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Beglaubigung einer Kopie oder einer beglaubigten Kopie einholen 

Beschreibung

Mit der amtlichen Beglaubigung bestätigt die Behörde, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Die zuständige Stelle beglaubigt die Kopie durch einen Beglaubigungsvermerk.

Vereinbaren Sie dazu bitte einen Termin in Ihrer Ortsverwaltung oder im Bürgerservice. Bei diesem Termin können Sie sich auch durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.

Die Beglaubigung einer bereits beglaubigten Kopie ist möglich, wenn die erste Beglaubigung von einer Behörde getätigt wurde.
Hat die erste Beglaubigung ein Notariat ausgestellt, darf das Bürgeramt die Kopie nicht beglaubigen.

Beglaubigt werden können:

  • Abschriften
  • Ablichtungen
  • Vervielfältigungen
  • Negative

Art der Beglaubigung

  • Das Dokument wurde von einer deutschen Behörde ausgestellt?
    • Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden) stellt das zuständige Standesamt aus.
    • Alle anderen amtlichen Beglaubigungen fragen Sie bitte beim Bürgeramt an.
  • Sie bnötigen eine Beglaubigung zur Vorlage bei einer deutschen Behörde?
    • Amtliche Beglaubigung stellt das Bürgeramt aus.
    • Öffentliche Beglaubigungen fragen Sie bitte in einem Notariat an.  

Für die Beglaubigung folgender Dokumente ist das Bürgeramt nicht zuständig:

  • Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden aus Deutschland)
    Die Beglaubigung erfolgt durch das zuständige Standesamt.
  • Grundstücksangelegenheiten
    Die Beglaubigung erfolgt durch ein Notariat.
  • Testaments- und Nachlassangelegenheiten 
    Die Beglaubigung erfolgt durch ein Notariat.
  • Bietvollmachten (im Verfahren über eine Zwangsvollstreckung)
    Die Beglaubigung erfolgt durch ein Notariat.

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Kaiserstraße Lauteren-Flügel
Kaiserstraße 3–5
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3620
55026 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Eine Vorsprache ist nur mit Termin möglich. Termin online vereinbaren

Die Öffnungszeiten des Bürgerservices im Bürgeramt sind:

Montag: 8 Uhr bis 12.30 Uhr und 14 Uhr bis 18 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 12.30 Uhr und 14 Uhr bis 17 Uhr
Mittwoch: 7.30 Uhr bis 13 Uhr
Donnerstag: 7.30 Uhr bis 13 Uhr
Freitag: 7.30 Uhr bis 13 Uhr

Terminkunden legen bitte die ihnen per E-Mail übermittelte Terminbestätigung am Informationsschalter vor. Dann wird ihnen Einlass gewährt. Bitte erscheinen Sie pünktlich zu Ihrem Termin, d.h. nicht zu früh, aber auch nicht verspätet. Nur so können die Sicherheitsmaßnahmen gewährleistet werden.

Bitte beachten Sie, dass fast alle Dienstleistungen auch in den Ortsverwaltungen erbracht werden können.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC

Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass

Bei Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen und Vervielfältigungen:

  • das entsprechende Original
  • die zu beglaubigende Abschrift / Kopie

Verwendet ein ausländisches Dokument andere Schriftzeichen, stellt die Kopie immer der Bürgerservice aus.

Gebühren

  • Beglaubigungen / Unterschriften amtlich.: 5 Euro (je Beglaubigungsvermerk)
  • Beglaubigungen / Unterschriften öffentlich.: 15 Euro (je Beglaubigungsvermerk)
  • Beglaubigungen für gemeinnützige Vereine sind kostenfrei.

Für Studierende, Schüler:innen und Auszubildende fallen keine Gebühren an, wenn sie das Dokument für das Studium oder die Ausbildung benötigen. Diese Regelung gilt für maximanl 3 Beglaubigungen.

Zahlungsart

Bar / EC

Fristen

Die Ausstellung erfolgt sofort.

Rechtsgrundlagen

  • Landesgesetz über die Beglaubigungsbefugnis vom 21.7.1978 in der Fassung der Änderung vom 12.10.1999 (GVBl. S. 325)
  • Allgemeines Gebührenverzeichnis des Landes Rheinland-Pfalz
  • Abgabenordnung (AO), § 52 Gemeinnützige Zwecke

Hinweise

In Rheinland-Pfalz gelegene Institutionen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen (gemeinnützige Vereine, Diakonien etc.), sind von den Gebühren befreit.

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