00 Euro |
0,00 Euro |
abzuführen insgesamt |
2.500,00 Euro |
1.525,00 Euro |
Alle abführungspflichtigen Einkünfte wurden an die Stadtkasse abgeführt.
Einkünfte aus öffentlichen Ehrenämtern
Tätigkeit |
Vergütung/ |
Sitzungsgeld |
Rheinhessen Sparkasse,
|
10.306,78 Euro |
|
Rheinhessen Sparkasse, Zweckverband |
0,00 Euro |
400,00 Euro |
Städtetag Rheinland-Pfalz,
|
0,00 Euro |
0,00 Euro |
Kunsthalle Mainz, Mitglied im Kuratorium |
0,00 Euro |
0,00 Euro |
Kommunalbeirat GVV VVaG |
0,00 Euro |
0,00 Euro |
Deutscher Städte- und Gemeindebund, stv. Mitglied im Digitalisierungsausschuss ab 10/2024 |
0,00 Euro |
0,00 Euro |
Max-Planck-Gesellschaft, Kuratoriumsmitglied |
0,00 Euro |
0,00 Euro |
Regionalverband FrankfurtRheinMain, Gastmitglied im Regionalvorstand |
0,00 Euro |
0,00 Euro |
Deutscher Städtetag, Mitglied im Hauptausschuss |
0,00 Euro |
0,00 Euro |
Sparkassenverband Rheinland-Pfalz
|
0,00 Euro |
0,00 Euro |
insgesamt |
10.306,78 Euro |
2.117,82 Euro |
Aufwandsentschädigungen für öffentliche Ehrenämter i. S. d. § 2 NebVO sind nicht abführungspflichtig.
Alle abführungspflichtigen Einkünfte wurden an die Stadtkasse abgeführt.