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Bauüberwachung 

Beschreibung

- eine Bauprüfung bezeichnet die Bauüberwachung,
- über die Durchführung einer Rohbau- oder Fertigstellungsabnahme entscheidet das Bauamt,

- das Bauamt setzt sich mit dem Bauherrn für die Terminvereinbarung der Besichtigung in Verbindung,

- im Zuge baugenehmigungspflichtiger Vorhaben ist die Fertigstellung des Rohbaus mindestens 2 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen,
- Auch die abschließende Fertigstellung des Bauvorhabens muss mindestens 2 Wochen vorher schriftlich angezeigt werden,
- wenn erforderlich, wird ein Termin mit dem Bauherrn abgestimmt,

- dabei wird überprüft, ob das Vorhaben entsprechend der Baugenehmigung erstellt wurde und ob ggf. bauliche Mängel vorliegen

Adresse

Besucheranschrift

Zitadelle, Bau C
Am 87er Denkmal
55131 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Wenn Sie persönlich mit uns sprechen möchten, können Sie online über die Terminvereinbarung des Bauamtes, Abt. Bauaufsicht, einen Termin vereinbaren.

Online-Terminvergabe/Bauaufsicht

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Am Gautor
Linien: 50, 52, 53, 78, 653, 654, 660
Haltestelle: Eisgrubweg
Linien: 70, 71
Haltestelle: Bahnhof Mainz - Römisches Theater
Linien: 64, 65, 66, 93

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
 Herr Leineweber Stadtteile Bereich A (Drais, Finthen, Gonsenheim, Lerchenberg, Marienborn, Mombach, Neustadt)  +49 6131 12-3115  arno.leineweberstadt.mainzde
 Herr Kasper Stadtteile Bereich B (Ebersheim, Hechtsheim, Laubenheim, Oberstadt, Campus, Weisenau)  +49 6131 12-3668
 Herr Zehner Stadtteile Bereich B (Altstadt, Bretzenheim, Hartenberg-Münchfeld)  +49 6131 12-3148

Unterlagen

ggf. fordert die Bauaufsicht Unterlagen schriftlich von den Bauverantwortlichen an:

  • Verwendbarkeitsnachweis der Bauprodukte
  • Bescheinigung sachverständiger Personen etc.

Der Bauaufsichtsbehörde ist jederzeit Einblick in folgende Dokumente zu gewähren:

  • Genehmigungen
  • Zulassungen
  • Prüfzeugnisse
  • Übereinstimmungserklärungen
  • Überwachungsnachweise
  • Befähigungsnachweise
  • Zeugnisse
  • Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten und Bauarten in die Bautagebücher und in andere vorgeschriebene Aufzeichnungen

Gebühren

Variabel - Sofern Mängel festgestellt werden

Rechtsgrundlagen

  • Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden und über die Vergütung der Leistungen der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik)
  • § 78 Absatz 4 Landesbauordnung
  • § 59 Landesbauordnung