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Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln 

Beschreibung

Für Reisen innerhalb und außerhalb der Schengen-Staaten werden Bescheinigungen ausgestellt, die das Mitführen von Betäubungsmitteln erlauben.

  • Der/Die Patient/in erhält vom Arzt die vorausgefüllte Bescheinigung (das Formular kann nicht von der Stadt ausgegeben werden).
  • Der Arzt/Die Ärztin füllt Angaben zur Person, den Medikamenten, den Wirkstoffen, der Dosierung, dem Zeitraum und der Gesamtwirkstoffmenge aus.
  • Die Behörde "beglaubigt" diese ärztliche Bescheinigung.

Nach Auskunft des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln erfolgen, sofern eine vom behandelnden Arzt/Ärztin ausgefüllte Bescheinigung nach Art. 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitgeführt wird. Diese Bescheinigung sei vor Antritt der Reise durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle zu beglaubigen. Die Bescheinigung werde von den zuständigen Landesbehörden auf Grundlage der ärztlichen Verschreibung beglaubigt.

Bei der Mitnahme von Betäubungsmitteln sind die nachstehend beschriebenen Regelungen zu beachten.

Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens

Diese Regelungen gelten nur für Bürger aus den Vertragsstaaten des Schengener Abkommens:

Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens (zur Zeit Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln erfolgen, sofern eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitgeführt wird. Diese Bescheinigung ist vor Antritt der Reise durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle zu beglaubigen. Die Bescheinigung wird von den zuständigen Landesbehörden auf Grundlage der ärztlichen Verschreibung beglaubigt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt maximal 30 Tage. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.

Die Regelung über das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Vertragsstaaten des Schengener Abkommens gilt auch bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland für in einem anderen Mitgliedsstaat ansässige Personen, selbst wenn sie Betäubungsmittel mitführen, die zwar im Herkunftsland, nicht aber in der Bundesrepublik Deutschland verschreibungsfähig sind.

Die genannte Vorschrift für den „Schengen-Raum“ basiert auf Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990, dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 bezüglich der Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und / oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75 (SCH / Com-ex (94) 28 rev.) sowie der Bekanntmachung über das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Vertragsparteien des Schengener Abkommens vom 27. März 1995 (BAnz. S. 4349), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 11. Juni 2001 (BAnz. S. 14517).“

Achtung: Es ist keine behördliche Beglaubigung im eigentlichen Sinne, eher eine behördliche Bestätigung!

Beispiel:

Leidet eine Person an ADHS, wird oftmals das Medikament Ritalin verwendet, dieses fällt unter die beschriebenen Betäubungsmittel. Daher wird eine Beglaubigung für die Verwendung benötigt, wenn man damit ins Ausland verreist.

Ablauf:

Voraussetzungen:

  • Person hat Haupt- oder Nebenwohnsitz in Mainz

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)
Kaiserstraße 3-5
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3620
55026 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Eine Vorsprache ist nur mit Termin möglich. Termin online vereinbaren

Die Öffnungszeiten des Bürgerservices im Bürgeramt sind:

Montag: 8 Uhr bis 12.30 Uhr und 14 Uhr bis 18 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 12.30 Uhr und 14 Uhr bis 17 Uhr
Mittwoch: 7.30 Uhr bis 13 Uhr
Donnerstag: 7.30 Uhr bis 13 Uhr
Freitag: 7.30 Uhr bis 13 Uhr

Terminkunden legen bitte die ihnen per E-Mail übermittelte Terminbestätigung am Informationsschalter vor. Dann wird ihnen Einlass gewährt. Die Terminkunden werden gebeten, pünktlich zum Termin zu erscheinen, d.h. nicht zu früh, aber auch nicht verspätet. Nur so können die Sicherheitsmaßnahmen gewährleistet werden.

Bitte beachten Sie, dass fast alle Dienstleistungen auch in den Ortsverwaltungen erbracht werden können.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC

Unterlagen

  • ausgefüllte Bescheinigung des Arztes/der Ärztin im Original mit Arztstempel
      (Fax und E-Mail sind daher ausgeschlossen)
  • Ausweisdokument

Gebühren

  • 9 Euro

Fristen

Bei Vorsprache: sofortige Ausstellung

Rechtsgrundlagen

  • Art. 75 des Schengener Abkommens
  • Landesverordnung über Gebühren der Gesundheitsverwaltung vom 22. Juli 1996 (Besonderes Gebührenverzeichnisses)
  • Kosten für die Bescheinigung nach Art. 75:
    Gem. der Anlage (Punkt 2.1.24) zur Landesverordnung über Gebühren der Gesundheitsverwaltung vom 22. Juli 1996 (Besonderes Gebührenverzeichnisses).

Hinweise

Nach den Bestimmungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) darf ein Arzt/eine Ärztin für Patienten Betäubungsmittel in angemessener Menge verschreiben. Der Patient/Die Patienin darf die aufgrund ärztlicher Verschreibung erworbenen Betäubungsmittel in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen. Die Mitnahme von Betäubungsmitteln durch beauftragte Personen ist nicht zulässig, da Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitgeführt werden dürfen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 b Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)).